Leitsatz
X ZB 4/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:290419BXZB4
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:290419BXZB4.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 4/17 vom 29. April 2019 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kommunikationssystem ZPO § 91; PatG § 143 Abs. 3; RVG § 19; RVG-VV Nr. 3403 In einer Patentstreitsache sind die Einzeltätigkeiten eines beim Bundesge- richtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalts sowie eines mitwirkenden Patent- anwalts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erstattungsfähig, wenn diese die Beschwerdebegründung im Auftrag eines auf Seiten des Beschwerdegeg- ners beigetretenen Streithelfers inhaltlich prüfen, mit ihrem Mandanten erörtern und sich mit den anwaltlichen Vertretern des Beschwerdegegners hinsichtlich von diesem im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einzureichender Schrifts- ätze abstimmen. BGH, Beschluss vom 29. April 2019 - X ZB 4/17 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski, und Hoffmann sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. März 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. - 3 - Gründe: A. Die Klägerin hat die Beklagten wegen Verletzung eines europäischen Patents betreffend ein Kommunikationssystem mit drahtlosem Zugang und ein Verfahren zum Transportieren von drahtlosen Verbindungen in einem solchen Kommunikationssystem in Anspruch genommen. Die Beklagte zu 1 betrieb ein Mobilfunknetz nach dem "Universal Mobile Telecommunications System" (UMTS)-Standard; die Beklagte zu 2 vermittelte für die Beklagte zu 1 Kunden. Komponenten der Systemarchitektur des UMTS-Mobilfunknetzes stammten von den drei Streithelferinnen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz ist die Streithelferin zu 3 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein- schließlich der Kosten der Streithelferinnen der Klägerin auferlegt. Das Landgericht hat die Anträge der Streithelferin zu 3, jeweils eine 0,8-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV-RVG nebst Auslagenpauschale und Zinsen für die Tätigkeit ihrer zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten sowie ihres mitwirkenden Patentanwalts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfah- ren gegen die Klägerin festzusetzen, zurückgewiesen. Auf die sofortige Be- schwerde der Streithelferin zu 3 hat das Beschwerdegericht dem Kostenfest- setzungsantrag stattgegeben und die Rechtsbeschwerde zugelassen. B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1 2 3 4 - 4 - I. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Streithelferin zu 3 sei je- weils eine 0,8-fache Verfahrensgebühr für sonstige Tätigkeiten ihrer zweitin- stanzlichen Prozessbevollmächtigten sowie des mitwirkenden Patentanwalts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gemäß § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 3403 VV-RVG entstanden. Sie habe dargetan und durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass die Rechts- und Patentanwälte nach entsprechender Mandatserteilung die Schriftsätze der Klägerin im Nichtzulassungsbeschwerde- verfahren geprüft, mit ihr erörtert, ihr Empfehlungen für die weitere Verfahrens- weise gegeben sowie sich inhaltlich mit den anwaltlichen Vertretern der Beklag- ten im Hinblick auf die von diesen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einzureichenden Schriftsätze u.a. in mehreren Telefonkonferenzen abgestimmt hätten. Diesem Vorbringen der Streithelferin zu 3 sei die Klägerin nicht, jeden- falls nicht konkret entgegengetreten. Die der Streithelferin zu 3 nach Nr. 3403 VV-RVG entstandenen Verfahrensgebühren seien von der Klägerin nebst der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV-RVG zu erstatten, da die von deren Rechts- und Patentanwälten entfalteten Tätigkeiten geeignet gewesen seien, deren rechtliche Interessen im Nichtzulassungsverfahren wahrzunehmen. II. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten einer rechtlichen Überprüfung stand. 1. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Beschwerdegericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Streithelferin zu 3 jeweils eine Verfahrens- gebühr nach Nr. 3403 VV-RVG für die Tätigkeiten ihrer rechts- und patentan- waltlichen Vertreter entstanden sei. a) Sie beanstandet, das Beschwerdegericht habe sich, soweit es die von der Streithelferin zu 3 vorgetragenen Tätigkeiten ihrer zweitinstanzlichen Pro- zessbevollmächtigten und ihres zweitinstanzlich mitwirkenden Patentanwalts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren durch anwaltliche Versicherung des 5 6 7 8 - 5 - zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt M. S. als glaubhaft gemacht angesehen habe, inhaltlich nicht mit dieser Versicherung auseinandergesetzt. Damit kann sie nicht durchdringen. b) Zwar kann die grundsätzlich dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung von Beweismittel bzw. Mitteln der Glaubhaftmachung im Rechtsbeschwerdever- fahren darauf überprüft werden, ob die Mittel vollständig und widerspruchsfrei berücksichtigt worden sind (§§ 286 Abs. 1 Satz 2, 294 Abs. 1, 546, 576 Abs. 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde weist auch zutreffend darauf hin, dass Gegen- stand der ersten anwaltlichen Versicherung vom 6. Januar 2017 eines der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Streithelferin zu 3 lediglich die Beauftragung der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten sowie des in zweiter Instanz mitwirkenden Patentanwalts, nicht aber die von diesen tatsäch- lich ausgeübte Tätigkeit zum Gegenstand hat. In einer zweiten anwaltlichen Versicherung vom 20. Februar 2017 hat der zweitinstanzliche Prozessbevoll- mächtigte dann aber über die erste anwaltliche Versicherung hinaus anwaltlich versichert, dass der Auftrag "gemäß Kostenfestsetzungsantrag vom 12.05./09.10.2015 und den [in den] Stellungnahmen dazu angeführten Tätigkei- ten" ausgeführt und erledigt worden sei. Das Beschwerdegericht hat beide an- waltlichen Versicherungen, die jeweils nach einem richterlichen Hinweis abge- geben worden sind, bei seiner Würdigung der Mittel der Glaubhaftmachung be- rücksichtigt. c) Der Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren hält auch stand, dass das Beschwerdegericht die zweite anwaltliche Versicherung dahin ver- standen hat, dass sich diese auf das gesamte tatsächliche Vorbringen der Streithelferin zu 3 im Kostenfestsetzungs- und Beschwerdeverfahren bezogen hat. Dieser Bezug kommt in der zweiten anwaltlichen Versicherung hinreichend dadurch zum Ausdruck, dass neben den beiden durch die Angabe des jeweili- gen Datums konkretisierten Kostenfestsetzungsanträgen hinsichtlich der auf- 9 10 - 6 - tragsgemäß ausgeführten und erledigten Tätigkeiten auf "Stellungnahmen" verwiesen wird. d) Es ist zwar richtig, dass der Kostenfestsetzungsantrag vom 17. Mai 2016, mit dem erstmals die Erstattung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV-RVG für die Tätigkeit eines mitwirkenden Patentanwalts beantragt worden ist, anders als der Kostenfestsetzungsantrag vom 9. Oktober 2015, der allein die Erstattung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV-RVG für die Tätigkeit des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zum Inhalt hatte, in der zwei- ten anwaltlichen Versicherung nicht mit seinem Datum erwähnt wird. Dass das Beschwerdegericht die anwaltliche Versicherung dennoch nicht nur auf die Tä- tigkeit der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, sondern auch auf die des mitwirkenden Patentanwalts bezogen hat, konnte es aber widerspruchsfrei daraus herleiten, dass sich die anwaltliche Versicherung vom 20. Februar 2017 sowohl auf die "rechtsanwaltliche" als auch die "patentanwaltliche Vertretung" bezieht, die auftragsgemäß ausgeführt worden seien. e) Schließlich ist es unter dem Gesichtspunkt der Unmittelbarkeit der Beweismittel bzw. Mittel der Glaubhaftmachung nicht als verfahrensfehlerhaft anzusehen, dass sich das Beschwerdegericht allein auf die anwaltliche Versi- cherung des Rechtsanwalts M. S. gestützt und nicht darüber hinaus auch anwaltliche Versicherungen des Rechtsanwalts J. G. und des Patentanwalts J. H. als erforderlich angesehen hat, obwohl die Streithelferin vorge- tragen hatte, dass die Zuarbeit gegenüber der Beklagten bei der Abfassung der Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung durch die beiden letztgenannten An- wälte erfolgt sei. Denn der Versicherung des Rechtsanwalts S. ist zu ent- nehmen, dass dieser "mandatsverantwortlicher Partner der Kanzlei" gewesen ist, was das Beschwerdegericht im Rahmen der ihm vorbehaltenen freien Wür- digung der anwaltlichen Versicherung, auch ohne dies besonders zu erwähnen, 11 12 - 7 - dahin verstehen durfte, dass deren Inhalt auf eigenen Wahrnehmungen von den Tätigkeiten des Rechtsanwalts G. und des Patentanwalts H. beruht. - 8 - 2. Die Rechtsbeschwerde rügt weiterhin, das Beschwerdegericht habe das Vorbringen der Streithelferin zu 3 zu den angeblich in ihrem Auftrag erfolg- ten anwaltlichen Tätigkeiten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, ohne dieses kritisch gewürdigt zu haben. Damit kann sie nicht durchdringen. a) Die Rechtsbeschwerde führt zur Begründung aus, der Vortrag der Streithelferin zu 3 habe sich in allgemeinen und vagen Umschreibungen er- schöpft und bis auf die Benennung der für sie tätigen Anwälte keinerlei konkrete Angaben enthalten, zu welchen Zeiten zu welchen konkreten Fragen welche konkreten Tätigkeiten ausgeführt worden seien. b) Im formalisierten Kostenfestsetzungsverfahren gehen die Anforderun- gen an die Substantiierungslast des Erstattungsgläubigers grundsätzlich nicht über die im Zivilprozess geltenden Grundsätze hinaus (Zöller/Herget, 32. Aufl. (2018), §§ 103, 104 ZPO Rn. 21 Darlegung), wonach eine Partei ihrer Darle- gungslast genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person ent- standen erscheinen zu lassen (ständige Rechtsprechung, etwa BGH, Beschluss vom 23. Juni 2016 - III ZR 308/15, NJW 2016, 3024 Rn. 18; Beschluss vom 24. August 2016 - VII ZR 41/14, NJW-RR 2016, 1423 Rn. 27). Maßgeblich ist danach, ob die Streithelferin zu 3 dargelegt hat, dass ihr eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV-RVG für Einzeltätigkeiten im Nichtzulassungsbeschwerdever- fahren ihrer zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten sowie des mitwirken- den Patentanwalts entstanden ist. aa) Bei einer Tätigkeit des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten nach Zugang des Berufungsurteils ist danach zu unterscheiden, ob die Tätigkeit noch zum Berufungsverfahren gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG abgegolten ist oder eine sonstige Einzeltätigkeit ist, die eine 13 14 15 16 - 9 - gesonderte Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV-RVG auslöst. Während die bloße Entgegennahme der Nichtzulassungsbeschwerde und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Übermittlung der Bitte, mit der Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten noch zu warten, die Prüfung des fristgerechten Eingangs eines gegnerischen Rechtsmittels, die Be- sprechung des Berufungsurteils mit dem Auftraggeber und die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel noch dem Berufungsverfahren zuzuordnen und da- her von der Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG mitumfasst sind (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 5; Beschluss vom 15. Oktober 2013 - XI ZB 2/13, NJW 2014, 557 Rn. 9 f.; Beschluss vom 8. März 2017 - X ZB 11/16, NJW-RR 2017, 640 Rn. 4 f.), kann eine eine Gebühr nach Nr. 3403 VV-RVG auslösende sonstige Einzeltätigkeit vorliegen, wenn ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt den Auftrag erhält, die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 - III ZB 120/05, NJW 2006, 2266 Rn. 6), oder sei- nen Mandanten bei der Entscheidung berät, ob dieser sich der von Seiten des Rechtsbeschwerdegegners erklärten Erledigung der Hauptsache anschließen soll (vgl. BGH, NJW 2007, 1461 Rn. 5). Eine Gebühr nach Nr. 3403 VV-RVG fällt auch an, wenn ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsan- walt, wie insbesondere der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte, im Auf- trag des Rechtsbeschwerdegegners die Erfolgsaussichten der Nichtzulas- sungsbeschwerde prüft und sich sachlich damit auseinandersetzt (BGH, NJW 2012, 2734 Rn. 6; NJW 2014, 557 Rn. 10 und 12; NJW-RR 2017, 640 Rn. 4; OLG Köln, JurBüro 2010, 654; OLG Naumburg, NJOZ 2013, 1768; OLG Düs- seldorf, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 10 W 398/17, juris Rn. 2). In Patent- streitsachen kann darüber hinaus eine weitere Gebühr nach Nr. 3403 VV-RVG anfallen, wenn ein Patentanwalt an der Prüfung der Erfolgsaussichten und der sachlichen Auseinandersetzung mit der Nichtzulassungsbeschwerde im Auftrag des Beschwerdegegners mitwirkt (§ 143 Abs. 3 PatG i.V.m. § 13 RVG). Das gilt - 10 - auch dann, wenn in einer Patentstreitsache ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt und ein mitwirkender Patentanwalt im Auftrag eines Streithelfers des Beschwerdegegners die Nichtzulassungsbeschwerdebegrün- dung sachlich prüfen, mit ihrem Mandanten erörtern und sich mit den anwaltli- chen Vertretern des Beschwerdegegners hinsichtlich von diesem im Nichtzu- lassungsbeschwerdeverfahren einzureichender Schriftsätze abstimmen (vgl. auch OLG Hamburg, MDR 2014, 1115). bb) Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das vom Beschwerdege- richt zugrunde gelegte Vorbringen der Streithelferin zu 3 in Verbindung mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht geeignet gewesen ist, eine Tätigkeit der Rechts- und Patentanwälte der Streithelferin zu 3 darzutun, die jeweils eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV-RVG begründet hat. cc) Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde lässt die vom Be- schwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Darstellung der Streit- helferin zu 3 die Bewertung zu, dass deren sachbearbeitende Rechtsanwälte und der mitwirkende Patentanwalt die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung der Klägerin geprüft und sich damit sachlich auseinandergesetzt haben. Das Beschwerdegericht hat insoweit berücksichtigt, dass nach dem Vorbringen der Streithelferin zu 3 ihre zweitinstanzlichen Prozessvertreter sowie der mitwirken- de Patentanwalt nach entsprechender Auftragserteilung Schriftsätze der Kläge- rin im Nichtzulassungsverfahren geprüft und mit ihr erörtert, Empfehlungen für die weitere Vorgehensweise für sie ausgearbeitet und mit ihr bzw. ihrer Mutter- gesellschaft besprochen sowie mit den anwaltlichen Vertretern der Beklagten im Hinblick auf die von diesen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einzu- reichenden Schriftsätze abgestimmt haben. 17 18 - 11 - dd) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht das Vorbringen der Streithelferin zu 3 aufgrund der vorgelegten anwaltlichen Versi- cherungen ihres rechtsanwaltlichen Vertreters als glaubhaft gemacht angese- hen hat. Einer zusätzlichen Vorlage schriftlicher Unterlagen ihrer anwaltlichen Vertreter zu deren Tätigwerden im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren be- durfte es insoweit nicht. ee) Einer Zuarbeit der Anwälte der Streithelferin zu 3 auf Seiten der Be- klagten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren steht auch das dortige Vor- bringen der Beklagten nicht entgegen. 3. Die Klägerin hat der Streithelferin zu 3 die für das Tätigwerden ihrer erst- und zweitinstanzlichen Prozessvertreter sowie des mitwirkenden Patent- anwalts angefallenen Gebühren nach Nr. 3403 VV-RVG sowie jeweils die Aus- lagenpauschale nach Nr. 7002 VV-RVG zu erstatten. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt vo- raus, dass die angefallenen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfol- gung oder Rechtsverteidigung notwendig sind. Zweckentsprechend ist eine Maßnahme, die eine verständige Prozesspartei bei der Führung des Rechts- streits in dieser Lage als sachdienlich ansehen musste. Notwendig sind dann alle Kosten, die durch die zweckentsprechenden Maßnahmen entstanden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734 Rn. 9). Erstattungsfähig ist danach auch eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV- RVG, die wie im vorliegenden Fall dadurch entstanden ist, dass ein beim Bun- desgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt im Auftrag eines Streithelfers des Beschwerdegegners die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung inhaltlich geprüft, mit seinem Mandanten erörtert und sich mit den anwaltlichen Vertretern des Beschwerdegegners hinsichtlich von diesem im Nichtzulassungsbeschwer- deverfahren einzureichender Schriftsätze abgestimmt hat und sich - im Hinblick 19 20 21 22 - 12 - auf den Grundsatz der sparsamen Prozessführung - kein beim Bundesgerichts- hof zugelassener Rechtsanwalt für den Streithelfer bestellt hat (vgl. zur letztge- nannten Voraussetzung: BGH, NJW 2012, 2734 Rn. 10 ff.). Handelt es sich um eine Patentstreitsache, ist darüber hinaus gemäß § 143 Abs. 3 PatG eine weite- re Gebühr nach Nr. 3403 VV-RVG erstattungsfähig, die dem Streithelfer des Beschwerdeführers durch die Mitwirkung eines Patentanwalts an der inhaltli- chen Prüfung der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung, der Erörterung mit dem Streithelfer und der Abstimmung mit den Anwälten des Beschwerdegeg- ners entstanden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2003 - I ZB 37/02, GRUR 2003, 639 zur Erstattung einer entstandenen Patentanwaltsgebühr in einer Kennzeichenstreitsache nach § 140 Abs. 3 MarkenG). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Meier-Beck Gröning Grabinski Hoffmann Kober-Dehm Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.07.2016 - 4a O 6/09 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.03.2017 - I-2 W 22/16 - 23