Entscheidung
2 StR 518/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:090419B2STR518
3Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:090419B2STR518.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 518/18 vom 9. April 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Köln vom 27. Juli 2018 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räube- rischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit beson- ders schwerem Raub, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt und den Vorwegvollzug eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe so- wie die Einziehung eines Geldbetrages angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor er- sichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Die umfassende Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hat im Schuldspruch, im Strafausspruch und hinsichtlich der Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Hingegen hält der Maßregelausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat die hinreichend konkrete Erfolgsaussicht für die an- geordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 Satz 2 StGB) nur unzureichend begründet. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumierte der 45-jährige Angeklagte erstmals im Alter von zehn Jahren Alkohol; ab dem Jahre 2010 be- gann er regelmäßig Alkohol, insbesondere Bier, Wodka und Weinbrand, zu sich zu nehmen. Zigaretten raucht er seit seinem 13. Lebensjahr, zudem ab dem 15. Lebensjahr regelmäßig Cannabis. Spätestens im Alter von 18 Jahren kon- sumierte er erstmals Heroin, ab dem 25. Lebensjahr regelmäßig. Ab dem 19. Lebensjahr war er drei bis vier Jahre abhängig von Codein. Seit dem Jahr 2007 konsumiert er regelmäßig vom Arzt verschriebene Benzodiazepine. In den letzten Jahren kam schließlich ein regelmäßiger Konsum von Kokain und Am- phetamin hinzu. Der Angeklagte hat in seinem Leben zahllose Entgiftungen und Therapien, darunter mehrere stationäre Langzeittherapien, durchgeführt und meist regulär beendet, bislang aber ohne nachhaltigen Erfolg. Der in der Haupt- verhandlung gehörte Sachverständige geht von einem multiplen Substanzmiss- brauch durch Cannabinoide und Amphetamin und von einem psychischen Ab- hängigkeitssyndrom betreffend Alkohol und Opiaten aus. b) Angesichts dieser außerordentlich ungünstigen Umstände, die gegen einen mehr als nur kurzfristigen Behandlungserfolg sprechen, ist alleine die Er- klärung des Angeklagten, therapiemotiviert und überzeugt zu sein, dass ihn ei- ne Entziehungsbehandlung in die Lage versetzen könne, seine Sucht und damit 2 3 4 5 - 4 - sein Leben in den Griff zu bekommen, nicht geeignet, eine konkrete Erfolgs- aussicht der angeordneten Maßregel im Sinne des § 64 Satz 2 StGB zu be- gründen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2017 – 2 StR 387/17). Wenngleich nicht jedes Risiko, dass in einer Entziehungsanstalt ein nachhaltiger Behandlungserfolg nicht erzielt wird, zugleich bedeutet, dass es an einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2017 – 3 StR 38/17, NStZ-RR 2017, 283, 284), hätte es hier, insbe- sondere im Hinblick auf die in der Vergangenheit gescheiterten Therapien, der eingehenden Darlegung der für eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht spre- chenden Gesichtspunkte unter Mitteilung der diesbezüglichen Ausführungen des von der Strafkammer hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen bedurft (st. Rspr.; vgl. Senat, aaO). Die Strafkammer wäre gehalten gewesen, das Risiko eines Scheiterns der Behandlung – als mehr oder weniger hoch bzw. gering – konkret zu gewichten, um die Behandlungsaussichten nachvollziehbar zu bewerten. Dabei wären in die Beurteilung die im Urteilszeitpunkt gegebenen prognosegünstigen (bekundete Therapiebereitschaft, mögliche Stabilisierung seiner persönlichen Lebensverhältnisse) und auch die prognoseungünstigen Faktoren (insbesondere langjährige Drogenabhängigkeit, mehrfache erfolglose Langzeittherapien) einzubeziehen gewesen. Die danach erforderliche Abwägung kann weder ersetzt werden durch den bloßen Hinweis der Strafkammer auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, die nicht weiter mitgeteilt werden, noch durch die allgemeine Erwägung, der Annahme der Erfolgsaussicht stünde nicht entgegen, dass der Angeklagte bereits erfolglose Langzeittherapien hinter sich gebracht habe. Dass es sich – wie die Strafkammer in diesem Zusammenhang annimmt – bei einer Suchttherapie um einen langwierigen und mühsamen Prozess handele, der dem Betroffenen viel Durchhaltevermögen und Kraft abverlange, ist allein 6 7 - 5 - kein tragfähiger Beleg dafür, dass trotz des Scheiterns in der Vergangenheit eine neuerliche Therapie beim Angeklagten gerade jetzt aussichtsreich sein könnte. 3. Die Aufhebung des Maßregelausspruchs entzieht der Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage. Franke Appl Krehl Meyberg Grube 8