Leitsatz
XII ZB 365/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:200319BXIIZB365
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:200319BXIIZB365.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 365/18 Verkündet am: 20. März 2019 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 528 Abs. 1, 1603 Abs. 1 a) Zur Anrechnung eines Rückforderungsanspruchs nach § 528 Abs. 1 BGB im Rahmen der Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt (im Anschluss an Senats- beschluss vom 20. Februar 2019 - XII ZB 364/18 - zur Veröffentlichung bestimmt). b) Die Grundsätze zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit von verheirateten Kindern für den Elternunterhalt gelten auch dann, wenn beide Ehegatten ihren jeweiligen Eltern zum Unterhalt verpflichtet sind (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 und Senatsbeschluss BGHZ 200, 157 = FamRZ 2014, 538). BGH, Beschluss vom 20. März 2019 - XII ZB 365/18 - OLG Hamm AG Unna - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 20. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 11. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Juli 2018 im Kostenpunkt und hinsichtlich der Entschei- dung über die Beschwerde des Antragstellers unter Zurückwei- sung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise aufgehoben und insoweit wie folgt neu gefasst. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Unna vom 16. Februar 2018 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller insgesamt 789,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 122,49 € seit dem 1. November 2017 zu zahlen. Die weitergehende Beschwer- de des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwer- deverfahrens werden zu 83 % dem Antragsteller und zu 17 % der Antragsgegnerin auferlegt. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben der Antrag- steller zu 89 % und die Antragsgegnerin zu 11 % zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Gründe: I. Der Antragsteller macht als Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Elternunterhalt für die Zeit von August 2017 bis Juli 2018 geltend. Der Antragsteller erbrachte der pflegebedürftigen Mutter der Antrags- gegnerin, die vollstationär in einem Altersheim untergebracht war, seit März 2015 Sozialhilfeleistungen in Höhe seiner Unterhaltsanträge. Die Mutter ist während des Rechtsbeschwerdeverfahrens im August 2018 verstorben. Die 1954 geborene Antragsgegnerin ist verheiratet und bezieht Vorruhe- standsbezüge als Beamtin. Ihr 1951 geborener Ehemann bezieht Rentenein- künfte. Er wird vom Antragsteller im vor dem Senat geführten Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen XII ZB 364/18 für seine im Dezember 2017 verstorbene Mutter ebenfalls auf (rückständigen) Elternunterhalt in Anspruch genommen. Die Ehegatten bewohnen eine Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von 91 m2. Diese stand ursprünglich in ihrem jeweils hälftigen Miteigentum. Im Oktober 2014 übertrugen sie die Eigentumswohnung schenkweise auf ihre Tochter und behielten sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor. Die Beteiligten streiten vor allem um die Frage, ob von den Ehegatten zu verlangen ist, dass sie die Schenkung zurückfordern, um daraus im erweiterten Umfang Elternunterhalt leisten zu können. Das Amtsgericht hat die Antrags- gegnerin für die Zeit ab März 2018 zur Zahlung von monatlich 56,67 € verpflich- tet. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückge- wiesen. 1 2 3 4 5 - 4 - Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstel- lers, der seinen weitergehenden Antrag, in der Rechtsbeschwerdeinstanz be- grenzt auf die Zeit bis einschließlich Juli 2018 (insgesamt 4.671,27 € nebst Zin- sen), weiterverfolgt. II. Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts besteht kein weitergehender Unterhaltsanspruch, als er sich aus den Einkommensverhältnissen der Ehegat- ten einschließlich Wohnvorteil errechnet. Die Antragsgegnerin müsse für den Unterhalt kein Vermögen einsetzen. Dazu gehörten zwar auch alle Ansprüche, die auf Zahlung von Geld oder Verschaffung von Eigentum gerichtet seien. Die Antragsgegnerin habe gegenüber ihrer Tochter einen Anspruch aus § 528 Abs. 1 BGB, weil sie nach Vollziehung der Schenkung außerstande sei, die ihr gegenüber ihren Verwandten gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen. Es komme aber stets darauf an, ob die Vermögensverwertung zumutbar sei. Eine solche könne etwa nicht verlangt werden, wenn sie den Unterhalts- schuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Bestrei- tung seines eigenen Unterhalts benötige. Auch könne die Verwertung eines angemessenen selbst genutzten Immobilienbesitzes regelmäßig nicht verlangt werden. Bei der Bemessung dessen, was zumutbar ist, sei insbesondere in Rechnung zu stellen, dass das Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen unterhalts- berechtigten Eltern und ihren unterhaltspflichtigen Kindern schwächer ausge- staltet sei als das umgekehrte Verhältnis beim Kindesunterhalt. 6 7 8 9 - 5 - Gemessen hieran könne von der Antragsgegnerin eine Rückforderung der Schenkung nicht verlangt werden. Ihre Tochter habe ihr im Fall der Rück- forderung den gesamten hälftigen Miteigentumsanteil zurückübertragen kön- nen. Sie sei nach § 528 Abs. 1 BGB nicht verpflichtet gewesen, die Antrags- gegnerin mit einer monatlichen Geldzahlung in Höhe des noch offenen Bedarfs ihrer Großmutter abzufinden. Wäre die Rückübertragung des Miteigentumsan- teils erfolgt, hätte die Antragsgegnerin den Miteigentumsanteil nicht verwerten müssen, weil sie die Wohnung selbst bewohne und hierauf für ihren weiteren eigenen Lebensunterhalt angewiesen sei. Das unterhaltspflichtige Kind, wel- ches seine selbst bewohnte Immobilie unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts verschenke, benötige die Immobilie in gleicher Weise, wie wenn es noch Eigen- tümer geblieben wäre. Die Verneinung einer Rückforderungsobliegenheit werde durch § 852 Abs. 2 ZPO unterstützt, der den Rückforderungsanspruch im Re- gelfall von der Pfändung ausnehme, um eine Geltendmachung des Anspruchs gegen den Willen des Anspruchsinhabers zu verhindern. 2. Das hält bis auf einen Fehler bei der Berechnung der Leistungsfähig- keit rechtlicher Nachprüfung stand. Der im vorliegenden Verfahren aufgrund §§ 1601 BGB, 94 Abs. 1 SGB XII geltend gemachte Anspruch auf Elternunterhalt besteht nur im Umfang der Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin als Unterhaltsschuldnerin nach § 1603 Abs. 1 BGB. a) Der von den Vorinstanzen aus dem Einkommen der Antragsgegnerin (Vorruhestandsbezüge und Wohnvorteil) errechnete Umfang der Leistungsfä- higkeit steht grundsätzlich im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 39 ff. und Senatsbe- schluss BGHZ 200, 157 = FamRZ 2014, 538 Rn. 22 ff.). 10 11 12 13 - 6 - aa) Die vom Senat entwickelten Grundsätze zur Ermittlung der Leis- tungsfähigkeit von verheirateten Kindern für den Elternunterhalt gelten auch dann, wenn beide Ehegatten ihren jeweiligen Eltern zum Unterhalt verpflichtet sind. Verfügt der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte, ist die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt in der Regel wie folgt zu ermitteln: Von dem Familieneinkommen wird der Familienselbstbehalt in Ab- zug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird um die Haushaltsersparnis vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden Betrags kommt zuzüglich des Fami- lienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Von dem so bemessenen indi- viduellen Familienbedarf steht dem Unterhaltspflichtigen ein Anteil entspre- chend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten zu. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am individuellen Familienbedarf einsetzen (Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 40). Dass im vorliegenden Fall - für mehrere Monate des streitbefangenen Zeitraums - gleichzeitig auch auf Seiten des anderen, über geringere Einkünfte verfügenden Ehegatten eine Unterhaltspflicht gegenüber dessen Elternteil be- steht, zwingt nicht zu einer Modifikation der Berechnungsmethode. Denn die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt ist auch für diesen auf der Grundlage eines individuellen Familienbedarfs zu ermitteln (Senatsbeschluss BGHZ 200, 157 = FamRZ 2014, 538 Rn. 22 ff.). Die Berechnungsmethode ge- währleistet mithin auch bei gleichzeitiger Unterhaltspflicht beider Ehegatten ge- genüber ihren jeweiligen Eltern, dass der Anteil beider Ehegatten am individuel- len Familienbedarf und somit der individuelle Familienbedarf insgesamt unan- getastet bleibt. Beide müssen den jeweiligen Elternunterhalt nur aus ihrem Ein- 14 15 16 - 7 - kommensanteil bestreiten, der für den Familienbedarf der Ehegatten nicht be- nötigt wird. bb) Allerdings ist dem Amtsgericht bei seiner Berechnung ein - vom Oberlandesgericht nicht korrigierter - Fehler hinsichtlich der Quotierung der An- teile der Ehegatten am Familienbedarf unterlaufen. Denn es hat dabei nur die Renten- bzw. Vorruhestandsbezüge, nicht aber den beiderseitigen Wohnvorteil einbezogen. Bei der stattdessen gebotenen Berücksichtigung des vollständigen Einkommens ergibt sich eine Verschiebung der Quote zu Lasten der Antrags- gegnerin, die zu einem geringeren Anteil am individuellen Familienbedarf und damit zu einem höheren Unterhalt führt. Die von der Antragsgegnerin geschuldeten Unterhaltsbeträge berechnen sich mithin unter Berücksichtigung einer Einkommensreduzierung wegen ab November 2017 entrichteter Beiträge zur zusätzlichen Altersvorsorge (vgl. in- soweit Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 17/11 - FamRZ 2013, 868 Rn. 17) wie folgt. Aug-Okt 2017 Antragsgegnerin Ehemann Einkommen 2.132,39 € 1.657,29 € Einkommen Ehegatte 1.657,29 € 2.132,39 € Familieneinkommen 3.789,68 € 3.789,68 € abzgl. Familienselbstbehalt -3.240,00 € -3.240,00 € Differenz 549,68 € 549,68 € 10 % Haushaltsersparnis davon -54,97 € -54,97 € Zwischensumme 494,71 € 494,71 € davon ½ = weiterer Selbstbehalt 247,36 € 247,36 € zuzüglich Familienselbstbehalt 3.240,00 € 3.240,00 € individueller Familienbedarf 3.487,36 € 3.487,36 € Anteil am indiv. Familienbedarf in % 56,27 43,73 eigenes Einkommen 2.132,39 € 1.657,29 € Anteil Familienbedarf -1.962,28 € -1.525,08 € Einsetzbar 170,11 € 132,21 € 17 18 - 8 - Ab Nov 2017 Antragsgegnerin Ehemann Einkommen 2.020,14 € 1.657,29 € Einkommen Ehegatte 1.657,29 € 2.020,14 € Familieneinkommen 3.677,43 € 3.677,43 € abzgl. Familienselbstbehalt -3.240,00 € -3.240,00 € Differenz 437,43 € 437,43 € 10 % Haushaltsersparnis davon -43,74 € -43,74 € Zwischensumme 393,69 € 393,69 € davon ½ = weiterer Selbstbehalt 196,84 € 196,84 € zuzüglich Familienselbstbehalt 3.240,00 € 3.240,00 € individueller Familienbedarf 3.436,84 € 3.436,84 € Anteil am indiv. Familienbedarf in % 54,93 45,07 eigenes Einkommen 2.020,14 € 1.657,29 € Anteil Familienbedarf -1.887,98 € -1.548,87 € Einsetzbar 132,16 € 108,42 € b) Das Oberlandesgericht hat eine Obliegenheit der Antragsgegnerin, den Unterhalt (teilweise) aus Vermögen zu leisten, zutreffend abgelehnt. Für eine Zurechnung von - fiktiven - Erlösen aus einer Vermögensverwertung fehlt es hier an einer rechtlichen Grundlage. aa) Im Ausgangspunkt gehört ein Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 BGB allerdings zum einsetzbaren Vermögen gemäß § 1603 Abs. 1 BGB (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 1 Rn. 600 ff. mwN). Der Anspruch setzt nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, dass der Schenker nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen ange- messenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen. Der Anspruch setzt nicht voraus, dass diese beiden gesetzlichen Alternativen erfüllt sind. Er kann vielmehr auch dann gegeben sein, wenn allein die Fähigkeit zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten nach der Schenkung vermindert 19 20 21 - 9 - oder ausgeschlossen ist (vgl. Staudinger/Chiusi BGB [2013] § 528 Rn. 13; MünchKommBGB/J. Koch 7. Aufl. § 528 Rn. 3). Wie sich aus der Begrenzung des Anspruchs ("soweit") ergibt, sind Sinn und Zweck des Anspruchs, dem Schenker zu erlauben, mit Hilfe des zurückge- währten Gegenstands seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder ge- setzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen (vgl. BGHZ 169, 320 = FamRZ 2007, 277, 278). Dem Gesetzeszweck, die Erfüllung bestehender Unterhaltspflichten zu ermöglichen, kann die Rückforderung nur dienen, wenn durch die Rückge- währ des geschenkten Vermögensgegenstands die unterhaltsrechtliche Leis- tungsfähigkeit hergestellt oder gesteigert werden würde. Das setzt aber grund- sätzlich voraus, dass der Unterhaltspflichtige aus dem verschenkten Gegen- stand entweder (weitere) unterhaltsrelevante Erträge ziehen könnte oder ihn insoweit eine unterhaltsrechtliche Verwertungsobliegenheit treffen würde. Ergibt sich aus der Rückgewähr dagegen keine Verbesserung der unterhaltsrechtli- chen Leistungsfähigkeit des Schenkers, könnte ein Rückforderungsanspruch seinen Zweck nicht erfüllen und scheidet daher aus. Insoweit unterscheidet sich die Lage von der Rückforderung zur Siche- rung des eigenen angemessenen Unterhalts des Schenkers, für den der zu- rückgeforderte Vermögensgegenstand stets zur Verfügung steht, auch wenn dieser auf Seiten des Schenkers sozialhilferechtliches Schonvermögen darstellt (vgl. BGH Urteil vom 19. Oktober 2004 - X ZR 2/03 - FamRZ 2005, 177, 178 mwN). Demgegenüber hat die infolge der Schenkung veränderte Vermögensla- ge für die in den Schutzbereich des § 528 BGB einbezogenen Unterhaltsbe- rechtigten nur dann nachteilige Auswirkungen, wenn der Schenker dadurch sei- ne unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit vermindert hat. 22 23 - 10 - bb) Nach diesen Maßstäben mangelt es im vorliegenden Fall bereits an den Voraussetzungen für eine Schenkungsrückforderung nach § 528 Abs. 1 BGB. (1) Die infolge der Schenkung veränderte Vermögenslage hat zu keiner Beeinträchtigung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit der Antragsgeg- nerin geführt. Denn hinsichtlich des Miteigentumsanteils an der selbst genutzten Eigentumswohnung traf diese neben der bestehenden Nutzungsobliegenheit keine Obliegenheit zur Vermögensverwertung (vgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554 Rn. 39 mwN), was die Rechtsbeschwerde nicht in Frage stellt. Die Nutzungen kommen der Antragsgegnerin auch nach der Veräuße- rung in Form von Gebrauchsvorteilen weiterhin ungeschmälert zugute. Sie sind durch den Nießbrauch dinglich gesichert und bei der Unterhaltsberechnung als Einkommen berücksichtigt worden. (2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ändert sich daran auch nichts aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Anspruch aus § 528 Abs. 1 BGB, wenn ein fortlaufender Unterhaltsbedarf zu decken ist, unmittelbar auf wiederkehrende Geldleistungen durch den Be- schenkten gerichtet ist und für die Anwendung der Ersetzungsbefugnis nach § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB kein Raum mehr bleibt (BGHZ 137, 76, 83 = FamRZ 1998, 155, 157 mwN). Denn dieser Anspruchsinhalt ist in der genannten Rechtsprechung gera- de aus der Begrenztheit des Anspruchs hergeleitet worden. Er kann folglich nicht zur Begründung einer Erweiterung des für den Elternunterhalt einsetzba- ren Vermögens dienen. Das muss jedenfalls unter den Umständen des vorlie- genden Falls gelten, in dem der Nutzungswert der Immobilie der Antragsgegne- 24 25 26 27 28 - 11 - rin auch nach der Schenkung in vollem Umfang verblieben ist. Das Oberlan- desgericht hat insoweit zutreffend hervorgehoben, dass die Tochter der An- tragsgegnerin sich von einem gegebenen Anspruch aus § 528 Abs. 1 BGB je- denfalls durch Rückgewähr des Miteigentumsanteils an der Eigentumswohnung befreien könnte. Sogar eine vollständige Rückgewähr könnte aber die unter- haltsrechtliche Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin als Schenker nicht erhö- hen. Die Vorschrift vermag daher eine Rückforderung zum Zweck der Herstel- lung einer erhöhten Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt nicht zu rechtfer- tigen. Nur ausnahmsweise kann der Erlös aus der Veräußerung einer ur- sprünglich dem unterhaltsrechtlichen Schonvermögen zuzuordnenden Immobi- lie im Einzelfall unterhaltsrechtlich einsetzbares Vermögen darstellen, wenn dieser hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Vermögensverwertung anderen Krite- rien unterliegt als die veräußerte Immobilie. Solches kann aber im vorliegenden Fall schon deswegen nicht gelten, weil die Antragsgegnerin sich im Gegenzug zur Schenkung ein dingliches Nutzungsrecht vorbehalten hat und die Immobilie gemeinsam mit ihrem Ehemann unverändert für eigene Wohnzwecke nutzt. Durch den Vollzug der Schenkung hat sich mithin die unterhaltsrechtliche Leis- tungsfähigkeit der Antragsgegnerin nicht vermindert, außerdem ist diese nach wie vor auf die ihr verbliebene Nutzungsbefugnis angewiesen. Mit dem Ziel der Erhöhung des Elternunterhalts kann im Ergebnis die Rückforderung also ebenso wenig verlangt werden wie etwa eine Beleihung der Immobilie mithilfe eines zinslosen und erst im Todesfall (von den Erben des Unterhaltspflichtigen) rückzahlbaren Darlehens des Sozialhilfeträgers (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 1051 und Senatsbeschluss vom 20. März 2013 - XII ZB 81/11 - FamRZ 2013, 1022 Rn. 15 ff.). Denn in beiden Fällen würde die nicht einsetzbare selbstgenutzte Immobilie entgegen den gesetzlichen Wertun- 29 30 - 12 - gen durch einen Kunstgriff für den Elternunterhalt einsetzbar gemacht. Die vom Antragsteller erstrebte Anrechnung eines fiktiven Verwertungserlöses liefe da- rauf hinaus, die Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt allein durch die auf Seiten des Unterhaltspflichtigen eingetretene Vermögensminderung zu begrün- den oder zu erhöhen. Das stünde indessen jedenfalls dann im Widerspruch zu dem mit § 528 Abs. 1 BGB in der Variante der Rückforderung zur Ermöglichung von Unterhaltsleistungen verfolgten Zweck, wenn die Schenkung als solche für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen keine nachteiligen Folgen hatte und dieser nach wie vor auf die Nutzung der Immobilie angewiesen ist. Auf die Frage der Gleichzeitigkeit (zeitliche Kongruenz) von Unter- haltsbedürftigkeit und Leistungsfähigkeit (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 1051; Staudinger/Klinkhammer BGB [2018] § 1601 Rn. 5 mwN) kommt es demnach nicht mehr an. 31 - 13 - 3. Der angefochtene Beschluss ist daher teilweise aufzuheben. Der Se- nat kann in der Sache abschließend entscheiden, weil weitere tatrichterliche Feststellungen nicht erforderlich sind. Die berechtigte Forderung des Antrag- stellers berechnet sich ausgehend von einer monatlichen Unterhaltspflicht in Höhe von 170,11 € für die Zeit von August 2017 bis Oktober 2017 und von 132,16 € für die Zeit von November 2017 bis Juli 2018 abzüglich für die Zeit von August 2017 bis Februar 2018 monatlich jeweils gezahlter 130 €. Der Verzin- sungsbetrag entspricht antragsgemäß dem Rückstand für die Zeit bis ein- schließlich November 2017. Dose Klinkhammer Schilling Botur Krüger Vorinstanzen: AG Unna, Entscheidung vom 16.02.2018 - 12 F 876/17 - OLG Hamm, Entscheidung vom 24.07.2018 - II-11 UF 61/18 - 32