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Entscheidung

5 StR 57/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:030419B5STR57
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:030419B5STR57.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 57/19 vom 3. April 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. - 2 - wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. - 3 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Hamburg vom 29. August 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange- klagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Rügen eines Verstoßes gegen § 253 Abs. 2 StPO sind jedenfalls unbe- gründet. Dem Antrag der Verteidigung, Teile aus den dem Hauptbelastungs- zeugen vorgehaltenen Vernehmungsniederschriften „zu protokollieren“, ist das Landgericht im Hauptverhandlungstermin am 25. Mai 2018 nachgekommen, nachdem es die Protokolle im Wege des Urkundenbeweises eingeführt hatte. Beanstandungen gegen diese Verfahrensweise wurden in der Hauptverhand- lung nicht geltend gemacht. Wenn die Revisionen meinen, entgegen dem kla- ren Wortlaut der Anträge sei eine Verlesung der entsprechenden Niederschrif- ten nach § 253 Abs. 2 StPO in Anwesenheit des Zeugen gemeint gewesen, müssen sie sich darauf verweisen lassen, dass die Verteidigung schon in der - 4 - Hauptverhandlung ein etwaiges Missverständnis hätte aufklären und die Ver- fahrensweise des Gerichts beanstanden müssen. Darüber hinaus kommt ein Verstoß gegen § 253 Abs. 2 StPO durch Nichtverle- sung von Vernehmungsniederschriften ohnehin nicht in Betracht. Diese Vor- schrift gestattet ausnahmsweise den unmittelbaren Zugriff auf eine Verneh- mungsniederschrift im Wege des Urkundenbeweises, sie gebietet ihn aber nicht. Eine Pflicht zur Verlesung kann lediglich aus der Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO) abgeleitet werden (vgl. auch LR/Mosbacher, 26. Aufl., § 253 Rn. 29 mwN). Zulässige Aufklärungsrügen sind nicht erhoben. Ins- besondere ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb sich das Gericht nach Vorhalt der entsprechenden Passagen noch zu deren förmli- cher Verlesung hätte gedrängt sehen müssen. Dass der Zeuge, wie die Revisi- on meint, bei dieser Verfahrensweise ein gegenüber der Aussage nach Vorhalt „verändertes Aussageverhalten“ an den Tag gelegt hätte, musste sich dem Ge- richt nach der Sachlage nicht aufdrängen. In den Anträgen auf „Protokollierung“ bestimmter Urkundeninhalte sind mangels Benennung konkreter Beweistatsachen Beweisanträge nach § 245 Abs. 2 StPO nicht gestellt. Diese Anträge mussten auch nicht beschieden werden, da das Gericht ihnen nachgekommen ist. Mutzbauer Sander König Berger Mosbacher