Beschluss
IX ZB 54/18
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei angeordnetem schriftlichen Vorverfahren ist ein in der Klageerwiderung erklärtes Anerkenntnis nur dann "sofort" im Sinne des § 93 ZPO, wenn der Beklagte in der Verteidigungsanzeige keinen Antrag auf Klageabweisung angekündigt hat und dem Klageanspruch nicht sonst entgegengetreten ist.
• Die Ankündigung eines Antrags auf Klageabweisung in der Verteidigungsanzeige ohne weitere Einschränkung führt zum Verlust der Kostenvergünstigung des § 93 ZPO, weil der Beklagte seine erste prozessuale Möglichkeit zur Entscheidung nicht wahrgenommen hat.
• Die tatrichterliche Würdigung, ob ein Anerkenntnis sofort im Sinne des § 93 ZPO erfolgt ist, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüfbar.
Entscheidungsgründe
Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren und Verlust der Kostenvergünstigung (§ 93 ZPO) • Bei angeordnetem schriftlichen Vorverfahren ist ein in der Klageerwiderung erklärtes Anerkenntnis nur dann "sofort" im Sinne des § 93 ZPO, wenn der Beklagte in der Verteidigungsanzeige keinen Antrag auf Klageabweisung angekündigt hat und dem Klageanspruch nicht sonst entgegengetreten ist. • Die Ankündigung eines Antrags auf Klageabweisung in der Verteidigungsanzeige ohne weitere Einschränkung führt zum Verlust der Kostenvergünstigung des § 93 ZPO, weil der Beklagte seine erste prozessuale Möglichkeit zur Entscheidung nicht wahrgenommen hat. • Die tatrichterliche Würdigung, ob ein Anerkenntnis sofort im Sinne des § 93 ZPO erfolgt ist, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüfbar. Der Kläger, Insolvenzverwalter der Schuldnerin, forderte vom beklagten Land Rückgewähr von Zahlungen an das Finanzamt nach §§ 143, 133 InsO; außergerichtlich wurden die Zahlungen abgelehnt. Der Kläger reichte Klage ein; das Gericht ordnete gemäß § 276 ZPO ein schriftliches Vorverfahren an und setzte dem Beklagten eine Notfrist zur Mitteilung über Verteidigungsabsicht und Folgefrist zur Klageerwiderung. Innerhalb der ersten Frist ließ der Beklagte Prozessbevollmächtigte bestellen und kündigte die Antragstellung auf Klageabweisung an, mit Begründung zu einem späteren Zeitpunkt. In der Klageerwiderung erkannte der Beklagte den Klageanspruch an und beantragte die Auferlegung der Kosten dem Kläger. Landgericht und Beschwerdegericht erhoben die Kosten dem Beklagten auf; der Beklagte wandte sich mit zugelassener Rechtsbeschwerde an den BGH. • Rechtsbeschwerde ist zulässig, in der Sache aber unbegründet (§§ 99 Abs.2, 567 Abs.2, 574 Abs.1 ZPO). • Nach § 93 ZPO sind dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, wenn der Beklagte den geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt und keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat; die Anwendung erfordert tatrichterliche Würdigung, die nur eingeschränkt überprüfbar ist. • Das Beschwerdegericht hat zu Recht festgestellt, dass der Beklagte den Anspruch nicht sofort gemäß § 93 ZPO anerkannt hat, weil er in der Verteidigungsanzeige den Antrag auf Klageabweisung angekündigt hat und erst später in der Klageerwiderung anerkannt hat. • Die Ankündigung eines Antrags auf Klageabweisung ohne Einschränkung zeigt, dass der Beklagte die Klageforderung bestreitet und seine Verteidigung auf Abweisung ausrichtet; dadurch verliert er die Kostenvergünstigung des § 93 ZPO, weil er nicht die erste sich bietende prozessuale Möglichkeit zur Entscheidung genutzt hat. • Bei angeordnetem schriftlichen Vorverfahren kann ein Anerkenntnis in der Klageerwiderung nur dann als "sofort" im Sinne des § 93 ZPO gelten, wenn in der Verteidigungsanzeige kein Antrag auf Klageabweisung angekündigt wurde und der Beklagte dem Anspruch nicht sonst entgegengetreten ist. • Vergleiche zu Versäumnisurteilen oder frühen ersten Terminen ändern an dieser Grundentscheidung nichts; sie betreffen andere Verfahrensabläufe oder sind streitig und bedürfen keiner abschließenden Klärung für den vorliegenden Fall. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten wurde zurückgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen (Beschwerdewert 13.000 €). Entscheidungsgrundlage ist, dass der Beklagte im angeordneten schriftlichen Vorverfahren nicht sofort im Sinne des § 93 ZPO anerkannt hat, weil er zuvor in der Verteidigungsanzeige ohne Einschränkung die Klageabweisung angekündigt hatte. Durch diese Ankündigung hat er die Kostenvergünstigung des § 93 ZPO verwirkt, weshalb die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen sind. Die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts zu diesem Punkt ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu beanstanden.