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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 49/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:260219BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:260219BANWZ.BRFG.49.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 49/18 vom 26. Februar 2019 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann am 26. Februar 2019 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihr am 28. Juni 2018 zugestellte Urteil des II. Senats des Anwaltsge- richtshofs Baden-Württemberg wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin wurde am 12. Januar 2001 zur Rechtsanwaltschaft zugelas- sen. Seit dem 1. Dezember 2007 unterrichtete sie als Angestellte im Teilzeit- verhältnis an der D. Hochschule … in R. . Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wurde sie in das Beamtenverhältnis auf Probe beru- fen und übernahm eine volle Professorenstelle. Seit dem 1. Juli 2017 ist sie Be- 1 - 3 - amtin auf Lebenszeit. Einen Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft lehnt sie ab. Mit Bescheid vom 12. Juni 2016, der Klägerin zugestellt am 17. Juni 2016, widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte unter Hinweis auf § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO zurück. Die Klage gegen den Widerrufsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist erfolglos geblieben. Nunmehr bean- tragt die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsge- richtshofs. II. Der Antrag der Klägerin ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 21 mwN; vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 59/17, juris Rn. 14). Die genannten Vorausset- zungen sind gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in der Begründung des Zulassungsantrags darzulegen. Hierfür genügt nicht die bloße 2 3 4 - 4 - Behauptung einer grundsätzlichen Bedeutung. Der Antragsteller muss vielmehr konkret auf die Rechtsfrage, ihre Entscheidungserheblichkeit, Klärungsbedürf- tigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Be- deutung eingehen. Insbesondere sind Ausführungen dazu erforderlich, aus wel- chen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291 mwN). 2. Die Klägerin hält die Frage für klärungsbedürftig, ob die Widerrufsre- gelung in § 14 Abs. 2 Nr. 5, Nr. 8 BRAO mit dem allgemeinen Gleichheitssatz im Einklang steht. Sie meint, es sei gleichheitswidrig, dass Rechtsanwälte als Lehrbeauftragte und als Prüfer an Hochschulen tätig sein dürften, nicht jedoch als beamtete Hochschullehrer. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage lässt sich aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung be- antworten. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt zum Beamten auf Lebenszeit er- nannt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Rechtsanwälte, die im Rahmen eines Lehrauftrags unterrichten oder prüfen, sind im Unterschied zur Klägerin nicht Beamte auf Lebenszeit, so dass ein Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO nicht in Betracht kommt. Der Wortlaut des Gesetzes ist hinreichend deutlich. Der Gesetzgeber stellt in § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit auf den beamtenrechtlichen Status ab, nicht auf das dem Rechtsanwalt dabei übertragene Amt und seine inhaltliche Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08, NJW-RR 2009, 1576 Rn. 4 mwN). Abweichende Meinungen in der in- 5 6 - 5 - stanzgerichtlichen Rechtsprechung oder in der Fachliteratur weist die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags nicht nach. 3. Die Klägerin meint weiter, es sei gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a) AEUV eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen. Im Rah- men der in Art. 15 Abs. 1 Grundrechte-Charta gewährleisteten Berufsfreiheit sei zu klären, ob der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit dem Schutz der freien Advokatur gerechtfertigt werden könne, zumal Hochschulleh- rer nicht vor ordentlichen Gerichten auftreten dürften. Damit ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs verstößt die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO und ihre Anwen- dung auf Rechtsanwälte, die unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Pro- fessor ernannt werden, nicht gegen das Grundgesetz (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08, NJW-RR 2009, 1576 Rn. 5 mwN; vom 10. Okto- ber 2011 - AnwZ (B) 10/10, NJW 2012, 615 Rn. 4 ff.). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht gebilligt (BVerfG, NJW 2007, 2317 f.; vgl. auch BVerfG, NJW 2009, 3710, 3711 f.). Die Verfolgung des wichtigen Ge- meinwohlbelangs einer funktionierenden Rechtspflege rechtfertigt es, bereits den Status eines auf Lebenszeit ernannten Staatsbeamten zum Anlass für ei- nen zwingenden Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu nehmen (BVerfG, NJW 2007, 2317, 2318). Ebenso wenig verstößt der Widerruf gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO gegen die Rechte des Rechtsanwalts aus der Europäi- schen Menschenrechtskonvention (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2009, aaO Rn. 10; vom 10. Oktober 2011, aaO Rn. 30 ff.). Das deutsche Recht verbietet einem Hochschullehrer nicht, zugleich als Rechtsanwalt tätig zu werden. Es lässt dies zur Sicherung der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängigem Organ der 7 8 - 6 - Rechtspflege nur nicht im Beamtenverhältnis zu, welches den Rechtsanwalt zu besonderer Treue gegenüber dem Staat verpflichtet und damit seine Unabhän- gigkeit gefährden würde. Diese Entscheidung ist von dem Ermessensspielraum der Vertragsstaaten der EMRK gedeckt (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2009, aaO mwN; vom 10. Oktober 2011, aaO Rn. 30). Mit dieser Rechtsprechung setzt sich die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags nicht auseinander. Abweichende Ansichten in der instanz- gerichtlichen Rechtsprechung oder in der Fachliteratur weist sie nicht nach. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Seiters Schäfer Schmittmann Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 28.06.2018 - AGH 3/18 II - 9 10