Entscheidung
XII ZR 122/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:200319BXIIZR122
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:200319BXIIZR122.17.0 Berichtigt durch Vermerk vom 14. Juni 2019 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 122/17 vom 20. März 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 30. Januar 2019 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist begründet. Der Senat hat die mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Angriffe gegen das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts in vollem Um- fang zur Kenntnis genommen und erwogen. Es ist nicht erforderlich, sämtliche Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung aus- drücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Nur ergänzend ist zu bemerken: Das Berufungsgericht hat im Beschluss vom 17. Oktober 2017 ausge- führt, dass die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen sei, weil nach seiner einstimmigen Auffassung das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzli- che Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Beru- fung nicht geboten ist. Damit ist die Ermessensentscheidung des Berufungsge- 1 2 3 4 - 3 - richts, im Wege der Beschlusszurückweisung ohne Durchführung einer mündli- chen Verhandlung zu entscheiden, auf jeden Fall ausreichend begründet (vgl. BVerwG NVwZ 1999, 1109 zu § 130a VwGO). Das Fehler einer weitergehen- den Begründung für die Ermessensentscheidung stellt daher keinen Verfah- rensmangel und erst recht keinen absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO dar. Von einer weitergehenden Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO auch in diesem Verfahrensabschnitt abgesehen, weil sie nicht ge- eignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (vgl. BGH Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - FamRZ 2005, 1831 f.; vgl. auch BVerfG FamRZ 2011, 540 Rn. 24). Dose Klinkhammer Günter Botur Krüger Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 09.01.2017 - 24 O 11473/16 - OLG München, Entscheidung vom 17.10.2017 - 32 U 505/17 - 5 - 4 - XII ZR 122/17 Schreibfehlerberichtigung In dem Beschluss vom 20. März 2019 muss es in den Gründen auf Seite 2 anstelle von „Die Anhörungsrüge ist begründet.“ richtig heißen „Die Anhörungsrüge ist unbegründet.“ Karlsruhe, den 14. Juni 2019 Bundesgerichtshof Geschäftsstelle des XII. Zivilsenats Küpferle, Justizamtsinspektorin