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Entscheidung

2 StR 138/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:300419B2STR138
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:300419B2STR138.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 138/19 vom 30. April 2019 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts – zu Ziff. 2 auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 30. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge- richts Kassel vom 29. Januar 2019 im Ausspruch über die Ein- ziehung aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt. 2. Die weitergehende Revision des Beschuldigten wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be- schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und ein Messer eingezogen. Die Revision des Beschuldigten führt zur Aufhebung der Einzie- hungsentscheidung; im Übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Einziehungsentscheidung des Landgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. Einziehungsentscheidungen als sonstige Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB kommen bei 1 2 3 - 3 - schuldunfähigen Tätern dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 435 StPO in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 76a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGB vorliegen. Der insoweit gemäß § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderliche gesonderte Antrag ist nicht gestellt worden, so dass es für die Ein- ziehung an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt. Zwar hat die Staatsanwalt- schaft in ihrer dem Sicherungsverfahren zugrunde liegenden Antragsschrift da- rauf hingewiesen, dass das sichergestellte Messer der Einziehung unterliegt. Dieser Antrag genügt indes nicht den Anforderungen des § 435 Abs. 2 StPO an einen Antrag im selbständigen Einziehungsverfahren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 – 2 StR 127/18). Die Einziehungsanordnung hat deshalb zu entfallen. Franke Appl Krehl Zeng Meyberg