Leitsatz
I ZR 113/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:250419BIZR113
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:250419BIZR113.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 113/18 Verkündet am: 25. April 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Deutsche Digitale Bibliothek RL 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1; RL 2014/26/EU Art. 16; UrhG § 15 Abs. 2, § 19a; VGG § 34 Abs. 1 Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwand- ten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Stellt die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing eine öffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, wenn sie unter Um- gehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsin- haber getroffen oder veranlasst hat? BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - I ZR 113/18 - Kammergericht LG Berlin - 2 - ECLI:DE:BGH:2019:250419BIZR113.18.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 21. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisie- rung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwand- ten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentschei- dung vorgelegt: Stellt die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinha- bers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing eine öffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, wenn sie unter Umge- hung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat? - 3 - Gründe: A. Die Klägerin, die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, ist Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek (im Folgenden: DDB). Die DDB bietet unter der Internetadresse www.deutsche-digitale-bibliothek.de eine Online-Plattform für Kultur und Wissen an, die deutsche Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen miteinander vernetzt. Die DDB verlinkt auf digitalisierte Inhalte (Digitalisate), die in den Webportalen der zuliefernden Einrichtungen gespeichert sind. Die DDB selbst speichert lediglich Vorschaubilder. Die Eingabemaske der Datenbank der DDB bietet dem Nutzer eine Suchfunktion, mit deren Hilfe gezielt nach Objekten, für die bereits ein Digitalisat besteht, recherchiert werden kann. Klickt der Nutzer ein Suchergebnis an, gelangt er auf die entsprechende Objektseite der DDB mit vergrößertem Schaubild (440 x 330 Pixel). Bei Anklicken des Schaubilds oder Nutzung der Lupenfunktion erfolgt in einer "Lightbox" die auf eine maximale Auflösung von 800 x 600 Pixeln vergrößerte Abbildung des Vorschaubilds. Über die Schaltfläche "Objekt beim Datengeber anzeigen" wird direkt auf die Inter- netseite der zuliefernden Einrichtung - teils auf die Startseite, teils auf die Ob- jektseite - verlinkt. Die Beklagte, die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, nimmt die urhe- berrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Urheber an Werken der bildenden Künste wahr. Sie macht den Abschluss eines Vertrags mit der Kläge- rin über die Nutzung ihres Repertoires von Werken in Form von Vorschaubil- dern davon abhängig, dass folgende Bestimmung in den Vertrag aufgenommen wird: Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, bei der Nutzung der vertragsgegenständli- chen Werke und Schutzgegenstände wirksame technische Maßnahmen zum Schutz dieser Werke oder Schutzgegenstände gegen Framing anzuwenden. 1 2 3 - 4 - Die Klägerin lehnt eine solche Vertragsbestimmung ab. Die übrigen Vor- schriften des zwischen den Parteien verhandelten Lizenzvertrags stehen nicht im Streit. Die Parteien haben eine Vereinbarung zur Durchführung eines Mus- terklageverfahrens geschlossen. Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage hat das Landgericht als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammerge- richt antragsgemäß festgestellt (GRUR 2018, 1055), dass die Beklagte ver- pflichtet ist, der Klägerin Nutzungsrechte an ihrem Repertoire von urheberrechtlich ge- schützten Werken der Bildenden Kunst zum Zwecke der Nutzung in Form von Vorschaubildern einzuräumen, ohne die Nutzungsrechtseinräumung unter die Bedingung der Implementierung von technischen Maßnahmen zur Verhinde- rung einer Verlinkung der angezeigten Vorschaubilder mittels Framing zu stel- len, insbesondere wenn dies unter Bestehen auf folgender Vertragsklausel ge- schieht: [es folgt die oben genannte Vertragsbestimmung]. Die Beklagte verfolgt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi- sion, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, ihren auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter. B. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ab. Vor einer Ent- scheidung über die Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. I. Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage als zulässig und be- gründet angesehen und hierzu ausgeführt: 4 5 6 7 8 - 5 - Die zulässige Klage sei begründet, weil das Verlangen der Beklagten nach technischen Schutzmaßnahmen gegen Framing keine angemessene Be- dingung darstelle. In die im Streitfall vorzunehmende Interessenabwägung sei auf Seiten der Beklagten nicht ihre Pflicht zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Rechte ihrer Mitglieder einzustellen. Rechte der Mitglieder der Beklagten seien im Streitfall nicht betroffen, weil die Verlinkung oder das Framing von frei zugänglichen Inhalten im Internet keiner Lizenz bedürfe, wenn das Werk bereits zuvor mit Erlaubnis des Rechtsinhabers ohne Einschränkungen jedem Interes- sierten gegenüber öffentlich zugänglich gemacht worden sei. Ein unter Umge- hung der von der Beklagten verlangten technischen Maßnahmen erfolgendes Framing sei keine urheberrechtlich relevante Handlung der öffentlichen Wieder- gabe, weil die im Portal der DDB angezeigten Vorschaubilder dort frei zugäng- lich seien. Im Wege des Framing erfolge keine Wiedergabe gegenüber einem neuen Publikum, an das der Urheberrechtsinhaber nicht gedacht habe, als er die ursprüngliche Wiedergabe erlaubt habe. Technische Schutzmaßnahmen, die den Zugang zu geschützten Werken nur auf einem bestimmten Weg eröff- nen sollten, ohne den Kreis der Nutzer, denen das geschützte Werk zugänglich sein solle, zu begrenzen, stellten keine Beschränkung dar, deren Umgehung die Wiedergabe gegenüber einem neuen Publikum eröffne. Auch Hinweise auf eine beschränkte Erlaubnis änderten nichts daran, dass das Werk mit dem Wil- len des Rechtsinhabers für alle Internetnutzer ohne Begrenzung frei zugänglich gemacht werde. II. Der Erfolg der Revision hängt von der Beantwortung der unionsrecht- lich klärungsbedürftigen Frage ab, ob die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing eine öffentliche Wiederga- be des Werks im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt, 9 10 - 6 - wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat. 1. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaf- ten (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG), das mit Wirkung vom 1. Juni 2016 an die Stelle des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes getreten ist, ist die Verwertungsgesellschaft verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenomme- nen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nut- zungsrechte einzuräumen. Satz 2 dieser Vorschrift bestimmt, dass die Bedin- gungen insbesondere objektiv und nichtdiskriminierend sein und eine ange- messene Vergütung vorsehen müssen. Diese Vorschrift tritt an die Stelle des § 11 Abs. 1 UrhWG aF und dient der Umsetzung von Art. 16 der Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musik- werken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt. Danach haben die Mitgliedstaa- ten sicherzustellen, dass Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Nutzer nach Treu und Glauben über die Lizenzierung von Nutzungsrechten verhandeln (Art. 16 Abs. 1), und sind die Lizenzbedingungen auf objektive und diskriminierungsfreie Kriterien zu stützen (Art. 16 Abs. 2 Satz 1). Unter der Geltung des § 11 Abs. 1 UrhWG aF war anerkannt, dass die Abschlusspflicht der Verwertungsgesellschaft ausnahmsweise nicht besteht, wenn im Einzelfall eine missbräuchliche Ausnutzung der Monopolstellung aus- scheidet und die Verwertungsgesellschaft dem Verlangen auf Einräumung von Nutzungsrechten vorrangige berechtigte Interessen entgegenhalten kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 5/07, BGHZ 181, 1 Rn. 11 - Seeing is Believing). Die Beurteilung, ob eine sachlich gerechtfertigte Ausnahme von dem Abschlusszwang gegeben ist, erforderte danach eine Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Gesetzes sowie des 11 12 - 7 - Zwecks der grundsätzlichen Abschlusspflicht der Verwertungsgesellschaft (vgl. BGHZ 181, 1 Rn. 13 - Seeing is Believing). Es unterliegt mit Blick auf Art. 16 der Richtlinie 2014/26/EU, insbesondere der darin angeordneten Verhand- lungsmaxime von Treu und Glauben, keinem ernsthaften unionsrechtlichen Zweifel, dass diese Grundsätze auch nach Inkrafttreten des § 34 VGG fortgel- ten (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU, BT-Drucks. 18/7223, S. 55, 83; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 34 VGG Rn. 5; BeckOK.UrhR/Freudenberg, 23. Edition [Stand: 15. Januar 2019], § 34 VGG Rn. 14). 2. Der Erfolg der Revision hängt davon ab, ob die Annahme des Beru- fungsgerichts zutreffend ist, in die vorzunehmende Interessenabwägung sei auf Seiten der Beklagten nicht ihre Pflicht zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Rechte ihrer Mitglieder einzustellen, weil Rechte der Mitglieder der Beklagten im Streitfall nicht betroffen seien. a) Zwischen den Parteien steht zu Recht nicht im Streit, dass die von der Klägerin geplante Veröffentlichung bei ihr gespeicherter Vorschaubilder von urheberrechtlich geschützten Werken, die zum Repertoire der Beklagten gehö- ren, als öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG einer Erlaub- nis der Rechtsinhaber bedarf, um deren Erteilung die Parteien verhandelt ha- ben. Eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG erfordert, dass Dritten der Zugriff auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk eröffnet wird, das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindet (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 9/08, BGHZ 185, 291 Rn. 19 - Vorschaubilder I; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 39/08, GRUR 2011, 56 Rn. 23 = WRP 2011, 88 - Session- ID; Beschluss vom 16. Mai 2013 - I ZR 46/12, GRUR 2013, 818 Rn. 8 = WRP 2013, 1047 - Die Realität I; Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 46/12, GRUR 2016, 13 14 15 - 8 - 171 Rn. 13 = WRP 2016, 224 - Die Realität II). Die Anzeige von Lichtbildern auf einer Internetseite stellt eine eigene Nutzungshandlung des öffentlichen Zu- gänglichmachens dar, wenn der Betreiber der Internetseite die Lichtbilder - wie im Streitfall - auf einem eigenen Rechner und damit unabhängig von der ur- sprünglichen Quelle vorhält und auf diese Weise die Kontrolle über ihre Bereit- haltung ausübt (vgl. BGHZ 185, 291 Rn. 20 - Vorschaubilder I; BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, GRUR 2018, 178 Rn. 19 = WRP 2018, 201 - Vorschaubilder III). b) Die von der Beklagten als unerwünscht angesehene Einbettung ihrer Vorschaubilder in die Internetseiten Dritter im Wege des Framing stellt demge- genüber keine Handlung der öffentlichen Zugänglichmachung dar. Ebenso wie bei der Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgestellten Lichtbilds mit der eigenen Internetseite mittels eines elektronischen Verweises (Links) entscheidet beim Framing allein der Betreiber der fremden Internetseite, der das Lichtbild ins Internet gestellt und dadurch öffentlich zugänglich gemacht hat, darüber, ob es der Öffentlichkeit zugänglich bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 14 [juris Rn. 56] - Paperboy; BGH, GRUR 2011, 56 Rn. 24 - Session-ID; GRUR 2013, 818 Rn. 24 - Die Realität I; GRUR 2016, 171 Rn. 14 - Die Realität II). c) Im Streitfall wären - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - Rechte der Mitglieder der Beklagten betroffen, wenn die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing eine öffentliche Wiederga- be des Werks im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat. Diese Frage ist unionsrechtlich klärungsbedürftig. 16 17 - 9 - aa) Es kommt in Betracht, dass die unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen erfolgende Einbettung von Vorschaubildern durch Dritte im Wege des Framing ein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe ver- letzt. Ein solches ist in richtlinienkonformer Auslegung von § 15 Abs. 2 UrhG anzunehmen, soweit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG weitergehende Rechte als die in § 15 Abs. 2 Satz 2 UrhG benannten Rechte der öffentlichen Wiedergabe gewährt (vgl. BGH, GRUR 2016, 171 Rn. 17 - Die Realität II; BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - I ZR 267/15, GRUR 2017, 514 Rn. 17 = WRP 2017, 569 - Cordoba). Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG se- hen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zu- steht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zu- gänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten. bb) Die hier in Rede stehende Wiedergabe von Vorschaubildern auf der Internetseite Dritter fällt in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Richt- linie 2001/29/EG, weil bei ihr kein unmittelbarer körperlicher Kontakt zwischen den ein Werk aufführenden oder darbietenden Personen und einer durch diese Wiedergabe erreichten Öffentlichkeit stattfindet. Es handelt sich mithin um eine Wiedergabe an eine Öffentlichkeit, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ih- ren Ursprung nimmt, nicht anwesend gewesen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Ok- tober 2011 - C-403/08 und C-29/08, Slg. 2011, I-09083 = GRUR 2012, 156 Rn. 200 bis 202 - Football Association Premier League und Murphy; Urteil vom 24. November 2011 - C-283/10, Slg. 2011, I-12031 = GRUR Int. 2012, 156 Rn. 35 f. - UCMR-ADA/Zirkus Globus; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 19 - Cordoba). 18 19 - 10 - cc) Der Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" erfordert eine individuelle Beurteilung. Er hat zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe. Ferner sind eine Reihe weiterer Kriterien - insbesondere die zentrale Rolle des Nutzers und die Vor- sätzlichkeit seines Handelns - zu berücksichtigen, die unselbständig und mitei- nander verflochten sind. Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr un- terschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusam- menwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2016 - C-160/15, GRUR 2016, 1152 Rn. 32 bis 34 = WRP 2016, 1347 - GS Media/Sanoma u.a.; Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15, GRUR 2017, 610 Rn. 28 bis 30 = WRP 2017, 677 - Stichting Brein/Wullems; Urteil vom 14. Juni 2017 - C-610/15, GRUR 2017, 790 Rn. 23 bis 25 = WRP 2017, 936 - Stichting Brein/XS 4ALL). Bei der danach gebotenen individuellen Beurteilung des Streitfalls verletzt nach Auffassung des Senats die unter Umgehung techni- scher Schutzmaßnahmen erfolgende Einbettung von Vorschaubildern in die Internetseiten Dritter das ausschließliche Recht zur öffentlichen Wiedergabe. (1) Der Begriff der Wiedergabe ist im Blick auf das Hauptziel der Richtli- nie 2001/29/EG, ein hohes Schutzniveau für die Urheber sicherzustellen (vgl. Erwägungsgründe 4 und 9 der Richtlinie), weit zu verstehen (vgl. Erwägungs- grund 23 der Richtlinie; EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C-466/12, GRUR 2014, 360 Rn. 17 = WRP 2014, 414 - Svensson/Retriever Sverige; EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 29 - GS Media/Sanoma u.a.). Er erfasst jede Übertra- gung eines geschützten Werks unabhängig vom eingesetzten technischen Mit- tel oder Verfahren (vgl. EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 186 und 193 - Football Association Premier League und Murphy; EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C-351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 23 und 25 = WRP 2014, 418 - OSA/Léčebné láznĕ; Urteil vom 31. Mai 2016 - C-117/15, GRUR 2016, 684 Rn. 38 - Reha Training/GEMA). Eine Wiedergabe setzt voraus, dass der Nutzer in voller 20 21 - 11 - Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - Dritten einen Zugang zum geschützten Werk verschafft, ohne dass es darauf an- kommt, ob die Dritten den Zugang nutzen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 19 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2017, 610 Rn. 36 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 31 - Stichting Brein/XS 4ALL). Ein solcher Zugang wird geschaffen, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu ge- schützten Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen frei zugänglichen Internetseite veröffentlicht sind (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 18 und 20 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2017, 610 Rn. 37 - Stichting Brein/Wullems; GRUR 2017, 790 Rn. 32 - Stichting Brein/XS 4ALL). Die Einbindung der Vorschaubilder durch Dritte in ihre Internetseiten er- folgt in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens, mithin absichtlich und ge- zielt, um den Nutzern ihrer Internetseiten einen Zugang zu den Vorschaubildern zu verschaffen, den sie ohne ihr Tätigwerden so nicht gehabt hätten. (2) Der Begriff der Öffentlichkeit ist nur bei einer unbestimmten Zahl po- tentieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11, GRUR 2013, 500 Rn. 32 = WRP 2013, 618 - ITV Broadcasting/TVC; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 21 - Svensson/Retriever Sve- rige; GRUR 2014, 473 Rn. 27 - OSA/Léčebné lázně). Hinsichtlich des letztge- nannten Kriteriums ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergibt. Dabei kommt es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C- 306/05, Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 Rn. 38 - SGAE/Rafael; EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 33 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 473 Rn. 28 - OSA/Léčebné lázně). 22 23 - 12 - Eine Handlung der Wiedergabe wie die hier in Rede stehende Einbettung von Vorschaubildern in die Internetseiten Dritter betrifft sämtliche potentiellen Nutzer dieser Seite und damit eine unbestimmte und ziemlich große Zahl von Adressaten (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 22 - Svensson/Retriever Sveri- ge). (3) Für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist es weiterhin erforderlich, dass ein ge- schütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publi- kum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urhe- berrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte. Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unter- scheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die Wiedergabe ohne Weite- res der Erlaubnis des Urhebers (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 40 und 41 - SGAE/Rafael; EuGH, Beschluss vom 18. März 2010 - C-136/09, MR-Int. 2010, 123 Rn. 38 - OSDD/Divani Akropolis; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 197 - Foot- ball Association Premier League und Murphy; GRUR 2013, 500 Rn. 39 und 24 bis 26 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; EuGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - C-348/13, GRUR 2014, 1196 Rn. 14 = WRP 2014, 1441 - BestWater International/Mebes und Potsch; vgl. aber auch [zur Kabelweitersendung] EuGH, Urteil vom 16. März 2017 - C- 138/16, GRUR 2017, 510 Rn. 26 f. = WRP 2017, 682 - AKM/Zürs.net; Maleno- vský, medien und recht 3/18 - Beilage, S. 14, 17 f.). Soweit das betreffende Werk weder nach einem speziellen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unter- scheidet, noch für ein neues Publikum wiedergegeben wird, stellt die Einbettung 24 25 26 - 13 - eines auf einer Webseite öffentlich zugänglichen geschützten Werks in eine andere Webseite mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik allein keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar (EuGH, GRUR 2014, 1196 Rn. 19 - BestWater Internatio- nal/Mebes und Potsch). (4) Die Einbettung der Vorschaubilder im Wege des Framings in die In- ternetseiten Dritter erfolgt nicht nach einem spezifischen technischen Verfah- ren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet. Stellt ein Dritter auf einer Webseite ein geschütztes Werk mittels eines Internet- links ein, bedient sich eine solche Wiedergabehandlung desselben technischen Verfahrens, das schon für die Wiedergabe des Werks auf der anderen Websei- te verwendet wurde (EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 - BestWater International/Mebes und Pot- sch). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der Dritte bei einer solchen Wie- dergabehandlung der Framing-Technik bedient und das der anderen Webseite entstammende Werk mittels eines "eingebetteten" Internetlinks in einem Rah- men auf seiner Webseite angezeigt wird, so dass den Nutzern seines Webauf- tritts die ursprüngliche Umgebung dieses Werks verborgen bleibt (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 29 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 17 - BestWater International/Mebes und Potsch). Erfolgt die nachfolgende Wie- dergabe wie die ursprüngliche Wiedergabe im Internet, erfolgt sie nach demsel- ben technischen Verfahren (EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svens- son/Retriever Sverige). (5) Der Senat ist mit der Revision der Auffassung, dass die unter Umge- hung der vom Rechtsinhaber getroffenen oder veranlassten technischen Schutzmaßnahmen erfolgende Einbettung von Vorschaubildern in die Internet- seiten Dritter im Wege des Framing eine Wiedergabe gegenüber einem neuen Publikum darstellt. 27 28 - 14 - Werden auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitge- stellt, die auf einer anderen Internetseite ohne Erlaubnis der Urheberrechtsin- haber für alle Internetnutzer frei zugänglich sind, liegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur dann eine öffentliche Wiedergabe vor, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Internetseite kannte oder vernünftigerweise kennen konnte (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 49 und 55 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems; BGH, GRUR 2018, 178 Rn. 54 - Vorschaubilder III). Diese Einschränkung beruht auf der Erwägung, dass das Internet für die durch Art. 11 der EU-Grundrechtecharta gewährleistete Meinungs- und Informa- tionsfreiheit von besonderer Bedeutung ist und Hyperlinks zum guten Funktio- nieren des Internets und zum Meinungs- und Informationsaustausch in diesem Netz beitragen, das sich durch die Verfügbarkeit immenser Informationsmengen auszeichnet (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 45 - GS Media/Sanoma u.a.). Insbesondere für Einzelpersonen, die Links auf frei zugängliche andere Web- seiten setzen wollen, kann es schwierig sein zu überprüfen, ob die auf den an- deren Webseiten eingestellten Werke mit Zustimmung der Urheberrechtsinha- ber im Internet veröffentlicht sind (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 46 - GS Media/Sanoma u.a.). Die Funktionalität des Internets würde unangemessen beeinträchtigt, wenn die Internetnutzer Hyperlinks zu auf anderen Webseiten frei zugänglichen Werken zögerlicher setzten, weil sie sich dem Risiko einer Klage wegen einer Urheberrechtsverletzung ausgesetzt sähen (vgl. Schlussan- träge des Generalanwalts Wathelet vom 7. April 2016 - C-160/15, juris Rn. 77 f. - GS Media/Sanoma u.a.). Im Blick darauf ist die Bereitstellung von Hyperlinks nur dann als öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG anzusehen, wenn der Betreffende wusste oder hätte wissen müs- sen, dass der von ihm gesetzte Link Zugang zu einem unbefugt im Internet ver- 29 30 - 15 - öffentlichten Werk schafft, etwa weil er vom Urheberrechtsinhaber zuvor darauf hingewiesen wurde (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 49 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems; BGH, GRUR 2018, 178 Rn. 55 - Vorschaubilder III). Im Streitfall sind die Vorschaubilder mit Erlaubnis der Urheberrechtsin- haber auf der Internetseite der Klägerin eingestellt. Werden auf einer Internetseite anklickbare Links zu urheberrechtlich ge- schützten Werken gesetzt, die auf der anderen Internetseite mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers aufgrund beschränkender Maßnahmen nur einem be- grenzten Publikum zugänglich sind, liegt eine öffentliche Wiedergabe vor, wenn der Link es den Internetnutzern ermöglicht, die beschränkenden Maßnahmen zu umgehen, da es sich bei der Platzierung eines solchen Links um einen be- wussten Eingriff handelt, ohne den die Nutzer nicht auf die Werke zugreifen könnten. In einem solchen Fall sind die Nutzer, die mithilfe des anklickbaren Links die beschränkenden Maßnahmen umgehen, als neues Publikum anzuse- hen, das der Urheberrechtsinhaber nicht erfassen wollte, als er die ursprüngli- che Wiedergabe erlaubte (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 31 - Svens- son/Retriever Sverige; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems; vgl. auch BGH, GRUR 2011, 56 Rn. 27 - Session-ID; GRUR 2018, 178 Rn. 43 - Vorschaubilder III). Im Streitfall sind die Vorschaubilder auf der Internetseite der Klägerin für alle Internetnutzer frei zugänglich. Fraglich ist, ob eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, wenn auf einer In- ternetseite (im Streitfall: auf der Internetseite eines Dritten) anklickbare Links bereitgestellt werden, bei deren Anklicken von einer anderen Webseite (im Streitfall: der Internetseite der DDB) entstammende Werke in einem Rahmen auf dieser Webseite angezeigt werden, wenn diese Werke auf der anderen 31 32 33 34 - 16 - Webseite zwar mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglich sind, der Urheberrechtsinhaber aber technische Schutzmaß- nahmen getroffen oder veranlasst hat, die einen solchen Abruf der Werke verhindern sollen, und diese technischen Schutzmaßnahmen mithilfe des anklickbaren Links (bewusst) umgangen werden. Diese Frage ist nach Auffassung des Senats zu bejahen. Nach Auffassung des Senats hat sich der Urheberrechtsinhaber in einer solchen Konstellation allein mit einer öffentlichen Wiedergabe der Werke für die Nutzer einer bestimmten Internetseite einverstanden erklärt, indem er techni- sche Schutzmaßnahmen gegen die Einbettung der Werke auf anderen Inter- netseiten im Wege des Framing getroffen oder veranlasst hat. An das Publi- kum, das die Werke im Wege der Einbettung in andere Internetseiten wahr- nimmt, hat der Rechtsinhaber nicht im Sinne der Rechtsprechung des Gerichts- hofs der Europäischen Union gedacht, als er die ursprüngliche Maßnahme er- laubte (vgl. EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-161/17, GRUR 2018, 911 Rn. 35 = WRP 2018, 1052 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff). Er hat - im Ge- genteil - Maßnahmen getroffen, um einer Wahrnehmung der Werke durch die- ses Publikum entgegenzuwirken. Der Rechtsinhaber hat durch die technischen Schutzmaßnahmen in der Sprache des Internets zum Ausdruck gebracht, dass seine Zustimmung auf die öffentliche Wiedergabe für Nutzer einer bestimmten Internetseite beschränkt ist. Diese Schutzmaßnahmen muss der Dritte, der die Vorschaubilder in seine Internetseite einbetten möchte, bewusst umgehen, um die Anzeige der Bilder auf seiner Internetseite herbeizuführen. Dieses Ergebnis entspricht dem in den Erwägungsgründen 4, 9 und 10 zum Ausdruck kommenden Schutzzweck der Richtlinie 2001/29/EG, ein hohes Schutzniveau im Bereich des geistigen Eigentums sicherzustellen und eine an- gemessene Vergütung der Rechtsinhaber zu gewährleisten. Für eine Befugnis des Rechtsinhabers zur Beschränkung seiner Zustimmung spricht, dass an- 35 36 - 17 - sonsten - entgegen Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG - das Recht zur öf- fentlichen Wiedergabe eines Werks im Internet faktisch erschöpft wäre, sobald das Werk mit Zustimmung des Rechtsinhabers auf einer Internetseite für alle Internetnutzer frei zugänglich gemacht worden ist. Eine Beschränkung der Zu- stimmung sollte dem Rechtsinhaber auch deshalb gestattet sein, weil er nur auf diese Weise die wirtschaftliche Verwertung seines Werks steuern und eine an- gemessene Beteiligung an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werks sicher- stellen kann (vgl. BGH, GRUR 2016, 171 Rn. 35 - Die Realität II). Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 25.07.2017 - 15 O 251/16 - Kammergericht, Entscheidung vom 18.06.2018 - 24 U 146/17 -