Entscheidung
4 StR 39/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:100419B4STR39
1mal zitiert
3Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:100419B4STR39.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 39/19 vom 10. April 2019 in der Strafsache gegen alias: wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Hagen vom 10. Oktober 2018 im Schuldspruch da- hin geändert, dass die jeweiligen tateinheitlichen Verurteilun- gen des Angeklagten und des Mitangeklagten Ö. wegen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln im Fall II. 4. c) und d) der Urteilsgründe entfallen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit „unerlaubter Abgabe von Betäu- bungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren als Person über 21 Jahre“ und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Anbau von Betäubungsmitteln, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen den nicht revidierenden Mitangeklagten hat es we- gen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge 1 - 3 - in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Anbau von Betäu- bungsmitteln, die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Mit seiner auf die nicht ausgeführte Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revi- sion wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel führt – gemäß § 357 Satz 1 StPO auch zugunsten des nicht revidierenden Mit- angeklagten – zu einer Änderung des Schuldspruchs im Fall II. 4. c) und d) der Urteilsgründe; im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Nach den Feststellungen erfolgte die Aufzucht der Marihuanapflanzen in der Plantage zum Zwecke des späteren gewinnbringenden Absatzes der geern- teten Pflanzen. Bei dieser Sachlage erfüllt der Anbau bereits den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und geht als unselbständiger Teilakt in der Bewertungseinheit des Handeltreibens auf (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 3 StR 407/12, BGHSt 58, 99, 101; Beschluss vom 9. Oktober 2018 – 4 StR 318/18 Rn. 2; vgl. Weber, BtMG, 5. Aufl., § 29 Rn. 121 mwN). Der Angeklagte hat sich damit lediglich wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG schuldig gemacht. Der Senat lässt die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln entfallen. Die Schuldspruchände- rung, die nach § 357 Satz 1 StPO auch auf den wegen derselben Tat verurteil- ten, nicht revidierenden Mitangeklagten zu erstrecken ist, lässt die jeweiligen Strafaussprüche unberührt. 2 3 - 4 - Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange- klagten von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen teilweise freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Quentin Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke 4