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Entscheidung

2 StR 598/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:100419U2STR598
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:100419U2STR598.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 598/18 vom 10. April 2019 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. April 2019, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Krehl, Zeng, Meyberg, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin als Verteidigerin, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. August 2018 werden verworfen. 2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwen- digen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Der Ange- klagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, in einem Fall in Tat- einheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, zu einer Gesamtfreiheits- strafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt, eine Maßregelentscheidung nach § 69a StGB und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Staatsan- waltschaft wendet sich mit ihrer mit der Sachrüge begründeten Revision gegen die festgesetzten Einzelstrafen sowie die Gesamtfreiheitsstrafe. Das Rechtsmit- tel des Angeklagten richtet sich mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge ge- gen seine Verurteilung. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. 1 - 4 - I. Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der drogenabhängige Angeklagte in drei Fällen in der Zeit zwischen Dezember 2017 und dem 27. Februar 2018 auf Veranlassung seines nicht namentlich bekannten Dealers aus den Niederlanden Heroin in die Bundesrepublik Deutschland ein, das hier gewinnbringend durch diesen weiterveräußert wurde bzw. werden sollte. Im Einzelnen: 1. An einem nicht näher bestimmten Tag im Dezember 2017 führte der Angeklagte 60 Gramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von mind. 25 % Hero- inhydrochlorid aus den Niederlanden nach Deutschland ein und übergab es seinem Dealer. Vereinbarungsgemäß erhielt er hierfür mindestens 10 Gramm Heroin für seinen Eigenbedarf. 2. Im Januar 2018 brachte der Angeklagte 100 Gramm Heroin mit dem- selben Wirkstoffgehalt wie im vorangegangenen Fall aus den Niederlanden nach Deutschland und übergab es dort seinem „Dealer“, von dem er als Entloh- nung wiederum 10 Gramm Heroin für den Eigenbedarf erhielt. 3. Am 27. Februar 2018 fuhr der Angeklagte mit dem Fahrzeug seiner Mutter in die Niederlande, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein. Dort übernahm er auf Veranlassung seines Dealers 150,3 Gramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 29,3 % Heroinhydrochlorid und führte dieses in die Bundes- republik Deutschland ein. Kurz hinter der Grenze wurde er von Beamten der Autobahnpolizei kontrolliert. Dabei wurden in einem Rucksack neben dem Heroin ein Cellophantütchen mit 0,77 Gramm Marihuana, ein Joint, 15 Tabletten Diazepam sowie eine Feinwaage aufgefunden. In einer Hosenta- sche des Angeklagten befand sich zudem ein weiteres Tütchen mit 0,46 Gramm Heroin, das zum Eigenkonsum bestimmt war. Sämtliche Betäu- 2 3 4 5 - 5 - bungsmittel wurden sichergestellt. Für die Einfuhr der Betäubungsmittel sollte der Angeklagte wie in den Fällen zuvor mindestens 10 Gramm zum Eigenkon- sum erhalten. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos. 1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist – ausweislich seiner Be- gründung – auf den Strafausspruch beschränkt. Diese Beschränkung des Rechtsmittels ist auch wirksam erfolgt. 2. Die Überprüfung des Strafausspruchs hat auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Haupt- verhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu be- werten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsge- richts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldaus- gleich zu sein. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist dagegen ausgeschlossen. Dem Revisionsgericht ist es verwehrt, seine eigene Wertung an die Stelle des Tatgerichts zu setzen; vielmehr muss es die von ihm vorge- nommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen (st. Rspr.; 6 7 8 9 - 6 - vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – 1 StR 227/17 mwN). Gemessen daran halten sowohl die Festsetzung der Einzelstrafen wie auch der Gesamt- strafenausspruch rechtlicher Nachprüfung stand. a) Die Strafrahmenwahl, auch in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe, in denen der Tatrichter jeweils minderschwere Fälle angenommen hat, begeg- net keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat bei der insoweit anzu- stellenden Gesamtwürdigung sämtliche konkret für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in den Blick genommen, ohne dass ihm dabei Rechts- fehler unterlaufen sind. b) Auch die Festsetzung der konkreten Einzelstrafen von einem Jahr, ei- nem Jahr und sechs Monate sowie zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstra- fe für die jeweiligen Taten ist rechtlich bedenkenfrei. Das Landgericht hat sämt- liche den Angeklagten belastenden Strafzumessungserwägungen bei seiner Entscheidung berücksichtigt, hat insbesondere auch die Mengen der eingeführ- ten Betäubungsmittel in den Blick genommen und zudem gesehen, dass der Angeklagte erheblich und einschlägig vorbestraft war und bereits fünf Monate nach seiner letzten Haftentlassung erneut straffällig geworden ist. Soweit die Revision beanstandet, diese Umstände seien nicht in ausreichendem Maße vom Landgericht gewichtet worden, vermag dies die Revision nicht zu rechtfer- tigen. Die von der Strafkammer den Strafschärfungsgesichtspunkten gegen- über gestellten mildernden Umstände durfte diese – entgegen der Ansicht der Revision – in ihre Gesamtwürdigung einstellen. Das Geständnis des Angeklag- ten konnte das Landgericht strafmildernd berücksichtigen; dass diesem im Fall II. 3 der Urteilsgründe angesichts des Aufgriffs unmittelbar nach Überquerung der Grenze weniger Gewicht zukommt als in den Fällen II. 1 und II. 2 der 10 11 12 - 7 - Urteilsgründe, in denen eine Überführung des Angeklagten ansonsten nicht möglich gewesen wäre, hat das Landgericht ausdrücklich festgestellt. Schließ- lich war es auch nicht rechtsfehlerhaft, die Sicherstellung der Betäubungsmittel im Fall II. 3 der Urteilsgründe zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Die Einzelstrafen entfernen sich schließlich auch nicht von ihrer Bestim- mung, gerechter Schuldausgleich zu sein, auch wenn sie milde sind und sich am unteren Rand des zur Verfügung stehenden Strafrahmens bewegen. Ein grobes Missverhältnis zwischen Schuld und Strafe vermag der Senat, auch un- ter Berücksichtigung des Verhältnisses der Einzelstrafen zu Fall II. 2 und Fall II. 3 der Urteilsgründe, nicht zu erkennen. Schließlich begegnet auch der Gesamtstrafenausspruch des Landge- richts keinen rechtlichen Bedenken. III. Auch die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. 13 14 15 - 8 - Die umfängliche Überprüfung der angegriffenen Entscheidung hat Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Franke Appl Krehl Zeng Meyberg 16