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Entscheidung

2 StR 333/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:120319B2STR333
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:120319B2STR333.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 333/18 vom 12. März 2019 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts – zu Ziff. 2 auf seinen Antrag – und des Beschwerdeführers am 12. März 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22. Februar 2018, soweit es ihn betrifft, in den Aussprüchen über die Gesamtfreiheitsstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sowie wegen Diebstahls in zwei weiteren Fällen und versuchten Diebstahls „unter Einbeziehung der von dem Amtsgericht Dieburg mit Urteil vom 16. September 2016 verhängten Einzel- geldstrafen unter Auflösung der gebildeten Gesamtgeldstrafe“ zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. 1 - 3 - Das Rechtsmittel hat lediglich zu den Gesamtstrafenaussprüchen Erfolg; im Übrigen ist es gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 1. Während der Schuldspruch und die Bemessung der gegen den Ange- klagten verhängten Einzelstrafen keinen diesen benachteiligenden Rechtsfehler erkennen lassen, können die Gesamtstrafenaussprüche keinen Bestand haben. a) Das Landgericht hat aus den für die Fälle b) bis l) der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren (Tatzei- ten zwischen 13./14. Dezember 2016 und 21. Januar 2017) und mit den in den Fällen m) bis o) der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen (Tatzeiten zwi- schen 10. Februar 2017 und 23./24. Februar 2017) und den gegen den Ange- klagten durch Urteil des Amtsgerichts Dieburg vom 16. September 2016 nach Maßgabe des Berufungsurteils des Landgerichts Darmstadt vom 7. Februar 2017 rechtskräftig verhängten Einzelgeldstrafen eine nachträgliche Gesamtfrei- heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten gebildet. Die Bildung von zwei Gesamtstrafen hat das Landgericht damit begründet, dass das ergänzende Feststellungen und Strafzumessungserwägungen enthaltende Berufungsurteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. Februar 2017 Zäsurwirkung entfalte. b) Dies hält in zweifacher Hinsicht der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. (1) Das Landgericht hat zum einen versäumt, den Vollstreckungsstand der Verurteilung durch das Amtsgericht Dieburg vom 16. September 2016 zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung festzustellen. Da eine erledigte Strafe keine Zäsurwirkung entfaltet (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 3 StR 497/16, NStZ-RR 2017, 169 mwN), kann der Senat nicht überprüfen, ob das Landgericht rechtlich zutreffend zwei Gesamtstrafen gegen den Angeklagten gebildet hat. 2 3 4 5 - 4 - (2) Selbst wenn das genannte Urteil Zäsurwirkung hätte, hätte das Land- gericht zum anderen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht mit den für die Fälle m) bis o) der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen vornehmen dürfen. Da die Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB mit den vor der früheren Verurteilung begangenen Straftaten zu bilden ist, wären die Einzelstra- fen für die Fälle b) bis l) der Urteilsgründe einzubeziehen gewesen. Frühere Verurteilung in diesem Sinne ist das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. Februar 2017. 2. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte durch die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung beschwert ist. Die Sache bedarf daher inso- weit der erneuten Verhandlung und Entscheidung. Franke Eschelbach Meyberg Grube Schmidt 6 7