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Entscheidung

5 StR 86/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:160419B5STR86
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:160419B5STR86.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 86/19 vom 16. April 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 19. Oktober 2018 werden als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag- ten ergeben hat, hinsichtlich der Revision des Angeklagten B. jedoch mit der Klarstellung, dass die aufrecht erhaltene Nebenentscheidung aus dem Strafbefehl vom 10. August 2018 die Sperrfrist zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis betrifft. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zu der Antragsschrift des Generalbundesan- walts: Bei einer Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch be- darf es in aller Regel keiner die Feststellungen zum Schuldspruch betreffenden Beweiswürdigung. Die gleichwohl notwendige Beweiswürdigung zu den allein für den Rechtsfolgenausspruch relevanten Feststellungen entnimmt der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere den Ausführun- gen zu der Einziehungsentscheidung. Die trotz eines Verzichts auf sichergestelltes, aus Drogengeschäften herrühren- des Geld angeordnete Einziehung nach § 73a StGB hat lediglich deklaratori- sche Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2018 – 5 StR 611/17, BGHSt 63, 116). - 3 - Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher