OffeneUrteileSuche
Entscheidung

4 StR 525/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:140319B4STR525
2mal zitiert
2Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:140319B4STR525.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 525/18 vom 14. März 2019 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. März 2019 gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breis- gau vom 2. Juli 2018 auf seinen Antrag und seine Kosten Wieder- einsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach- teil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist das Rechtsmittel nicht als uneingeschränkt eingelegt zu behandeln. Der Beschwerdeführer hat sein Rechtsmittel innerhalb der Wochenfrist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) wirksam auf die Maßregelanordnung beschränkt und die Schuld- und Strafaussprüche von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. Eine Erweiterung der eindeutig beschränkt eingelegten Revision ist nur bis zum Ablauf der Revisionseinlegungsfrist zulässig (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1992 – 5 StR 517/92, BGHSt 38, 366). Auf die vom Generalbundes- anwalt aufgeworfene Frage, ob das im Verteidigerschriftsatz vom 16. November 2018 enthaltene Vorbringen auch den Schuldspruch in Frage stellt, kommt es daher nicht an. Sost-Scheible RiBGH Cierniak ist erkrankt und daher gehindert zu un- terschreiben. Sost-Scheible Bender Quentin Bartel