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Entscheidung

1 StR 673/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:090419B1STR673
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:090419B1STR673.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 673/18 vom 9. April 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften zu 2.: wegen Beihilfe zum unerlaubten Betreiben von Bankgeschäften - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten G. gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 13. August 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass er wegen vorsätzli- chen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wird, deren Vollstre- ckung zur Bewährung ausgesetzt ist. 2. Die Revision der Angeklagten S. gegen das vorbe- zeichnete Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verwor- fen, dass sie der Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Betrei- ben von Bankgeschäften schuldig ist. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten G. – unter Freisprechung im Übrigen – wegen vorsätzlichen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften in 52 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die An- 1 - 3 - geklagte S. hat es wegen „Beihilfe in 52 Fällen des vorsätzlichen un- erlaubten Betreibens von Bankgeschäften“ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Beide Strafen hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt. Die jeweils auf die Verletzung materiellen Rechts – der Angeklagte G. darüber hinaus auf die Verletzung formellen Rechts – gestützten Revisionen der Angeklagten führen lediglich zu einer Änderung der Schuldsprüche; im Üb- rigen sind die Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschriften des General- bundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Zur konkurrenzrechtlichen Beurteilung der Darlehensgeschäfte des An- geklagten G. hat der Generalbundesanwalt ausgeführt (vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 – 2 StR 416/16, NJW 2018, 3467 Rn. 12 ff.). „Es bestehen durchgreifende Bedenken, soweit die Strafkammer Tatmehrheit zwischen den insgesamt 52 Darlehensgeschäften des Angeklagten angenommen hat. Stattdessen ist von einer einzigen Tat gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG auszugehen, die sich über den Zeitraum von August 2008 bis Juli 2011 erstreckt hat und inner- halb derer die jeweiligen Darlehensgeschäfte lediglich Einzelakte einer tatbestandlichen Bewertungseinheit dargestellt haben (Bock in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Auflage, 2017, KWG § 54 Rn. 96, m.w.N.). Dies ergibt sich aus dem Um- stand, dass der Begriff des unerlaubten Betreibens von Bankge- schäften nicht allein die konkreten Einzelgeschäfte erfasst, son- dern jegliche Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, solche Geschäfte auszuführen (Bock, a.a.O., Rn. 11, m.w.N.), namentlich insbeson- dere das Unterhalten einer hierauf gerichteten Organisationsstruk- tur. Hinzukommt, dass das Betreiben von Bankgeschäften gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG nur dann der Erlaubnispflicht unterliegt, 2 - 4 - wenn es gewerbsmäßig, also insbesondere auf Dauer angelegt, oder in einem Umfang erfolgt, der einen kaufmännisch eingerich- teten Geschäftsbetrieb erfordert. Daher können einzelne Bankge- schäfte isoliert regelmäßig nicht den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG erfüllen und infolgedessen auch nicht maßgeblich für die konkurrenzrechtliche Unterteilung des Tatgeschehens in Ein- zeltaten sein. Der Annahme einer sämtliche Darlehensgeschäfte umfassenden Bewertungseinheit steht nicht entgegen, dass der Angeklagte Dar- lehen von mehreren Dritten entgegengenommen und das hier- durch erlangte Geld bei zwei unterschiedlichen Empfängern ange- legt hat. Sämtliche dieser Vorgänge wurden von einer einheitli- chen Geschäftsorganisation getragen und beruhten auf demsel- ben kontinuierlichen Tatentschluss. Aus dem gleichen Grund ist auch nicht von Tatmehrheit zwischen der Entgegennahme von Darlehen und der Gewährung von Darlehen durch den Angeklag- ten auszugehen, obwohl diese unterschiedliche Tatmodalitäten darstellen (Bock, a.a.O., Rn. 98).“ Dem schließt sich der Senat an. Er ändert dementsprechend den Schuldspruch gegen den Angeklagten G. in vorsätzliches unerlaubtes Betreiben von Bankgeschäften und gegen die Angeklagte S. in Bei- hilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Betreiben von Bankgeschäften ab. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich die Angeklag- ten nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können. 3 - 5 - Die gegen den Angeklagten G. verhängte Gesamtfreiheitsstra- fe wird als Freiheitsstrafe aufrechterhalten; die vom Landgericht verhängten 52 Einzelfreiheitsstrafen entfallen. Angesichts des durch die Schuldspruchände- rung unveränderten Schuldgehalts ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung auf eine geringere Strafe er- kannt hätte. Jäger Bellay Fischer Bär Hohoff 4