Leitsatz
XI ZR 95/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:190319UXIZR95
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:190319UXIZR95.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 95/17 Verkündet am: 19. März 2019 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 199 Abs. 1, § 488, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB für Rückforde- rungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungs- entgelte begann auch bei Bauspardarlehen nach § 488 BGB mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen (Fortführung von Senatsurteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 44 ff.). BGH, Urteil vom 19. März 2019 - XI ZR 95/17 - LG Koblenz AG Koblenz - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 20. Januar 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger, ein Rechtsanwalt, begehrt von der beklagten Bausparkasse die Rückzahlung einer im Rahmen eines Bauspardarlehens entrichteten Darle- hensgebühr. Im November 2007 schlossen die Parteien einen Darlehens- und einen Bausparvertrag. Vom 1. August 2010 an nahm der Kläger das Bauspardarlehen in Anspruch. Die Beklagte belastete ihm auf Grundlage von § 9 der zwischen den Parteien vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge am 31. Juli 2010 auf dem Bausparkonto eine "Darlehensgebühr" in Höhe von 768,97 €. Davon erhielt der Kläger spätestens mit dem Kontoauszug des Bau- sparkontos vom 11. November 2010 Kenntnis. Der Kläger hält die die Darlehensgebühr regelnde Klausel für unwirksam und begehrt die Rückzahlung der Gebühr nebst Zinsen. Nach Ansicht der Be- klagten ist die Klausel wirksam und die Klageforderung verjährt. Am 6. Dezember 2014 ist in dieser Sache bei dem Amtsgericht Euskirchen der Antrag des Klägers auf Erlass eines Mahnbescheides über eine Hauptforderung von 1.938,97 € eingegangen. Der Mahnbescheid ist der Be- klagten am 10. Dezember 2014 zugestellt worden. Ihr hiergegen gerichteter Widerspruch ist am 13. Dezember 2014 bei dem Mahngericht eingegangen. In einer Nachricht vom 15. Dezember 2014 ist der Kläger von dem Widerspruch informiert worden verbunden mit der Anforderung der Kosten für das streitige Verfahren. Mit Telefax vom 14. August 2015 hat der Kläger den Streitgegen- stand auf 768,97 € eingeschränkt und um Zusendung einer entsprechenden Kostenrechnung gebeten. Das Verfahren ist an das Amtsgericht Koblenz abge- geben worden, wo die Akte am 24. September 2015 eingegangen ist. 1 2 3 4 - 4 - Das Amtsgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen. Laut Empfangsbe- kenntnis des sich selbst vertretenden Klägers ist ihm das Urteil des Amtsge- richts am 11. Februar 2016 zugestellt worden. Am Freitag, dem 11. März 2016 hat der Kläger eine an das "Landgericht Zivilkammer" in Koblenz adressierte Berufung mit Telefax gesandt, das ausweislich der auf dem Ausdruck der Beru- fungsschrift vom Empfangsgerät angebrachten Kopfzeile am 11. März 2016 um 17:28 Uhr bei der Telefaxstelle des Amtsgerichts Koblenz eingegangen ist. Auf diesem Ausdruck des Telefax findet sich über einem Eingangsstempel des Amtsgerichts Koblenz, der das Eingangsdatum 11. März 2016, die handschrift- liche Zeitangabe 17:28 Uhr und eine Unterschrift trägt, der ebenfalls hand- schriftliche Vermerk "Irrläufer". Unmittelbar unter den von den Faxgeräten ge- druckten Kopfzeilen ist der weitere handschriftliche Vermerk "3. ZK" ange- bracht, versehen mit dem Datumsstempel "15. März 2016" und einer Paraphe. In einer die vorgedruckte Unterschriftenzeile einer Urkundsbeamtin der Ge- schäftsstelle tragenden, jedoch nicht unterzeichneten gesonderten "Verfügung" vom 22. März 2016 lautete es u.a.: "Die Berufung … ist am 11. März 2016 ein- gegangen". Das mit Briefpost versandte Exemplar der Berufungsschrift ist am 23. März 2016 auf der gemeinsamen Postannahmestelle des Land- und Amts- gerichts Koblenz eingegangen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers in der Sache zurückge- wiesen. Mit seiner von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren in vollem Umfang weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen. 5 6 7 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung habe in der Sache keinen Erfolg. Zwar habe der Bundesgerichtshof in der Zwischenzeit entschieden, dass Darlehensgebühren auch bei Bausparver- trägen unwirksam seien. Der sich daraus ergebende Anspruch des Klägers sei aber verjährt. Die Beklagte sei mit der in zweiter Instanz erstmals erhobenen Einrede der Verjährung nicht ausgeschlossen, da sowohl die Erhebung der Ein- rede als auch die den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstän- de unstreitig seien. Die für Bereicherungsansprüche geltende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren habe spätestens mit dem Ablauf des Jahres 2011 zu laufen be- gonnen. Denn ein Rückzahlungsanspruch des Klägers sei am 31. Juli 2010 entstanden, als die Beklagte das Bausparkonto des Klägers mit der Gebühr be- lastet habe. Davon habe der Kläger noch im Jahre 2010 Kenntnis erlangt. Der Beginn der Verjährungsfrist sei zwar ausnahmsweise hinausgeschoben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliege, die selbst ein rechtskundi- ger Dritter nicht zuverlässig einschätzen könne. In diesen Fällen fehle es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung. Die Erhebung einer Klage auf Rückforderung von Bearbeitungsentgelten sei aber jedenfalls vor Ablauf des Jahres 2011 zu- mutbar gewesen. Insoweit sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Beginn der Verjährungsfrist bei Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträ- gen heranzuziehen, die auch für Darlehensgebühren bei Bausparverträgen gel- te. 8 9 10 - 6 - Danach sei spätestens im Juli 2015 Verjährung eingetreten. Die mit Ab- lauf des Jahres 2014 endende Verjährungsfrist sei zwar durch den Eingang des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides am 6. Dezember 2014 gehemmt worden. Das Verfahren sei aber nach Anforderung der Kosten für das streitige Verfahren mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 zunächst nicht betrieben worden, weshalb die Hemmung der Verjährung am 16. Juni 2015 geendet ha- be. In der Folge sei die Klageforderung mit Ablauf des 11. Juli 2015 verjährt, bevor der Kläger das Verfahren mit Schriftsatz vom 14. August 2015 weiter be- trieben habe. II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher Prü- fung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. 1. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellun- gen lässt sich allerdings nicht abschließend beurteilen, ob die Berufung fristge- recht eingelegt worden ist. a) Die Zulässigkeit der Berufung ist vom Revisionsgericht zu überprüfen. Denn ein gültiges und rechtswirksames Verfahren vor dem Revisionsgericht ist nur möglich, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig beendet ist. Das setzt voraus, dass das erstinstanzliche Urteil durch eine zulässige Berufung an- gegriffen worden und damit nicht in Rechtskraft erwachsen ist (BGH, Urteile vom 26. Juni 1952 - IV ZR 36/52, BGHZ 6, 369, 370, vom 30. September 1987 - IVb ZR 86/86, BGHZ 102, 37, 38, vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99, WM 2001, 45, 46 und vom 8. April 2004 - III ZR 20/03, NJW-RR 2004, 851). 11 12 13 14 - 7 - b) Das Urteil des Amtsgerichts ist dem Kläger am 11. Februar 2016 zu- gestellt worden, so dass die einmonatige Berufungsfrist des § 517 ZPO am Freitag, dem 11. März 2016 - einem Werktag - abgelaufen ist (§ 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 ZPO). Auf Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts lässt sich nicht klären, ob die Berufungsschrift nach § 519 Abs. 1 ZPO innerhalb dieser Frist bei dem Berufungsgericht einge- gangen ist. aa) Ein fristgebundener Schriftsatz ist bei dem zuständigen Gericht ein- gegangen, wenn er in dessen tatsächliche Verfügungsgewalt gelangt ist (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2005, 3346 f.; BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2007 - XI ZB 4/07, NJW 2008, 667 Rn. 8 und vom 6. Juni 2018 - IV ZB 10/17, VersR 2018, 1342 Rn. 10). Ein auf dem Telefaxgerät eines anderen Gerichts einge- gangener Schriftsatz ist danach erst dann bei dem zuständigen Gericht einge- gangen, wenn der Schriftsatz nach Weiterleitung durch das zunächst angegan- gene Gericht tatsächlich in die Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts ge- langt ist. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - der Schriftsatz zwar an das zu- ständige Gericht adressiert, aber per Telefax irrtümlich an ein anderes Gericht übermittelt worden ist (BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2012 - IV ZB 2/12, NJW-RR 2012, 1461 Rn. 9 und vom 27. Oktober 2016 - III ZR 417/15, juris Rn. 8). bb) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob nach diesen Grundsätzen die per Telefax an den Anschluss des Amtsgerichts gesandte Berufung rechtzeitig bei dem Landgericht Koblenz als zuständigem Berufungsgericht (§ 72 Abs. 1 Satz 1 GVG) eingegangen ist. Darauf kommt es jedoch für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung an, da das mit Brief- post versandte Exemplar der Berufungsschrift - was auch die Revision nicht in 15 16 17 - 8 - Zweifel zieht - erst nach Ablauf der Berufungsfrist an das Berufungsgericht ge- langt ist. Das Telefax, das die Berufungsschrift enthielt, ist nach dem Eingangs- stempel des Amtsgerichts und dem Eingangsvermerk der Geschäftsstelle einer Berufungskammer zwar am Freitag, dem letzten Tag der Berufungsfrist, bei dem Amtsgericht eingegangen, jedoch erst am Dienstag der darauffolgenden Woche auf der Geschäftsstelle der Berufungskammer angelangt. c) Entgegen der auf einen Hinweis des Senats geäußerten Auffassung des Klägers steht auch nicht fest, dass das Amtsgericht und das Landgericht Koblenz unabhängig von den unterschiedlichen Telefaxnummern eine gemein- same Faxannahmestelle betrieben haben. Das lässt sich auch nicht aus der Existenz einer gemeinsamen Annahmestelle für die Briefpost schließen. aa) Wenn durch Organisationsverfügung der Leiter betroffener Gerichte die unter unterschiedlichen Telefaxnummern erreichbaren Telefaxgeräte der beteiligten Gerichte zu einer gemeinsamen Faxannahmestelle verbunden sind, gelangt ein per Telefax übermittelter Schriftsatz auch dann in die Verfügungs- gewalt des Gerichts, an das er adressiert ist, wenn für die Übermittlung die Te- lefaxnummer eines der anderen in die gemeinsame Faxannahmestelle einbe- zogenen Gerichte gewählt worden ist (BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - VI ZB 27/12, NJW-RR 2013, 830 Rn. 12). Denn insoweit gilt eine solche ge- meinsame Faxannahmestelle als Geschäftsstelle aller angeschlossenen Ge- richte (BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2012 - IV ZB 2/12, NJW-RR 2012, 1461 Rn. 10 f. und vom 27. Oktober 2016 - III ZR 417/15, juris Rn. 5 ff.). Ob diese Voraussetzung vorliegend erfüllt ist, hat das Berufungsgericht jedoch nicht fest- gestellt. 18 19 20 - 9 - bb) Der Einwand des Klägers, es bestehe eine gemeinsame Postein- gangsstelle für das Amtsgericht und das Landgericht in Koblenz, ist unerheb- lich. Denn die Justizverwaltung ist nicht gehalten, den Eingang der Briefpost und von Telefaxschreiben einheitlich zu regeln. Danach wäre auch bei Existenz einer gemeinsamen Einlaufstelle für die Briefpost das Telefax des Klägers aus- schließlich in die Verfügungsgewalt des unzuständigen Amtsgerichts gelangt, wenn zwar eine gemeinsame Posteingangsstelle bestünde, aber nicht zugleich gemeinsame Telefaxanschlüsse eingerichtet worden wären (vgl. BGH, Be- schluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 417/15, juris Rn. 8). d) Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich auch aus der - nicht un- terschriebenen - Verfügung vom 22. März 2016 nicht, dass die Berufungsschrift rechtzeitig bei dem Berufungsgericht eingegangen ist. Insbesondere kommt dieser Verfügung nicht die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde nach § 418 Abs. 1 ZPO zu, da sie ersichtlich nur zur Erleichterung des internen Dienstbe- triebs bestimmt war (vgl. dazu RGZ 105, 255, 258; Wieczorek/Schütze/Ahrens, ZPO, 4. Aufl., § 418 Rn. 4; Preuß in Prütting/Gehrlein, ZPO, 10. Aufl., § 418 Rn. 3). Zwar ist in Ziffer 1 der Verfügung von einem Eingang der Berufung am 11. März 2016 die Rede. In den Ziffern 2 bis 4 sind jedoch mehrere andere Ar- beitsschritte beschrieben sowie jeweils mit einem Erledigungsvermerk versehen worden, in Ziffer 5 ist das Ende der Berufungsbegründungsfrist und in Ziffer 6 eine Wiedervorlage notiert. Danach war diese Verfügung insgesamt lediglich als Gedankenstütze für den Dienstbetrieb gedacht und besaß als solche nicht die Funktion, den tatsächlichen Zeitpunkt des Eingangs der Berufungsschrift zu do- kumentieren. 2. Die angegriffene Entscheidung hält allerdings in der Sache den Angrif- fen der Revision stand. 21 22 23 - 10 - a) Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die angegriffene Klausel nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats unwirksam ist. Wie der Senat bereits entschieden hat, handelt es sich bei dieser Klausel um eine Preisnebenabrede, die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle un- terliegt (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2016 - XI ZR 552/15, BGHZ 212, 363 Rn. 17 ff.) und entgegen der Ansicht der Beklagten dieser Inhaltskontrolle nicht standhält (vgl. Senatsurteil aaO Rn. 31 ff.). b) Auf Grundlage der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen hat die Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB), die die Beklagte in zulässi- ger Weise in zweiter Instanz erhoben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2008 - GSZ 1/08, BGHZ 177, 212 Rn. 9 ff.), Erfolg. aa) Bereicherungsansprüche verjähren nach § 195 BGB in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begrün- denden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlan- gen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den diesen Anspruch begründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Ausnahmsweise kann aber Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zu- verlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbe- ginn (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 86 mwN). 24 25 26 27 - 11 - bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen begann die dreijährige Verjäh- rungsfrist nach Ablauf des 31. Dezember 2011 zu laufen und hätte am 31. De- zember 2014 geendet. (1) Der Rückzahlungsanspruch ist nach den Feststellungen des Beru- fungsgerichts durch "Einzug der Darlehensgebühr" im Jahre 2010 entstanden (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Einwand der Revision, die Gebühr werde nach dem Vertrag "dem Bauspardarlehen zugeschlagen" und sei deshalb mit dem Bauspardarlehen zu tilgen, sodass es auf den Zeitpunkt der Entrichtung des je- weiligen Darlehensentgelts durch den Kläger ankomme, hat keinen Erfolg. (a) Zum einen wendet sich die Revision damit gegen die Richtigkeit einer im Berufungsurteil getroffenen tatbestandlichen Feststellung zum Vortrag der Parteien. Das hätte in einem - hier nicht beantragten - Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO geltend gemacht werden müssen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 Rn. 11 mwN). Das im Berufungsurteil als unstreitig dargestellte Parteivorbringen ist damit nach § 314 ZPO für die Entscheidung des Revisionsgerichts bindend. (b) Zum anderen verkennt die Revision, dass nach dem von ihr angeführ- ten § 9 der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge die Darlehensgebühr bereits mit Beginn der Darlehensauszahlung fällig wird, was mit der Annahme einer Stundung im Sinne eines Hinausschiebens der Fälligkeit (vgl. Palandt/ Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 271 Rn. 12) nicht zu vereinbaren ist. Wenn die Gebühr in der Folge rechnerisch "dem Bauspardarlehen zugeschlagen" wird, führt dies lediglich zu deren gleichzeitiger Mitkreditierung, ändert aber nichts da- ran, dass bereits im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens die Gebühr an die Beklagte geleistet worden und der Bereicherungsanspruch des Klägers in vol- 28 29 30 31 - 12 - lem Umfang entstanden ist (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 24). (2) Zwar erlangte der Kläger nach unstreitigem Parteivortrag im Jahr 2010 Kenntnis vom Einzug der Darlehensgebühr durch die Beklagte. Das Beru- fungsgericht hat aber rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Verjährungsfrist erst nach dem Ende des Jahres 2011 zu laufen begann, weil dem Kläger eine Klageerhebung erst in diesem Jahr zuzumuten war. (a) Der Senat hat für Ansprüche auf Rückzahlung von Bearbeitungsent- gelt im Rahmen von Verbraucher- (Senatsurteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 46) und Unternehmerdarlehensverträgen (Senats- urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 94 ff.) eine Klageer- hebung im Jahre 2011 als zumutbar angesehen. Denn in diesem Jahr hatte sich eine gefestigte Auffassung der Oberlandesgerichte herausgebildet, wonach Klauseln über Bearbeitungsentgelte in Abweichung von einer früheren höchst- richterlichen Rechtsprechung unwirksam sind. Folglich war mit Ablauf dieses Jahres eine Rückforderungsklage für den Bankkunden zwar nicht risikofrei, aber zumutbar. (b) Die Grundsätze, die der Senat zu Verbraucher- und Unternehmerdar- lehen aufgestellt hat, gelten auch für Darlehensgebühren bei Bauspardarlehen. Denn Bauspardarlehen unterliegen als Gelddarlehen in Form von Tilgungsdar- lehen ebenfalls dem Pflichtenprogramm des § 488 Abs. 1 BGB. Keine der Be- sonderheiten eines Bausparvertrags begründen für das Bauspardarlehen eine Abweichung vom allgemeinen Darlehensrecht (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. November 2016 - XI ZR 552/15, BGHZ 212, 363 Rn. 23 f., Rn. 36 f.). Deswe- gen musste ein rechtskundiger Dritter im Jahr 2011, als sich eine gefestigte Auffassung der Oberlandesgerichte zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgel- 32 33 34 - 13 - ten bei Verbraucherdarlehensverträgen gebildet hat, damit rechnen, dass davon auch Entgeltklauseln erfasst werden, die in Bauspardarlehen einbezogen wor- den sind. Eine Klageerhebung war damit auch schon vor der Senatsentscheidung vom 8. November 2016 (XI ZR 552/15, BGHZ 212, 363) zumutbar, in der die Wirksamkeit von Entgeltklauseln bei Bauspardarlehen höchstrichterlich geklärt wurde. Denn zumutbar ist die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs, sobald sie hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Rechtsverfolgung risikolos möglich ist (Senatsurteile vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 56 mwN und vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 85 und 100). Mit dem Risiko, dass erst eine ab- schließende Entscheidung des Bundesgerichtshofs Gewissheit über den Be- stand und die Reichweite der in der Rechtsprechung der Instanzgerichte entwi- ckelten Grundsätze bringen konnte, waren Darlehensnehmer bei Bauspardarle- hen nicht anders als bei allgemeinen Verbraucherdarlehen belastet. Die dreijäh- rige Verjährungsfrist des § 195 BGB wäre daher am 31. Dezember 2014 abge- laufen. cc) Dieser Fristlauf wurde zwar durch den Eingang des Antrags auf Er- lass eines Mahnbescheides am 6. Dezember 2014 gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO). Der Kläger hat aber nach Beendigung der Hemmung den Rechtsstreit nicht rechtzeitig fortgesetzt. (1) Die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 BGB endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB). Gerät das Verfahren - wie hier - dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so endet die Hemmung der Verjährung mit der letzten Verfahrenshandlung der Parteien, 35 36 37 - 14 - des Gerichts oder einer sonst mit dem Verfahren befassten Stelle (§ 204 Abs. 2 Satz 2 BGB). Bei Verfahrenshandlungen des Gerichts kommt es auf den Zu- gang bei der betroffenen Partei an, wenn davon die Wirksamkeit der betreffen- den Prozesshandlung abhängt (BGH, Urteil vom 5. Februar 1998 - VII ZR 279/96, NJW-RR 1998, 954). (2) Danach endete vorliegend die Hemmung der Verjährung mit dem Zu- gang des Schreibens des Mahngerichts vom 15. Dezember 2014, mit dem der Kläger vom Eingang des Widerspruchs der Beklagten in Kenntnis gesetzt (§ 695 Satz 1 ZPO) und zugleich aufgefordert wurde, nach § 12 Abs. 3 Satz 3 GKG die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zu zahlen. (a) Die Mitteilung vom Eingang des Widerspruchs konnte formlos erfol- gen (Wieczorek/Schütze/Rohe, ZPO, 4. Aufl., Vor §§ 166 ff. Rn. 6; Stein/Jonas/ Roth, ZPO, 23. Aufl., Vor § 166 Rn. 7; Musielak/Voit/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 695 Rn. 1), was nach § 689 Abs. 1 Satz 1, § 495 Abs. 1, § 270 Satz 2 ZPO dazu führte, dass sie an dem zweiten Werktag nach Aufgabe zur Post als bewirkt galt (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., Vor § 166 Rn. 7). Dies war hier der 17. Dezember 2014. Hinsichtlich der am 15. Dezember 2014 ebenfalls formlos übersandten Aufforderung nach § 12 Abs. 3 Satz 3 GKG, die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zu zahlen, ergibt sich nichts anderes. Zwar handelt es sich dabei nicht um eine Erklärung der Parteien, sondern um eine gerichtliche Aufforde- rung, für die § 270 Satz 2 ZPO nicht unmittelbar gilt (Wieczorek/Schütze/ Assmann, ZPO, 4. Aufl., § 270 Rn. 4; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 270 Rn. 1). Nach der Rechtsprechung ist jedoch bei gerichtlicher Anforderung eines Auslagenvorschusses grundsätzlich davon auszugehen, dass das Anforde- rungsschreiben des Gerichts bei Versendung auf dem Postweg in entsprechen- 38 39 40 - 15 - der Anwendung von § 270 Satz 2 ZPO innerhalb der dort genannten Fristen zugegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 47/16, WM 2018, 1841 Rn. 42). (b) Der Kläger hat weder Vortrag gehalten noch nach § 270 Satz 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm das Schreiben des Mahngerichts vom 15. Dezember 2014 nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen sei. Er hat auch im Revisionsverfahren die - zu seinen Ungunsten geringfügig abwei- chende - Berechnung des Berufungsgerichts zur Dauer der Verjährungshem- mung nicht in Zweifel gezogen. (3) Damit lief die Sechsmonatsfrist der Verjährungshemmung bis ein- schließlich 17. Juni 2015 (§ 188 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2009 - XII ZR 114/06, BGHZ 179, 361 Rn. 41), sodass die Verjährungsfrist nach Ablauf der restlichen Verjährungszeit von hier 26 Tagen am 13. Juli 2015 abge- laufen ist. In der Folge konnte das Schreiben des Klägers vom 14. August 2015 nicht mehr zu einer erneuten Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB führen. III. Da die Sache zur Entscheidung reif ist, war sachlich abschließend (§ 563 Abs. 3 ZPO) die Revision des Klägers zurückzuweisen. Zwar ist es im Allge- meinen sachgerecht, zur Nachholung fehlender Feststellungen des Berufungs- gerichts hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung das Berufungsurteil aufzuhe- ben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurück- zuverweisen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2017 - VIII ZR 224/16, NJW 2017, 2285 Rn. 30 mwN). Davon muss allerdings abgesehen und abschließend sach- 41 42 43 - 16 - lich entschieden werden, wenn die Berufungsentscheidung einen Sachverhalt ergibt, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundla- ge bietet, und bei Zurückverweisung ein anderes sachliches Ergebnis nicht möglich erscheint (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 29. November 2011 - XI ZR 172/11, WM 2012, 36 Rn. 29 und Senatsbeschluss vom 8. Mai 2018 - XI ZR 538/17, NJW 2018, 2269 Rn. 20). Diese Voraussetzungen sind vorliegend er- füllt, denn die Klageabweisung wird - wie ausgeführt - in jedem Fall Bestand haben. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: AG Koblenz, Entscheidung vom 05.02.2016 - 132 C 2139/15 - LG Koblenz, Entscheidung vom 20.01.2017 - 3 S 8/16 -