Entscheidung
VIII ZA 20/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:190219BVIIIZA20
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:190219BVIIIZA20.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 20/18 vom 19. Februar 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Hanseati- schen Oberlandesgerichts vom 8. Oktober 2018 (6 U 79/17) wird zurückgewiesen. Gründe: Die begehrte Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte weitere Rechtsverfolgung jedenfalls im Ergebnis keine hinrei- chende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die - zuletzt nur noch als Hilfsanträge verfolgten - Gewährleistungsan- sprüche hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf seinen Hinweisbe- schluss vom 28. Juni 2018 als unbegründet erachtet, weil der Kläger einen Mangel bei Gefahrübergang nicht bewiesen habe. Diese tatrichterliche Würdi- gung lässt revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler nicht erkennen. Ein Grund für die Zulassung der Revision ist nicht ersichtlich. Die Verneinung von Ansprüchen des Klägers aus Verschulden bei Ver- tragsschluss (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB) ist - jedenfalls im Ergebnis - aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Entgegen der 1 2 3 - 3 - Auffassung des Berufungsgerichts fehlte es schon an einer Aufklärungsver- pflichtung des Beklagten. Denn für eine Pflicht des Verkäufers einer gebrauch- ten Sache - hier einer über 50 Jahre alten Segelyacht -, den Käufer unabhängig von bei Gefahrübergang vorhandenen Sachmängeln ungefragt über frühere Mängel und daraufhin veranlasste Werkstattreparaturen in Kenntnis zu setzen, besteht im Regelfall keine Grundlage. Soweit der Kläger seine Kaufentschei- dung auf derartige Informationen stützen wollte, hätte es an ihm gelegen, dies- bezügliche Einzelheiten - etwa zur Reparaturhistorie - zu erfragen. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 18.04.2017 - 317 O 253/13 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.10.2018 - 6 U 79/17 -