Entscheidung
3 StR 63/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:020419B3STR63
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:020419B3STR63.19.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 63/19 vom 2. April 2019 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hannover vom 21. September 2018, soweit es ihn be- trifft, geändert a) im Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit schwerem Wohnungs- einbruchdiebstahl in zwei Fällen sowie des versuchten schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit versuchtem schweren Wohnungseinbruchdiebstahl schuldig ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe dahin, dass der Ange- klagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen schweren Bandendieb- stahls in Tateinheit mit Wohnungseinbruchsdiebstahl in drei Fällen, davon in zwei Fällen versucht", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat die Änderung des Schuldspruchs gemäß 1. a) der Beschlussformel zur Folge und den aus 1. b) der Beschussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils führt zur Schuld- spruchänderung. Soweit das Landgericht im Urteilstenor auf zwei Fälle, nicht einen Fall des Versuchs erkannt hat, handelt es sich erkennbar um eine offensichtliche Unrichtigkeit, so dass der Schuldspruch dementsprechend umzustellen ist. Dass von den drei festgestellten Taten, an denen der Angeklagte als Mittäter beteiligt war (Fälle II. 4. bis 6. der Urteilsgründe), lediglich eine (Fall II. 6.) im Versuchsstadium stecken blieb, ergibt sich nicht nur aus den von der Straf- kammer getroffenen Feststellungen (s. UA S. 8 f.), sondern entspricht auch ih- rer rechtlichen Würdigung (vgl. UA S. 29). Darüber hinaus ist im Schuldspruch klarzustellen, dass der Angeklagte in allen drei Fällen tateinheitlich des (versuchten) schweren Wohnungseinbruch- diebstahls, nicht bloß des (versuchten) Wohnungseinbruchdiebstahls schuldig ist, um die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 244 Abs. 4 StGB kenntlich zu machen und damit das - gegenüber dem (versuchten) schweren Bandendiebstahl nach § 244a Abs. 1 StGB eigenständige - gesteigerte Tatun- recht zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - 3 StR 2/19, juris Rn. 6). 1 2 3 4 - 4 - 2. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils führt zudem zur Ände- rung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Der Gesamtstrafenausspruch hält der Überprüfung nicht stand. Der Angeklagte ist nach dem Urteilstenor zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Den Urteilsgründen zufolge be- läuft sich die Gesamtstrafe hingegen auf nur zwei Jahre und sechs Monate (UA S. 32). Durch die Annahme eines offenkundigen Schreibversehens kann dieser Widerspruch nicht aufgelöst wer- den, weil den Strafzumessungsgründen nicht zu entnehmen ist, dass die dort bezeichnete niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe ohne jeden vernünftigen Zweifel so nicht verhängt werden sollte. Da in- des auszuschließen ist, dass die Strafkammer eine niedrigere Ge- samtfreiheitsstrafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte, kann der Senat diese selbst festsetzen (vgl. Senat, Be- schluss vom 17. Oktober 2017 - 3 StR 349/17 -, NStZ 2018, 212 f; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - 5 StR 459/18 -, juris)." Dem schließt sich der Senat an. 3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). 4. Abschließend weist der Senat darauf hin, dass der Urteilstenor für den Angeklagten keine Entscheidung über die Vermögensabschöpfung vorsieht. In der Entscheidungsformel ist lediglich die Einziehung des Wertes von Taterträ- gen gegen die Mitangeklagten H. und Ha. angeordnet, wobei das gegen H. gerichtete Erkenntnis dahin ergänzt ist, dass er hinsichtlich eines Teilbe- trages mit dem Angeklagten gesamtschuldnerisch haftet. Daraus folgt, dass die Einziehungsanordnung gegen H. , sollte der Angeklagte leisten, nicht mehr zu vollstrecken ist, jedoch keine Einziehungsanordnung gegen den Angeklagten 5 6 7 8 9 - 5 - selbst. Zwar ist in den Urteilsgründen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Einziehung des Wertes von Taterträgen bei allen Angeklagten vorliegen (s. UA S. 33). Wegen des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) ist eine Änderung der Einziehungsentscheidung zum Nachteil des Ange- klagten gleichwohl ausgeschlossen. Schäfer Spaniol Wimmer RiBGH Dr. Tiemann Berg ist erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert. Schäfer