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Entscheidung

KZR 22/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:260219BKZR22
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:260219BKZR22.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 22/18 vom 26. Februar 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2019 durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher und Sunder beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 2. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. März 2018 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Ver- letzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi- sionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Rechtsstreit wirft nicht die Frage auf, ob eine Gemeinde "bei der Entscheidung über die Ordnung ihrer Wasserversorgung" als Unternehmen handelt. Nach den Feststellungen des Berufungsge- richts hat die Klägerin ihre Absicht bekanntgemacht, ein wettbe- werbliches Verfahren zur Versorgung des Stadtgebiets mit (Gas und) Wasser durchzuführen, und in der Folge eine Auswahlent- scheidung zugunsten der W. GmbH getroffen. Es hat angenom- men, dass die - als Anbieterin der Wegerechte als Unternehmen handelnde - Klägerin dabei die Beklagte im Wettbewerb um die nachgefragte Konzession unbillig behindert habe. Es ist jedoch nicht zweifelhaft und bedarf daher keiner Klärung in einem Revisi- onsverfahren, dass die Gemeinde an das Verbot einer Diskriminie- rung oder unbilligen Behinderung der Bewerber gebunden ist, wenn sie in Ausübung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts die Wasserversorgung nicht hoheitlich ausgestaltet, sondern eine - 3 - privatrechtliche Konzession in einem wettbewerblichen Verfahren vergibt. Ungeklärte Fragen des Unionsrechts stellen sich in die- sem Zusammenhang nicht, so dass auch keine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV veran- lasst ist. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 2.733.000 € Meier-Beck Raum Kirchhoff Bacher Sunder Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 20.10.2014 - 3 O 328/13 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.03.2018 - VI-2 U (Kart) 6/16 -