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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 68/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:100419BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:100419BANWZ.BRFG.68.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 68/18 vom 10. April 2019 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Paul sowie den Rechtsanwalt Dr. Wolf und die Rechtsanwältin Merk am 10. April 2019 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. Juli 2018 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festge- setzt. Gründe: I. Der 1961 geborene Kläger ist seit 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelas- sen. Mit Bescheid vom 16. Juni 2017 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulas- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschlüsse vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3 mwN; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 3). Daran fehlt es hier. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats. a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grund- sätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwick- lungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3; vom 20. Mai 2015 - AnwZ (Brfg) 7/15, juris Rn. 5). Die Begründung des Zulassungsantrags gibt keine Veranlassung zu einer Überprüfung der ständigen Rechtsprechung des Senats. Aus verfas- sungsrechtlicher Sicht ist ein Hinausschieben des Zeitpunkts der Beurteilung 2 3 4 5 - 4 - einer Widerrufsverfügung nicht geboten. Dass der Rechtsanwalt bei nachträg- lichen Entwicklungen auf ein Wiederzulassungsverfahren verwiesen wird, führt nicht zu unverhältnismäßigen Ergebnissen und verstößt auch nicht gegen die nach Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Freiheit der Berufswahl. Die beruflichen Nachteile, die einem Rechtsanwalt durch den Verweis auf ein erneutes Zulas- sungsverfahren entstehen, sind vergleichsweise gering, denn der Rechtsanwalt hat bei nachträglichem Wegfall des Widerrufsgrundes einen Anspruch auf so- fortige Wiederzulassung und kann jederzeit einen entsprechenden Antrag stel- len (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 42/17, juris Rn. 5 mwN). b) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne- te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2010 - AnwZ (B) 119/09, juris Rn. 12; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4; vom 20. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 40/13, juris Rn. 4; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 4). Gibt es Be- weisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaß- nahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Wi- derrufsbescheides gegen ihn bestanden und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (BGH, Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 51/13, juris Rn. 14). 6 - 5 - Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vom 16. Juni 2017 hat sich der Kläger in Vermögensverfall befunden. Zu diesem Zeitpunkt bestan- den gegen ihn zumindest zwei Eintragungen im zentralen Schuldnerverzeichnis betreffend Forderungen in Höhe von insgesamt mehr als 22.600 Euro. Eine um- fassende und konkrete Darlegung, ob und wie er die gegen ihn gerichteten For- derungen tilgen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 20), hat der Kläger nicht beigebracht. Das seitens des Klägers vorgelegte Schreiben des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in B. vom 1. Dezember 2016 betreffend die Einstellung einer Zwangs- vollstreckung (5 ) hat eine bei obiger Forderungsberechnung nicht berücksichtigte Zwangsvollstreckungsmaßnahme zum Gegenstand. Auch die belegte Mitteilung des Klägers, zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbe- scheids über ein Bankguthaben in Höhe von höchstens 15.044,08 Euro verfügt zu haben, ist zur Erfüllung des Erfordernisses umfassender und konkreter Dar- legungen zur Frage der Forderungstilgung nicht ausreichend. In ständiger Rechtsprechung geht der Senat von einer Tatbestandswir- kung der Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2016 - AnwZ (Brfg) 39/15, juris Rn. 16 mwN). Im Widerrufs- verfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO werden Titel und Vollstreckungsmaß- nahmen nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit überprüft. Behauptete Fehler sind in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu ma- chen. c) Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Die Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechts- 7 8 9 - 6 - anwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 15 f. mwN). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentschei- dung ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 2. Dem Anwaltsgerichtshof ist auch kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf welchem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Mit dem Vortrag, die Beklagte habe ein Beweisangebot des Klägers auf Einholung einer Auskunft des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in B. , welches ergeben hätte, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids sämtliche Eintragungen im Schuldnerverzeichnis erledigt waren, verfahrensfehlerhaft übergangen, rügt der Kläger der Sache nach eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes aus § 86 Abs. 1 VwGO. Die Rüge ist indessen nicht hinreichend ausgeführt. Denn es fehlt bereits an einer sub- stantiierten Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklä- rungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tat- sächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachver- haltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 60/15, juris Rn. 19 mwN). Überdies wäre der Kläger selbst bereits im Widerrufsverfahren gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 26 Abs. 2 VwVfG gehalten gewesen, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwir- ken und ihm bekannte Tatsachen und Beweismittel mitzuteilen. Diese Mitwir- kungspflicht setzt sich im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof fort (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 20; und vom 10 11 - 7 - 14. Februar 2017 - AnwZ (Brfg) 1/17, juris Rn. 13). Der Hinweis auf den Amts- ermittlungsgrundsatz vermag die fehlende oder unzulängliche Mitwirkung nicht zu ersetzen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Paul Wolf Merk Vorinstanzen: AGH München, Entscheidung vom 11.07.2018 - BayAGH I-5-21/17 - 12