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Urteil

V ZR 136/18

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Grenzbaum begründet vertikal geteiltes Eigentum; jeder Teil-Eigentümer kann für von seinem Baumteil ausgehende Beeinträchtigungen nach § 1004 BGB allein in Anspruch genommen werden. • Anspruch auf Beseitigung herüberragender Äste nach § 1004 Abs. 1 BGB setzt eine Beeinträchtigung der Grundstücksbenutzung voraus; bloßes Herüberragen ohne Beeinträchtigung ist nach § 1004 Abs. 2 i.V.m. § 910 Abs. 2 BGB zu dulden. • Der Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB unterliegt der regelmäßigen dreijährigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB; eine Unverjährbarkeit nach landesrechtlichen Vorschriften wie § 26 Abs. 3 NRG BW kommt nur für ausdrücklich geregelte landesrechtliche Ansprüche in Betracht und nicht für den unmittelbar aus § 1004 BGB folgenden Anspruch.
Entscheidungsgründe
Grenzbaum: Teil-Eigentum, Beseitigungsanspruch nach §1004 BGB und Verjährung • Ein Grenzbaum begründet vertikal geteiltes Eigentum; jeder Teil-Eigentümer kann für von seinem Baumteil ausgehende Beeinträchtigungen nach § 1004 BGB allein in Anspruch genommen werden. • Anspruch auf Beseitigung herüberragender Äste nach § 1004 Abs. 1 BGB setzt eine Beeinträchtigung der Grundstücksbenutzung voraus; bloßes Herüberragen ohne Beeinträchtigung ist nach § 1004 Abs. 2 i.V.m. § 910 Abs. 2 BGB zu dulden. • Der Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB unterliegt der regelmäßigen dreijährigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB; eine Unverjährbarkeit nach landesrechtlichen Vorschriften wie § 26 Abs. 3 NRG BW kommt nur für ausdrücklich geregelte landesrechtliche Ansprüche in Betracht und nicht für den unmittelbar aus § 1004 BGB folgenden Anspruch. Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, die rechtwinklig aufeinanderstoßen und das Grundstück eines dritten Nachbarn umgrenzen; alle drei Grundstücke haben einen gemeinsamen Grenzpunkt. In Grenznähe steht eine Fichte, deren Stamm teilweise auf dem Grundstück der Beklagten und teilweise auf dem des dritten Nachbarn steht; Äste ragen auf das Grundstück der Klägerin herüber. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückschnitt der Fichte, sodass Zweige und Äste nicht mehr auf ihr Grundstück überragen. Amtsgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab; das Berufungsgericht hielt sie zwar für zulässig, verneinte aber den Anspruch wegen Verjährung und nahm § 26 Abs. 3 NRG BW nicht als verlängernde Vorschrift an. Die Klägerin rief den BGH mit Revision an. • Zulässigkeit: Eine notwendige Streitgenossenschaft mit dem dritten Nachbarn besteht nicht, weil die Fichte als Grenzbaum vertikal geteiltem Eigentum unterliegt; jeder Teil-Eigentümer ist für seinen Baumteil allein verfügungsmachtig und verantwortlich (§ 923 BGB, § 1004 BGB). • Inhalt des Anspruchs: Ein Anspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung herüberragender Äste setzt eine Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks voraus; ohne Beeinträchtigung ist nach § 1004 Abs. 2 i.V.m. § 910 Abs. 2 BGB Duldung geboten. Ob ganz unerhebliche Beeinträchtigungen zu dulden sind, bleibt offen. • Verjährung: Der Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB; die dreijährige Frist war bei Klageerhebung abgelaufen. Die Vorschrift des § 902 Abs. 1 BGB über Unverjährbarkeit eingetragener Rechte greift nicht ein. • Landesrechtliche Vorschrift: § 26 Abs. 3 NRG BW erstreckt sich nur auf Beseitigungsansprüche, die unmittelbar aus dem Landesnachbarrecht folgen (z.B. für bestimmte Obstbäume) und nicht auf den unmittelbar aus § 1004 BGB resultierenden Anspruch; eine darüber hinausgehende Unverjährbarkeit könnte die konkurrierende Bundeskompetenz im Bürgerlichen Recht nicht rechtfertigen. • Folgerung: Da der angenommenen Anspruch der Klägerin verjährt ist und keine einschlägige landesrechtliche Ausnahme greift, war das Berufungsurteil im Ergebnis richtig; die Revision ist unbegründet. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin kann von der Beklagten den Rückschnitt der herüberragenden Äste nach § 1004 Abs. 1 BGB nicht mehr verlangen, da der Anspruch der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB unterliegt und die dreijährige Verjährungsfrist bei Klageerhebung abgelaufen war. Eine Unverjährbarkeit nach § 26 Abs. 3 NRG BW kommt nicht in Betracht, weil diese Vorschrift nur für ausdrücklich im Landesnachbarrecht geregelte Beseitigungsansprüche gilt und nicht den unmittelbar aus § 1004 BGB folgenden Anspruch erfasst. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.