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Beschluss

XI ZR 233/18

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 ZPO). • Europarechtliche Argumentation, die auf verschiedene Richtlinien und EuGH-Rechtsprechung gestützt wird, begründet nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie entscheidungserheblich und konkret darlegt, welche unionsrechtliche Vorschrift verletzt sein soll. • Die einschlägigen EU-Richtlinien (u.a. 2008/48/EG, 87/102/EWG, 2014/17/EU, 2002/65/EG, 2005/29/EG) sind auf die im Streit stehenden April 2010 geschlossenen, grundschuldgesicherten Immobilienkredite mangels sachlichem oder zeitlichem Anwendungsbereich nicht anwendbar.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 ZPO). • Europarechtliche Argumentation, die auf verschiedene Richtlinien und EuGH-Rechtsprechung gestützt wird, begründet nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie entscheidungserheblich und konkret darlegt, welche unionsrechtliche Vorschrift verletzt sein soll. • Die einschlägigen EU-Richtlinien (u.a. 2008/48/EG, 87/102/EWG, 2014/17/EU, 2002/65/EG, 2005/29/EG) sind auf die im Streit stehenden April 2010 geschlossenen, grundschuldgesicherten Immobilienkredite mangels sachlichem oder zeitlichem Anwendungsbereich nicht anwendbar. Kläger rügten Verletzungen europäischer Verbraucherschutzvorschriften im Zusammenhang mit im April 2010 geschlossenen Darlehensverträgen zur Immobilienfinanzierung, die durch Grundschulden gesichert waren. Sie richteten eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und bezogen sich dabei auf verschiedene EU-Richtlinien und ein EuGH-Urteil. Die Vorinstanzen hatten festgestellt, dass die nach dem bis 10. Juni 2010 geltenden § 492 BGB erforderlichen Pflichtangaben erteilt worden seien. Die Beschwerde beanspruchte eine weitergehende europarechtliche Überprüfung und gegebenenfalls Vorlagefragen an den EuGH. Die Vorbringen der Beschwerde machten jedoch weder konkret geltend, welche gesetzlich vorgeschriebene Information gefehlt habe, noch begründeten sie die Anwendbarkeit der angeführten Richtlinien auf die streitgegenständlichen Verträge. • Die Beschwerde wird nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. • Zur Begründung: Die vorgebrachte europarechtliche Argumentation ist wenig strukturiert und nicht entscheidungserheblich; sie rechtfertigt keine Revision und keine Vorlage nach Art. 267 AEUV. • Richtlinie 2008/48/EG: Die Darlehensverträge fallen sowohl nicht in den sachlichen Anwendungsbereich (Finanzierung einer Immobilie, durch Grundschulden gesichert) als auch nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich, da die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten erst am 11.06.2010 wirksam wurde; das EuGH-Urteil C-42/15 betrifft nur die Auslegung dieser Richtlinie und spricht keine allgemeine Verpflichtung zur kostenfreien Überlassung des Kapitals aus. • Richtlinie 87/102/EWG: Keine Anwendung, weil die Darlehen primär der Immobilienerwerb/ -erhaltung dienen (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a). • Richtlinie 2014/17/EU: Nicht anwendbar wegen des zeitlichen Anwendungsbereichs; gilt nicht für vor dem 21.03.2016 bestehende Kreditverträge. • Richtlinie 2002/65/EG: Nicht anwendbar, weil die Verträge nicht als Fernabsatzverträge geschlossen wurden. • Richtlinie 2005/29/EG: Ungeeignet zur Regelung der Wirksamkeit oder der Wirkungen von Verträgen nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie; die Beschwerde legt nicht dar, inwiefern diese Richtlinie entscheidungsrelevant wäre. • Art. 38 Charta und Verweis auf Grundrechtsschutz begründen keine Erweiterung des sachlichen/zeitlichen Anwendungsbereichs der genannten Richtlinien; EuGH-Rechtsprechung zu anderen Richtlinien (z.B. Vorratsspeicherung) ändert daran nichts. • Vorinstanzen haben festgestellt, dass die nach § 492 BGB erforderlichen Pflichtangaben erteilt wurden; die Beschwerde widerspricht dieser Annahme nicht, sodass keine Entscheidungserheblichkeit besteht. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des OLG Köln vom 19.03.2018 wird zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof sah keine grundsätzliche Bedeutung der Sache und keinen Vorrang für eine revisionsrechtliche oder unionsrechtliche Klärung, weil die geltend gemachten EU-Richtlinien auf die streitigen, im April 2010 geschlossenen grundschuldgesicherten Immobilienkreditverträge mangels sachlichem oder zeitlichem Anwendungsbereich nicht anwendbar sind. Soweit der EuGH in bisherigen Entscheidungen Rechtsfragen zu den genannten Richtlinien behandelt hat, rechtfertigt dies hier keine Vorlage nach Art. 267 AEUV. Die Vorinstanzen gehen zutreffend davon aus, dass die nach dem bis 10. Juni 2010 geltenden § 492 BGB erforderlichen Pflichtangaben erteilt wurden; die Beschwerde widerspricht dieser Feststellung nicht. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Gegenstandswert wird bis 350.000 € festgesetzt.