Entscheidung
2 StR 24/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:090419B2STR24
1mal zitiert
5Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:090419B2STR24.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 24/19 vom 9. April 2019 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – und der Beschwerdeführerin am 9. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Aachen vom 12. Oktober 2018 im Strafausspruch zu der Einzelstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung und im Gesamtstrafenausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststel- lungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls in drei Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus zwei Strafbe- fehlen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihre Unter- bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Ent- scheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. Nach den Feststellungen des Landgerichts irrte die an einer paranoiden Psychose leidende Angeklagte durch das Treppenhaus eines Mehrfamilienhau- ses. Hierbei führte sie in ihrer Handtasche ein 30 cm langes Fleischermesser mit sich, um etwaige Angriffe, die sie wahnhaft befürchtete, abzuwehren. Nach- dem die Angeklagte der Aufforderung des Zeugen B. , selbst Besucher eines Mieters, das Haus zu verlassen, nicht gefolgt war, beleidigte dieser sie als „zigeunerischen Junkie“. Er nahm die Angeklagte in den Schwitzkasten, zog sie in den Aufzug, fuhr mit ihr ins Erdgeschoss, zerrte sie aus demselben und forderte sie erneut auf, das Haus zu verlassen. Dabei stieß er sie in Richtung der mehrere Meter entfernten Haustür. Der Zeuge wandte sich ab und ging die Treppe hinauf. Die über die Behandlung erboste Angeklagte, die die Situation real einordnete, jedoch auf- grund ihrer psychischen Erkrankung in ihrem Hemmungsvermögen erheblich vermindert war, entschloss sich spontan, es dem Zeugen heimzuzahlen. Sie folgte dem Zeugen und stach mit dem mitgeführten Messer auf diesen ein, um ihn zu verletzen. Dem Zeugen gelang es, den Angriff abzuwehren, wobei er sich eine Schnittwunde am rechten Zeigefinger zuzog. Mit Hilfe weiterer Zeugen konnte die Angeklagte aus dem Mehrfamilienhaus gebracht werden. Die sachverständig beratene Strafkammer ist – rechtsfehlerfrei − davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten infolge der para- noid-halluzinatorischen Psychose und der damit einhergehenden Labilisierung ihrer Persönlichkeit erheblich im Sinne von § 21 StGB vermindert war. Sie hat die Strafe dem in § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB normierten minder schweren 2 3 4 - 4 - Fall der gefährlichen Körperverletzung entnommen, wobei sie die Annahme des minder schweren Falles nur unter Berücksichtigung und Verbrauch des vertyp- ten Strafmilderungsgrundes nach § 21 StGB als gerechtfertigt ansah. II. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Prüfung des angefochte- nen Urteils hat zu den Schuldsprüchen, den Einzelstrafaussprüchen wegen der Diebstahlstaten sowie der Maßregelanordnung keinen die Angeklagte beschwe- renden Rechtsfehler ergeben. Hingegen halten der Strafausspruch wegen ge- fährlicher Körperverletzung sowie die Gesamtstrafe der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Die Bemessung der Einzelstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung erweist sich als rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat es unterlassen, sich bei der Strafrahmenbestimmung ausdrücklich mit dem Provokationstatbestand der ersten Alternative des § 213 StGB auseinanderzusetzen, obwohl hierzu Anlass bestand. a) Nach den tatsächlichen Gegebenheiten, die die Strafkammer bei der konkreten Strafzumessung zutreffend berücksichtigt hat, ging der geschädigte Zeuge mit erheblicher Gewalt gegen die Angeklagte vor. Er beleidigte sie zu- dem als „zigeunerischen Junkie“. Die hierüber erboste Angeklagte entschloss sich spontan, es dem Zeugen heimzuzahlen und stach in unmittelbarer räumli- cher und zeitlicher Nähe auf diesen ein. Angesichts dieser Feststellungen be- durfte es der Erörterung, ob bei einer sachgerechten Bewertung aller maßge- benden Umstände die Voraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB aus tatrichterlicher Sicht 5 6 7 - 5 - gegeben waren (vgl. zum Maßstab BGH, Urteil vom 21. März 2017 – 1 StR 663/16, juris Rn. 12 ff. mwN). b) Rechtlich war die Erörterung des § 213 Alt. 1 StGB angezeigt. Denn sein Vorliegen gebietet bereits für sich im Rahmen des § 224 StGB regelmäßig die Annahme eines minder schweren Falles, wenn nicht ausnahmsweise gra- vierende erschwerende Umstände entgegenstehen (Senat, Beschluss vom 20. März 2014 – 2 StR 27/14, juris Rn. 6; BGH, Urteil vom 17. März 2011 – 5 StR 4/11, juris Rn. 5). Sofern der Erregungszustand über den in § 213 StGB umschriebenen hinausgeht und zu einer von dieser Vorschrift nicht vorausge- setzten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führt, kann eine zusätzli- che Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in Betracht kom- men (BGH, Urteil vom 17. März 2011 – 5 StR 4/11, aaO mwN; Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 3 StR 454/10, juris Rn. 8 mwN). c) Danach kann sich die Nichterörterung des § 213 Alt. 1 StGB hier auf die Strafrahmenwahl ausgewirkt haben. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht eine nochmalige Strafrahmenverschiebung vorgenom- men oder aus dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB eine mildere Strafe verhängt hätte, wenn es die Voraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB ge- prüft und bejaht hätte. 2. Die Aufhebung der Einzelstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Urteilsgründe zur Gesamtstrafenbildung an einem Darstellungsmangel leiden, weil diese sich nicht zum Eintritt der Rechtskraft der Vorverurteilung vom 4. Oktober 2017 verhalten. Angesichts dessen kann der Senat nicht zweifelsfrei 8 9 10 11 - 6 - beurteilen, ob dieser Verurteilung, wie vom Landgericht angenommen, Zäsur- wirkung zukommt. Franke Appl Krehl Grube Schmidt