Entscheidung
IX ZA 16/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:280319BIXZA16
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:280319BIXZA16.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 16/17 vom 28. März 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Grupp, die Richterinnen Lohmann und Möhring, die Richter Dr. Schoppmeyer und Röhl am 28. März 2019 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Klägerinnen vom 7. Januar 2019 gegen den Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2018 wird zurückgewie- sen. Gründe: Die Gegenvorstellung richtet sich gegen den Beschluss des Senats vom 5. Dezember 2018, durch den die Anhörungsrüge der Klägerinnen gegen den Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2017 zurückgewiesen worden ist. Sie gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge war nicht gesetzwidrig. Ent- schieden wurde über die Rüge, der Beschluss des Senats vom 19. Oktober 2017 über den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerinnen habe diese in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Der mit der Gegenvorstellung geltend gemachte Umstand, dass die Klägerinnen nach dem Beschluss vom 19. Oktober 2017 gegen alle Richter des Senats Ablehnungs- gesuche wegen Besorgnis der Befangenheit gestellt haben und diese Anträge bezüglich von zwei an der Beschlussfassung mitwirkenden Richtern später für begründet erklärt worden sind, führt nicht dazu, dass der Beschluss vom 1 2 - 3 - 19. Oktober 2017 unter Verletzung des Anspruchs der Klägerinnen auf rechtli- ches Gehör ergangen ist. Wirken an einer Entscheidung Richter mit, die wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden könnten, jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht abgelehnt wurden, begründet dies auch nicht die Nichtigkeit der Entscheidung nach § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (BGH, Urteil vom 15. September 2016 - III ZR 461/15, NJW-RR 2016, 1406 Rn. 15 mwN). Im Übrigen bestehen keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Beschlusses vom 19. Oktober 2017. Die begehrte Prozesskostenhilfe war un- abhängig von den Erfolgsaussichten der beabsichtigten Nichtzulassungsbe- schwerde und von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerinnen zu ver- sagen, weil das Unterbleiben der Rechtsverfolgung keinen allgemeinen Inte- ressen zuwiderlief (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Grupp Lohmann Möhring Schoppmeyer Röhl Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 20.05.2016 - 30 O 13615/13 - OLG München, Entscheidung vom 07.04.2017 - 5 U 2875/16 - 3