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Entscheidung

5 StR 693/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:190219B5STR693
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:190219B5STR693.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 693/18 vom 19. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Berlin vom 6. September 2018 a) dahin geändert, dass der Angeklagte des Raubes und der räuberischen Erpressung schuldig ist und für den Einzie- hungsbetrag gesamtschuldnerisch haftet, b) aufgehoben in den Aussprüchen über die für die Tat II.3 festgesetzte Freiheitsstrafe, welche entfällt, und über die Gesamtstrafe. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe sowie die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes und räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt sowie die Einziehung von Wertersatz von Taterträgen in Höhe von 1.000 € angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt die aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolge und ist 1 - 3 - im Übrigen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet. 1. Die Annahme des Landgerichts, die Taten II.2 und 3 stünden zuei- nander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB), hält rechtlicher Prüfung nicht stand. a) Nach den Feststellungen zur Tat II.2 drohten der Angeklagte sowie zwei Mittäter dem Geschädigten R. am Nachmittag des 24. Juli 2017 körperliche Gewalt an und brachten ihn auf diese Weise unter Hinweis auf ei- ne vermeintlich zu bezahlende „Strafe“ von 1.000 € plangemäß dazu, sie in Telefonfachgeschäfte zu „begleiten“, dort auf seinen Namen Verträge abzu- schließen und ihnen die erlangten zwei Mobiltelefone ohne Gegenleistung auszuhändigen. Im Anschluss an die mehrere Stunden dauernde Unterneh- mung „begleitete“ einer der Mittäter den Geschädigten in die von ihm genutzte Wohnung und kündigte an, am folgenden Tag mit dem Angeklagten wiederzu- kommen; der Geschädigte wisse dann schon, was er zu tun habe. So geschah es (Tat II.3). Der Angeklagte und der Mittäter, der am Vor- tag das erneute Erscheinen avisiert hatte, forderten den noch verängstigten Geschädigten auf, die „Strafe“ weiter zu begleichen. Gemeinsam mit ihnen suchte er daher wiederum einige Geschäfte auf, wobei er aufgrund eines ab- geschlossenen Vertrages ein Mobiltelefon erhielt und an den Angeklagten so- wie den Mittäter weitergab. Diese verkauften alle Geräte in einem hierauf spe- zialisierten An- und Verkaufsgeschäft für insgesamt 900 €. b) Bei dem zu II.2 und 3 festgestellten Vorgehen des Angeklagten han- delt es sich rechtlich um eine Tat (§ 52 StGB). Zwar brachte er den Geschä- digten an zwei Tagen dazu, ihm auf die beschriebene Weise Mobiltelefone 2 3 4 5 - 4 - auszuhändigen. Dem lag aber ein einheitlicher Tatplan zugrunde, dem folgend der Geschädigte allein durch die anfangs geäußerte Drohung mit körperlicher Gewalt zu seiner „Mitwirkung“ veranlasst wurde. Damit stellte sich das von einem der Mittäter am Ende des ersten Abschnitts für den Folgetag in Aussicht gestellte Geschehen lediglich als Tatfortsetzung dar. 2. Der Senat hat infolgedessen den Schuldspruch neu gefasst. Die für die Tat II.3 verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten ent- fällt. Die Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für die Tat II.2 hat Bestand. Auch wenn die für sich genommen rechtsfehlerfreie Gesamtfreiheits- strafe dem Senat moderat erscheint, kann er nicht völlig ausschließen, dass das Landgericht sie ohne den Rechtsfehler niedriger festgesetzt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO). Die zugrundeliegenden Feststellungen können bestehen blei- ben und gegebenenfalls durch ihnen nicht widersprechende ergänzt werden. 3. Die Höhe des vom Landgericht angeordneten Einziehungsbetrages unterliegt schon deswegen keinen Bedenken, weil sie unterhalb der Summe der vom Angeklagten erlangten Werte liegt (durch die Tat II.1 150 € nebst sechs Gramm Marihuana, im Übrigen mindestens 900 €). Jedoch war der Maßnahmenausspruch dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte insofern ge- samtschuldnerisch haftet (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17 und 5 StR 624/17, NStZ-RR 2018, 240). Mutzbauer Sander Schneider Berger Köhler 6 7