Leitsatz
VII ZB 24/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:030419BVIIZB24
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:030419BVIIZB24.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 24/17 vom 3. April 2019 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 859 Abs. 1 Satz 1 Zur Pfändung eines Anteils an einer Limited Liability Partnership (LLP) britischen Rechts. BGH, Beschluss vom 3. April 2019 - VII ZB 24/17 - LG Frankfurt am Main AG Königstein - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2019 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Halfmeier sowie die Richterinnen Graßnack, Borris und Dr. Brenneisen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 4 gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2017 wird verworfen. Die Rechtsbeschwerden des Schuldners und der Drittschuldner zu 2 und 3 gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2017 werden zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Pfändung und Überweisung des angeblichen Anteils des Schuldners als Partner an dem Vermögen der Drittschuldnerin zu 3 richten. Im Übrigen werden die Rechtsbeschwerden verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer zu gleichen Teilen. Gründe: I. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - K. erließ unter dem 30. November 2015 auf Antrag der Gläubigerin wegen mehrerer 1 - 3 - titulierter Forderungen in einer Gesamthöhe von 522.512,04 € gegen den Schuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. In dem Beschluss heißt es: "Wegen dieser Ansprüche … werden gepfändet: a) der angebliche Anteil des Schuldners als Partner an dem Vermö- gen der Limited Liability Partnership (LLP), Personengesellschaft als Partnerschaft nach englischen Recht, Dr. M. -D. & Partners LLP [= Drittschuldnerin zu 3], …, mit Zweigniederlassung Dr. M. - D. & Partners LLP F. , …, b) seine Ansprüche auf Durchführung und Auseinandersetzung, auf das Auseinandersetzungsguthaben und auf Herausgabe ihm bei der Auseinandersetzung zukommender Sachen und Rechte, c) die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen die übrigen Partner der Partnerschaft, nämlich Herr Dr. T. M. -D. [= Drittschuldner zu 2], …, - auf sein Auseinandersetzungsguthaben, soweit es sich gegen die Drittschuldner richtet, - auf Ermittlung, Zuteilung und Auszahlung seiner Gewinnanteile, auch für vergangene Jahre, - auf Vergütung für Geschäftsführertätigkeit und sonstige Dienstleis- tungen, - auf Ersatz von Aufwendungen für die Partnerschaft, - auf Rückzahlung von Darlehen, - auf Auszahlung sonstiger Guthaben, gleich ob [sie] auf Kapitalkonto, Privatkonto, Verrechnungskonto, Darlehenskonto oder einem sonsti- gen Konto des Schuldners gebucht sind. Der Drittschuldnerin wird verboten, an den Schuldner zu zahlen bzw. zu leisten. Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung … zu enthalten. Zugleich wird der gepfändete Anteil an der Partnerschaft sowie die gepfändeten Forderungen und Ansprüche dem Gläubiger zur Einzie- hung überwiesen." 2 - 4 - Die Drittschuldnerin zu 3 ist eine nach britischem Recht auf Grundlage des Limited Liability Partnerships Act 2000 (LLPA) gegründete Limited Liability Partnership (LLP) mit Sitz in G. B. , Surrey (Großbritannien) und einer Zweigniederlassung in Frankfurt am Main, über die sie ihre Geschäftstätigkeit ausübt. Ihre Gesellschafter sind der Schuldner und der Drittschuldner zu 2. Die Beschwerdeführerin zu 4 ist eine vom Schuldner und dem Drittschuldner zu 2 gegründete Partnerschaftsgesellschaft nach deutschem Recht. Die gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gerichteten Erinnerungen des Schuldners, der Drittschuldner zu 2 und 3 und der Be- schwerdeführerin zu 4 sind als unbegründet zurückgewiesen worden. Das Be- schwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 4 verworfen und die sofortigen Beschwerden des Schuldners und der Drittschuld- ner zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe- schwerde wollen die Beschwerdeführer weiterhin die Aufhebung des Pfän- dungs- und Überweisungsbeschlusses erreichen. II. Die Rechtsbeschwerden bleiben ohne Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 4 sei bereits unzu- lässig, da ihr das Rechtschutzbedürfnis fehle. Die sofortigen Beschwerden hätten, soweit sie zulässig seien, in der Sache keinen Erfolg. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei zu Recht ergangen. 3 4 5 6 7 8 - 5 - Das angerufene Gericht sei für den Erlass des Pfändungs- und Überwei- sungsbeschlusses örtlich zuständig gewesen, denn gemäß § 828 Abs. 2 ZPO sei das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand habe; der Schuldner wohne im Be- zirk des Amtsgerichts K. . Dass es sich bei der Drittschuldnerin um eine LLP handele, stehe der Pfändung der Forderungen des Schuldners und seiner Anteile an der LLP nicht entgegen. Zwar habe die Drittschuldnerin einen ausländischen Hauptsitz, gleichwohl handele es sich bei den Forderungen des Schuldners gegen die LLP und seinen Anteilen hieran um inländische Forderungen und Vermögensrechte. Für die Durchführung der Zwangsvollstreckung gelte das Territorialprinzip. Die internationale Vollstreckungszuständigkeit folge der örtlichen Zuständigkeit. Voraussetzung für die Vollstreckung in Deutschland nach deutschem Recht sei die "Belegenheit" der Gesellschaftsanteile und Forderungen in Deutschland. Dabei sei ein Anteil an einer Gesellschaft ein Vermögenswert, der unabhängig vom Sitz der Gesellschaft existiere und zu bewerten sei. Im Rahmen der Rechtspfändung von Anteilen an einer Gesellschaft sei nach den zu § 23 ZPO entwickelten Grundsätzen grundsätzlich von einer doppelten Belegenheit am tatsächlichen Sitz der Gesellschaft (§ 17 ZPO) sowie am Wohnsitz der Gesell- schafter (§ 13 oder § 17 ZPO) auszugehen. Im Inland befinde sich eine Forde- rung, wenn hier ein hinreichender Anknüpfungspunkt gegeben sei. Da beide Partner der LLP ihren Wohnsitz in Deutschland hätten und die LLP über eine Zweigniederlassung mit Sitz in Frankfurt am Main verfüge, über die sie ihre Ge- schäftstätigkeit ausübe, seien die Anteile der LLP ebenfalls im Inland, nämlich bei den jeweiligen Partnern, belegen. Entgegen der Ansicht der Beschwerde- führer seien die Anteile des Schuldners an der LLP pfändbar. Aufgrund der "Belegenheit" der Gesellschaftsanteile im Inland folge die Zwangsvollstreckung in diese dem deutschen Recht. 9 10 11 - 6 - Nach der sogenannten modifizierten Sitztheorie würden ausländische Kapitalgesellschaften mit Verwaltungssitz in Deutschland in inländische Gesell- schaftsformen transponiert. Werde eine englische LLP in Deutschland tätig, gelte aufgrund der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit zwar das englische Gesellschaftsstatut, so dass alle die Grundlagen der Gesellschaft betreffenden Vorgänge wie Entstehung, Verfassung, Erlöschen und Umwandlung nach dem Recht des Gründungsstaats behandelt würden. Jenseits davon ergebe sich je- doch kein Anspruch von Kapitalgesellschaften, im Zuzugsstaat nach dem Recht ihres Gründungsstaats behandelt zu werden. Die englische LLP sei ein Hybrid zwischen Personen- und Kapitalgesell- schaft. Ihr Innenverhältnis gleiche zwar einer Personengesellschaft; als juristi- sche Person hafte grundsätzlich jedoch nur sie selbst für ihre Verbindlichkeiten, nicht aber ihre Gesellschafter. Die LLP sei damit vergleichbar mit einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung. Der Anteil an der Personengesellschaft könne nach §§ 859, 857 Abs. 1, §§ 829, 835 ZPO ge- pfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden. Die nach § 851 Abs. 1, § 857 Abs. 1 ZPO erforderliche Übertragbarkeit der Rechte an der Ge- sellschaft sei, ausgehend von der britischen lex societatis, bei einer LLP gege- ben. Entsprechend section 544 des Companies Act 2006 seien Anteile an eng- lischen Gesellschaften frei übertragbar. Danach seien die Geschäftsanteile oder andere Anteile eines jeden Gesellschafters an der Gesellschaft in Übereinstim- mung mit dem Gesellschaftervertrag übertragbar. 2. Die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 4 ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerden des Schuldners und der Drittschuldner zu 2 und 3 sind nur insoweit zulässig, als die Frage der Pfändbarkeit des Anteils des Schuld- ners als Partner an dem Vermögen der Drittschuldnerin zu 3 betroffen ist. Hierauf hat das Beschwerdegericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde be- schränkt. 12 13 14 - 7 - a) Das Beschwerdegericht kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 ZPO auf Teile des Streitstoffs be- schränken. Die Beschränkung muss nicht im Tenor des Beschlusses angeord- net sein, sondern kann sich auch aus den Gründen ergeben. Allerdings muss sich in diesem Fall die Beschränkung den Gründen eindeutig entnehmen las- sen. Das ist anzunehmen, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Be- schwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, bei mehreren Streitge- genständen nur für einen von ihnen erheblich ist, weil dann in der Angabe die- ses Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulas- sung hierauf zu sehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - VII ZB 8/10 Rn. 6, DGVZ 2012, 208; Beschluss vom 12. April 2011 - II ZB 14/10 Rn. 5, NJW 2011, 2371; Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 92/09 Rn. 4, WuM 2011, 137). So liegt der Fall hier. Das Beschwerdegericht hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde allein damit begründet, dass bislang nicht höchstrichterlich entschieden sei, inwieweit nach deutschem Vollstreckungsrecht Anteile an einer britischen LLP gepfändet werden können. Diese Rechtsfrage bezieht sich nur auf die Pfändung und Überweisung des angeblichen Anteils des Schuldners an der Drittschuldnerin zu 3, nicht aber auf die mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 30. November 2015 ebenfalls gepfändeten Ansprüche auf "Durchführung und Auseinandersetzung" und auf das Auseinandersetzungsguthaben sowie auf die weiteren gegen die Drittschuldner zu 2 und 3 gerichteten Ansprüche und eben- so wenig auf die Ausführungen zur Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 4. Dass das Beschwerdegericht, wie die Rechtsbe- schwerde meint, an keiner Stelle zwischen der Pfändung des Gesellschaftsan- teils und der übrigen Forderungen differenziert, ändert an der beschränkten Wirkung der Zulassung nichts. 15 16 - 8 - b) Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Beschränkung der Zulas- sung ist wirksam. Die Zulassung kann zwar nicht auf die Klärung einer einzel- nen Rechtsfrage, aber auf einen tatsächlich oder rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand einer Teil- oder Zwischenentscheidung oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 377/12 Rn. 12, NJW-RR 2014, 382; Beschluss vom 27. Oktober 2011 - VII ZB 8/10 Rn. 7, DGVZ 2012, 208). Eine solche Beschränkung liegt vor. Die beschränkte Zulas- sung bezieht sich auf die Pfändung eines von mehreren mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beschlagnahmten, voneinander unterschiedenen Vollstreckungsgegenständen, auf die der Rechtsbeschwerdeführer selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt sich die Pfändung des Gesellschaftsanteils als solchem von der Pfändung von Ansprüchen gegen die Gesellschaft sowie gegen Mitgesellschafter tatsächlich und rechtlich hinrei- chend trennen. Die gepfändeten (angeblichen) weiteren Ansprüche setzen, an- ders als die Rechtsbeschwerde meint, eine wirksame Pfändung des Gesell- schaftsanteils nicht voraus. 3. Die Rechtsbeschwerden sind, soweit sie zugelassen worden sind, auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Das Beschwerdegericht hat die sofortigen Beschwerden des Schuldners und der Drittschuldner zu 2 und 3 im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen, soweit der angebliche Anteil des Schuldners als Partner an dem Vermögen der Dritt- schuldnerin zu 3 gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden ist. Die insoweit zulässigen Erinnerungen sind unbegründet. Die mit den Erinnerungen erhobenen Einwände stehen der Pfändung und Überweisung des Gesellschaftsanteils nicht entgegen. 17 18 19 20 - 9 - a) Das Beschwerdegericht hat die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts K. für den Erlass des Pfändungs- und Über- weisungsbeschlusses zutreffend bejaht. aa) Die internationale Zuständigkeit, die der Senat uneingeschränkt überprüfen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, NJW-RR 2006, 198, juris Rn. 11), folgt grundsätzlich der örtlichen Zuständigkeit (vgl. Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 1224), die im Streit- fall gemäß § 857 Abs. 1, § 828 Abs. 2 ZPO am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners in K. begründet ist. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Pfändung und Überweisung einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechts setzt aller- dings, wovon das Beschwerdegericht zu Recht ausgeht, voraus, dass die Zwangsvollstreckung in Vermögen erfolgen soll, das sich im Inland befindet, denn nur darauf kann in völkerrechtlich zulässiger Weise staatliche Zwangsge- walt ausgeübt werden ("Territorialprinzip", vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 120/09 Rn. 13, NJW-RR 2011, 647; Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, NJW-RR 2006, 198, juris Rn. 15; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 3200; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., § 19 Rn. 4, 79 ff.). Die Frage, ob ein Gegenstand in diesem Sinne im Inland belegen ist, ist nach nationalem Recht (lex fori) zu beantworten (vgl. Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 3211). Hierbei ist darauf abzustellen, ob ein hin- reichender Anknüpfungspunkt für den Inlandsbezug besteht (vgl. zur Forde- rungsvollstreckung: BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, NJW-RR 2006, 198, juris Rn. 15; vgl. ferner Geimer, Internationales Zivilpro- zessrecht, 7. Aufl., Rn. 3211; Domej, Internationale Zwangsvollstreckung und Haftungsverwirklichung, S. 250 ff.; Lange, Internationale Rechts- und Forde- rungspfändung, S. 152 ff.). Ein solcher ist im Streitfall gegeben, weil alle 21 22 23 24 - 10 - Beteiligten, also der Schuldner, die betroffene Gesellschaft (die Drittschuldnerin zu 3) und der einzige Mitgesellschafter (der Drittschuldner zu 2), ihren Wohnsitz beziehungsweise ihre Zweigniederlassung im Inland haben (sogenannte dop- pelte Belegenheit, vgl. hierzu Schall, WM 2011, 2249 f.; vgl. im Übrigen Na- gel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., § 19 Rn. 96; Gottwald, IPRax 1991, 285, 290; vgl. auch OLG Oldenburg, Urteil vom 25. April 1995 - 1 U 161/94, IPRax 1997, 338, 340). bb) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist die Belegenheit des Ge- sellschaftsanteils des Schuldners an der Drittschuldnerin zu 3 nicht deshalb abweichend zu beurteilen, weil der Hauptsitz der Drittschuldnerin zu 3 in England liegt. Selbst wenn - wie die Rechtsbeschwerde meint - eine Verwer- tung des gepfändeten Vermögensrechts deshalb nicht nach deutschem Zwangsvollstreckungsrecht erfolgen könnte, berührt dies die Zuständigkeit für die der Verwertung vorangehenden Maßnahmen der Pfändung und Überwei- sung nicht. cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Frage der Belegenheit des Vollstreckungsgegenstands nicht wegen der europarechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 und 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden AEUV) abweichend zu beantworten. Die Niederlassungsfreiheit wird etwa tangiert bei der Entschei- dung über die Eintragung einer Zweigniederlassung (vgl. EuGH, NJW 1999, 2027, juris Rn. 39 - Centros), über die Anerkennung der Rechts- und Partei- fähigkeit einer Gesellschaft (vgl. EuGH, NJW 2002, 3614, juris Rn. 82 - Über- seering) oder über die Voraussetzungen für die Errichtung einer Zweignieder- lassung (vgl. EuGH, NJW 2003, 3331, juris Rn. 105, 141 - Inspire Art). Hinge- gen ist sie nicht berührt bei der Frage, in welchem Staat der in einem Gesell- schaftsanteil verkörperte Vermögensgegenstand belegen ist und ob deswegen dieser Staat Vollstreckungsgewalt ausüben kann. Diese Frage betrifft nicht die 25 26 - 11 - nach dem Gesellschaftsstatut (sog. Gründungstheorie) zu beurteilenden Vo- raussetzungen, unter denen eine im EU-Ausland gegründete Gesellschaft im Inland tätig werden darf, sondern die Zuständigkeit inländischer Gerichte und ist daher als Frage des Prozessrechts nach der lex fori zu beantworten (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2017 - IV ZR 551/15 Rn. 10, BGHZ 216, 358; Be- schluss vom 9. Oktober 2014 - IX ZB 46/13 Rn. 4; Urteil vom 7. November 2012 - VIII ZR 108/12 Rn. 27, BGHZ 195, 243; Geimer, Internationales Zivilprozess- recht, 7. Aufl., Rn. 319). b) Der (angebliche) Gesellschaftsanteil des Schuldners an der Dritt- schuldnerin zu 3 kann in entsprechender Anwendung des § 859 Abs. 1 Satz 1 ZPO gepfändet werden. aa) Die Pfändbarkeit eines Vermögensgegenstands, mithin auch eines Anteils an einer ausländischen Gesellschaft, ist grundsätzlich nach dem gemäß der lex fori maßgeblichen innerstaatlichen Zivilprozess- und Zwangsvollstre- ckungsrecht zu beurteilen (Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 7. Aufl., Rn. 1065; Geimer, Internationales Zivilverfahrensrecht, 7. Aufl., Rn. 319, 3285; Domej in Hess, Die Anerkennung im Internationalen Zivilprozessrecht - Europä- isches Vollstreckungsrecht, S. 109, 120; Lange, Internationale Rechts- und Forderungspfändung, S. 233 ff., 240 ff.; MünchKommBGB/Kindler, Band 12, Teil 10 Rn. 589; Spahlinger/Wegen, Internationales Gesellschaftsrecht in der Praxis, Rn. 323; Stein/Jonas/Würdinger, ZPO, 23. Aufl., § 859 Rn. 29). bb) Das deutsche Zwangsvollstreckungsrecht enthält keine Regelung über die Pfändung des Anteils an einer ausländischen Gesellschaft, namentlich einer LLP. Deshalb ist diejenige Vorschrift hierauf entsprechend anzuwenden, die ihrem Inhalt nach die Rechtsnatur und Struktur der LLP am ehesten erfasst. Das ist die ihrem Wortlaut nach für die Pfändung von Gesamthandanteilen, ins- besondere an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 705 BGB), geltende Bestimmung des § 859 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 27 28 29 - 12 - (1) Nach deutschem Recht können grundsätzlich nur Vermögensrechte des Schuldners gepfändet werden, welche übertragbar sind oder einem ande- ren zumindest zur Ausübung überlassen werden können (vgl. § 851 Abs. 1, § 857 Abs. 1 und 3 ZPO). Hierzu zählen frei veräußerliche Geschäftsanteile an Gesellschaften wie der GmbH, § 15 Abs. 1 GmbHG, nicht jedoch Anteile, die einer gesamthänderischen Bindung unterliegen, wie regelmäßig an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, § 719 BGB. Das deutsche Recht ermöglicht mit § 859 Abs. 1 Satz 1 ZPO jedoch die Pfändung des Anteils an dem Gesellschaftsvermögen einer Gesellschaft bür- gerlichen Rechts, also des Wertrechts, das die zum Gesellschaftsanteil gehö- renden Vermögensrechte repräsentiert (BGH, Urteil vom 21. April 1986 - II ZR 198/85, BGHZ 97, 392, juris Rn. 10). Der Anwendungsbereich der Vor- schrift erstreckt sich auch auf andere Personengesellschaften wie die offene Handelsgesellschaft oder die Kommanditgesellschaft (vgl. MünchKommZPO/ Smid, 5. Aufl., § 859 Rn. 25). Die Pfändung des Gesellschaftsanteils erfasst danach die Gesamtheit der aus dem Gesellschaftsverhältnis folgenden abtret- baren und pfändbaren wirtschaftlichen Rechte und Ansprüche des Gesellschaf- ter-Schuldners gegen die Gesellschaft. Pfändung und Überweisung ermächti- gen den Gläubiger zudem zu allen im Recht des Schuldners begründeten, der Befriedigung dienenden Maßnahmen, etwa zur Kündigung nach § 725 BGB, § 135 HGB oder § 9 Abs. 2 PartGG zwecks Realisierung des Auseinander- setzungsguthabens (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1991 - IX ZR 270/90, BGHZ 116, 222, juris Rn. 22). § 859 Abs. 1 Satz 1 ZPO regelt mithin das typisch personengesellschaftsrechtliche Problem, dass einerseits eine Vollstre- ckung in den im Gesellschaftsanteil verkörperten Vermögenswert zu Gunsten des Vollstreckungsgläubigers grundsätzlich möglich sein muss, die Gläubiger des Gesellschafters also nicht darauf beschränkt sein dürfen, die laufenden Gewinn- und ähnliche Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis zu verwer- ten, andererseits die Gesellschafter in der Regel ein schützenswertes Interesse 30 31 - 13 - daran haben, dass Dritte sich nicht als Gesellschafter aufdrängen. Die Vor- schrift ermöglicht deshalb eine Vollstreckung, ohne dass eine Übertragung des Gesellschaftsanteils auf den Gläubiger oder - wie bei der GmbH - im Wege der Veräußerung des Gesellschaftsanteils nach § 857 Abs. 1 und 5, § 844 ZPO auf Dritte stattfinden muss, was bei einer Personengesellschaft nur ausnahmsweise in Frage kommt (vgl. Henssler/Strohn/Kilian, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 725 BGB Rn. 3; BeckOK ZPO/Riedel, Stand: 1. Dezember 2018, § 859 Rn. 11; MünchKommZPO/Smid, 5. Aufl., § 859 Rn. 14). (2) Bei der LLP handelt es sich nach der Konzeption des britischen Rechts zwar um eine eigenständige juristische Person und eine Art Kapitalge- sellschaft. Sie ist allerdings, was für das Verhältnis der Gesellschafter unterei- nander und zu ihren Gläubigern maßgeblich ist, im Innenverhältnis weitgehend als Personengesellschaft ausgestaltet. Dies hat das Beschwerdegericht unan- gegriffen festgestellt. (3) Diese Gesellschaftsform hat im deutschen Recht keine Entspre- chung. Ihre einer Personengesellschaft vergleichbare prägende Struktur recht- fertigt es indes, § 859 Abs. 1 Satz 1 ZPO entsprechend anzuwenden, mit der Folge, dass der pfändende Gläubiger die zur Realisierung des im Gesell- schaftsanteils verkörperten Vermögenswerts bestehenden, sich aus dem Sach- statut ergebenden Rechte geltend machen kann. Die Gesellschafter einer LLP haben - wie bei der Personengesellschaft nach deutschem Recht - in der Regel ein schützenswertes Interesse daran, dass Dritte sich nicht gegen ihren Willen in die Gesellschafterstellung hineindrängen. Auf die Frage, ob der Gesellschaftsanteil an einer LLP übertragbar ist, so dass, wie das Beschwerdegericht meint, eine Pfändung nach § 857 Abs. 1, § 851 Abs. 1 ZPO möglich wäre, kommt es daher nicht an. 32 33 34 - 14 - cc) Unerheblich für die Rechtmäßigkeit der Pfändung ist es, ob das britische Recht der Gesellschafterkündigung vergleichbare Rechte kennt, die durch den Gläubiger ausgeübt werden können, und ob in diesem Fall ein (wert- haltiger) Ausgleichsanspruch wegen des in dem Gesellschaftsanteil verkörper- ten Vermögenswerts entstehen kann (vgl. Schnittker/Bank, Die LLP in der Praxis, Rn. 90; Bank, Die britische Limited Liability Partnership, S. 70; Whittaker/Machell, The Law of Limited Liability Partnerships, 4. Aufl., S. 331, 336 f.). Ob die Zwangsvollstreckung erfolgreich zu Ende geführt werden kann, liegt im Risikobereich des Gläubigers. dd) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde stehen der Anwen- dung von § 859 Abs. 1 ZPO auch Art. 49 und 54 AEUV nicht entgegen, denn es handelt sich nicht um Vorschriften, die die Gründung einer Gesellschaft in einem bestimmten Mitgliedstaat oder ihre spätere Niederlassung in einem an- deren Mitgliedstaat und somit die europarechtlich garantierte Niederlassungs- freiheit betreffen (vgl. EuGH, NJW 2016, 223, juris Rn. 28). Vielmehr regeln die Vorschriften die Frage einer Vollstreckung gegen einen Gesellschafter der LLP und berühren ihren Bestand als juristisch eigenständige Person grundsätzlich nicht. c) Der danach gepfändete Gesellschaftsanteil konnte gemäß § 857 Abs. 1, § 835 Abs. 1 Var. 1, § 836 Abs. 1 ZPO an die Gläubigerin zur Ein- ziehung überwiesen werden. 35 36 37 - 15 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO. Pamp Halfmeier Graßnack Borris Brenneisen Vorinstanzen: AG Königstein, Entscheidung vom 29.09.2016 - 91 M 2651/15 - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.02.2017 - 2-9 T 505/16 - 38