Entscheidung
3 StR 430/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:060319B3STR430
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:060319B3STR430.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 430/17 vom 6. März 2019 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2019 beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Senats vom 22. März 2018 ist gegen- standslos. 2. Der Staatskasse fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last. 3. Die Staatskasse ist nicht verpflichtet, den Angeklagten für erlit- tene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen. Gründe: 1. Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO wegen eines Verfahrenshin- dernisses einzustellen, weil der Angeklagte am 10. März 2018 verstorben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist klarzustellen, dass der - nach dem Tod des Angeklagten gefasste - Beschluss des Senats vom 22. März 2018 ebenfalls gegenstandslos ist (s. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 1 StR 162/15, BGHR StPO § 206a Abs. 1 Verfahrenshindernis 11). 1 2 - 3 - 2. Infolge der Verfahrenseinstellung fallen nach § 467 Abs. 1 StPO so- wohl die Verfahrenskosten als auch die notwendigen Auslagen des Angeklag- ten der Staatskasse zur Last. Die Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO, der es ermög- licht, von einer Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse abzusehen, sind nicht gegeben. Im Revisionsverfahren ist für die Anwendung dieser Vorschrift maßgeblich, ob das Rechtsmittel des Ange- klagten - ohne Berücksichtigung des Verfahrenshindernisses - Erfolg gehabt hätte. Dabei ist § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO schon dann anwendbar, wenn der Schuldspruch bei ungestörtem Fortgang des Revisionsverfahrens in Rechtskraft erwachsen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2018 - 4 StR 51/17, NStZ-RR 2018, 294, 295 mwN). Wie sich aus den Gründen des Senats- beschlusses vom 22. März 2018 ergibt, hielt die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue in 42 Fällen indes insgesamt sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand. 3. Ein Entschädigungsanspruch des Angeklagten für erlittene Strafverfol- gungsmaßnahmen besteht nicht. Zwar handelte es sich bei der Durchsuchung am 4. März 2010 (SA Bd. II Bl. 425 ff.) um eine nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG entschädigungspflichtige Maß- nahme. Eine Entschädigung ist hier aber nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausge- schlossen, weil der Angeklagte diese Maßnahme grob fahrlässig verursacht hatte. Die Angaben, die er zuvor in der staatsanwaltschaftlichen Zeugenver- nehmung vom 31. März 2009 (SA Bd. I Bl. 8 ff.) nach Belehrung über sein Aus- 3 4 5 6 - 4 - kunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 Abs. 2, § 161a Abs. 1 Satz 2 StPO ge- macht hatte, waren wesentlich für die Begründung des gegen ihn gerichteten Tatverdachts (s. auch MüKoStPO/Kunz, § 5 StrEG Rn. 35 mwN). Schäfer Spaniol Wimmer Tiemann Berg