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Urteil

VIII ZR 213/18

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für das Vorliegen eines Sachmangels nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB kommt es auf die für den Verkäufer erkennbare Nutzungsart an, nicht auf einzelne vom Käufer gewünschte Eigenschaften wie eine bestimmte Produktionsgeschwindigkeit. • Eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt eine eindeutige, vertraglich bindende Gewähr des Verkäufers für eine bestimmte Eigenschaft voraus und ist nur in klaren Fällen anzunehmen. • Fehlende oder unzureichende Feststellungen zu Eignung, üblicher Beschaffenheit und Mangelursachen können die Zurückweisung der Berufung nicht tragen; das Berufungsgericht ist zur erneuten Sachaufklärung zu verpflichten.
Entscheidungsgründe
Keine Feststellung eines Sachmangels ohne konkrete Feststellungen zu Eignung und Mangelursache • Für das Vorliegen eines Sachmangels nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB kommt es auf die für den Verkäufer erkennbare Nutzungsart an, nicht auf einzelne vom Käufer gewünschte Eigenschaften wie eine bestimmte Produktionsgeschwindigkeit. • Eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt eine eindeutige, vertraglich bindende Gewähr des Verkäufers für eine bestimmte Eigenschaft voraus und ist nur in klaren Fällen anzunehmen. • Fehlende oder unzureichende Feststellungen zu Eignung, üblicher Beschaffenheit und Mangelursachen können die Zurückweisung der Berufung nicht tragen; das Berufungsgericht ist zur erneuten Sachaufklärung zu verpflichten. Die Klägerin, Produzentin von Vogelfutter, bestellte 2011 bei der Beklagten eine industrielle Verpackungsmaschine zur Erweiterung der Produktion. Die Maschine wurde geliefert und installiert, anschließend beanstandete die Klägerin ab Dezember 2011 eine zu geringe Produktionsgeschwindigkeit bei 5-kg Beuteln sowie nicht ordnungsgemäß verschweißte Nähte. Es folgte ein selbständiges Beweisverfahren mit mehreren Gutachten, die Mängel feststellten; die Beklagte lehnte Mangelhaftigkeit ab. Die Klägerin erklärte 2015 den Rücktritt vom Kaufvertrag und klagte auf Rückabwicklung gegen Rückgabe der Maschine. Das Landgericht gab der Klage statt; das OLG wies die Berufung der Beklagten nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Der BGH hat die Revision der Beklagten zugelassen und das Berufungsurteil aufgehoben sowie zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. • Revisionszulassung und Erfolg der Revision: Die vom Berufungsgericht getroffene Begründung für das Vorliegen eines Sachmangels trägt rechtlich nicht. Relevante Normen: § 434 Abs. 1 BGB, § 437 Nr. 2 BGB, § 323 Abs. 1 BGB, §§ 346, 348 BGB. • Abgrenzung Beschaffenheitsvereinbarung versus Eignung für vorausgesetzte Verwendung: Eine Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB erfordert, dass der Verkäufer in bindender Weise Gewähr für eine Eigenschaft übernimmt; dies ist nur in eindeutigen Fällen anzunehmen. Eine Werbeaussage wie "up to 40 pcs/min" in der Auftragsbestätigung begründet keine Beschaffenheitsvereinbarung. • Auslegung der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB): Maßgeblich ist die für den Verkäufer erkennbare Nutzungsart (hier: Verpackung von Vogelfutter in verschweißten Plastikbeuteln), nicht einzelne Wunschmerkmale des Käufers wie eine bestimmte Stückzahl. • Fehlende tatsächliche Feststellungen: Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend festgestellt, welche Produktionsgeschwindigkeit für solche Maschinen üblich oder erforderlich ist und ob die streitige Maschine im Zeitpunkt des Gefahrübergangs aufgrund von Konstruktions- oder Materialfehlern nicht in der Lage war, ordnungsgemäß verschweißte Beutel herzustellen. • Kurzschlussursachen ungeklärt: Es fehlen tragfähige Feststellungen dazu, ob Kurzschlüsse auf einen Konstruktionsfehler oder auf eine andere Ursache (z. B. zu lange Schraube) zurückzuführen sind; die divergierenden Zeugenaussagen wurden nicht ausreichend gewürdigt. • Beweiswürdigung und Behandlungsfehler: Das Berufungsgericht stützte sich teilweise auf Sachverständigengutachten, ohne die notwendigen weiteren Feststellungen zur Eignung und Mangelursache zu treffen; deshalb ist die Sache nicht entscheidungsreif. • Folge: Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses und Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, wobei das Berufungsgericht u.a. den Sachverständigen anzuhören hat. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; der Zurückweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts ist aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Es liegt kein tragfähiger Feststellungsstand vor, mit dem sich ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 BGB und daraus folgender Anspruch auf Rückabwicklung verbindlich bejahen lässt. Insbesondere fehlen hinreichende Feststellungen zur Eignung der Maschine für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung, zur üblichen Leistungsfähigkeit vergleichbarer Maschinen sowie zur konkreten Ursache der Verschweißungs- und Kurzschlussprobleme. Das Berufungsgericht hat daher die Beweisaufnahme und Würdigung nachzuholen; dabei ist insbesondere die Anhörung des im selbständigen Beweisverfahren hinzugezogenen Sachverständigen und eine Klärung der Widersprüche in den Zeugenaussagen erforderlich. Erst danach kann über den Rücktritt und die daraus folgenden Ansprüche endgültig entschieden werden.