Entscheidung
IV ZR 182/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:190319BIVZR182
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:190319BIVZR182.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 182/17 vom 19. März 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf -Gebhardt, die Richter Prof. Dr. Karczewski und Dr. Götz am 19. März 2019 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Ober- landesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juni 2017 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten des Klägers zu- rückgewiesen. Gründe: Die Revision des Klägers war im Beschlusswege zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Zur näheren Begründung verweist der Senat auf seinen Hinweis- beschluss vom 16. Januar 2019. Die Ausführungen des Klägervertreters im Schriftsatz vom 11. März 2019 geben keine Veranlassung, von der angekündigten Zurück- weisung der Revision Abstand zu nehmen. Der Senat hält daran fest, dass die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage, wie der Be- 1 2 3 - 3 - rufsbegriff auszulegen ist, wenn der Versicherungsnehmer parallel zur vormals ausgeübten Tätigkeit Vorbereitungen zu einem Wechsel der Tä- tigkeit trifft, einer weitergehenden Klärung nicht zugänglich ist. Vielmehr kann dies - wie es das Berufungsgericht getan hat - nur anhand der be- sonderen Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Seine tatrich- terliche Würdigung lässt auch unter Berücksichtigung des weiteren Klä- gervorbringens keine revisionsrechtlich beachtlichen Fehler erkennen. Mayen Felsch Harsdorf -Gebhardt Prof. Dr. Karczewski Dr. Götz Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 29.10.2015 - 2-23 O 351/14 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.06.2017 - 7 U 180/15 -