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Entscheidung

II ZR 189/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:050319BIIZR189
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:050319BIIZR189.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 189/17 vom 5. März 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander beschlossen: Die Revision der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 6. Juni 2017 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zu 1 ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulas- sung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlus- ses vom 23. Oktober 2018 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückwei- sung hingewiesen hat. Die Stellungnahme der Beklagten zu 1 auf diesen Beschluss gibt keinen Anlass zu einer Änderung der Rechtsauffassung des Senats. Ohne Erfolg verweist die Beklagte zu 1 in ihrer Stellungnahme auf ihre Auffassung zur Anwendbarkeit der Verjährungsvorschrift aus dem Treuhandver- trag auf die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander. In dem Treuhandvertrag sind die Regelungen des Gesellschaftsvertrags im Treuhand- 1 2 3 - 3 - verhältnis sinngemäß für anwendbar erklärt worden, nicht aber die Regelungen des Treuhandvertrags in den Rechtsbeziehungen der Gesellschafter. Dies wird insbesondere auch durch § 1 Nr. 3 des Treuhandvertrags gestützt, der vorsieht, dass der Treuhandvertrag vom Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen enthalten kann, die dann im Treuhandverhältnis vorgehen. Die weiteren Ausführungen der Beklagten zu 1 zur Auslegung von § 11 Nr. 3 des Treuhandvertrags geben keinen Anlass, die Rechtsauffassung des Senats zu ändern. Die Beklagte zu 1 stellt ihre Auslegung gegen die des Se- nats. Der Senat hat sich mit den von der Beklagten zu 1 erhobenen Einwänden im Hinweisbeschluss befasst und diese bewertet. Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 03.08.2015 - 328 O 488/13 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.06.2017 - 11 U 214/15 - 4