Entscheidung
3 StR 210/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:190219B3STR210
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:190219B3STR210.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 210/18 vom 19. Februar 2019 in der Strafsache gegen alias: wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Februar 2019 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Duisburg vom 16. Oktober 2017 aufgehoben, soweit die Einziehung von "BtM, Marihuana in Metalldose" ange- ordnet worden ist; diese entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handel- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und eine Einziehungsentschei- dung getroffen. Dagegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiel- len Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus 1 - 3 - der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die auf die allgemeine Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Einziehungsent- scheidung erweist sich überwiegend als rechtsfehlerfrei; sie kann indes keinen Bestand haben, soweit die Einziehung des bei dem Angeklagten sichergestell- ten "BtM, Marihuana in Metalldose" (lfd. Nr. 101, Ass. Nr. "BKA" 11.1) angeord- net worden ist. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift aus- geführt: "Ausweislich der Urteilsgründe (…) war der Besitz der sichergestellten Betäubungsmittel nicht Gegenstand der Anklage. Voraussetzung der Einziehung gemäß § 33 Abs. 2 BtMG a. F., § 74, 74a StGB a. F. ist aber, dass die konkret einzuziehenden Betäubungsmittel Gegenstand einer von der Anklage umschriebenen und vom Gericht festgestellten Anknüp- fungstat sind (Senat, Beschluss vom 25. April 2017 - 3 StR 81/17 - Rn 6; Senat NStZ-RR 2017, 220 mwN; BGH NStZ-RR 2004, 347, 348); dies gilt auch für den Fall der Sicherungseinziehung (Weber BtMG, 5. Auf- lage, § 33 Rn 301, 366, 416). Die zum 1. Juli 2017 eingetretene Rechts- änderung wirkt sich im vorliegenden Fall nicht aus (§ 2 Abs. 1, Abs. 5 StGB). Angesichts der Urteilsfeststellungen (…) ist auszuschließen, dass im Rahmen einer erneuten Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die eine Zuordnung der sichergestellten Betäubungsmit- tel zu einer der hier angeklagten Taten noch ermöglichen würden. Der Senat kann daher selbst in der Sache entscheiden." Dem schließt sich der Senat an. 2 3 - 4 - Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu be- lasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Gericke Wimmer Tiemann Hoch 4