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Entscheidung

5 StR 547/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:060319B5STR547
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:060319B5STR547.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 547/18 vom 6. März 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. März 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18. Juni 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin und dem Adhäsionskläger im Revisionsverfah- ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts: Auch die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitli- chen Fällen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zwar wird – worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist – die der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zugrunde liegende abstrakte Lebensgefährdung durch die Qualifi- kation der vorsätzlichen konkreten Lebensgefährdung in § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB verdrängt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 – 2 StR 211/07, BGHR StGB § 306b Abs. 2 Nr. 1 Konkurrenzen 1). Dies gilt aber nur für die Geschä- digten, die der Täter durch (schwere) Brandstiftung im Sinne des § 306a StGB in die (konkrete) Gefahr des Todes bringt. Das war hier lediglich hinsichtlich der Nebenklägerin der Fall; insoweit hat das Landgericht den Angeklagten indes nicht wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verur- - 3 - teilt. Hinsichtlich der übrigen drei Verletzten wird § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB hin- gegen nicht verdrängt, da das Landgericht insoweit keine Strafbarkeit nach § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB angenommen hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Januar 2014 – 1 StR 628/13, NJW 2014, 1123). Mutzbauer König Berger Mosbacher Köhler