Entscheidung
4 StR 482/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:300419B4STR482
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:300419B4STR482.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 482/18 vom 30. April 2019 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 2019 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten F. gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. Mai 2018 wird a) das Verfahren im Fall II. D. 29. (Fall 28 der Anklageschrift, S. ) eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklag- te des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, des Betrugs in 35 Fällen, der Beihilfe zum Betrug und der Verabredung zur gewerblichen Fälschung von Zah- lungskarten mit Garantiefunktion schuldig ist; bb) im Ausspruch über die Einziehung mit den zuge- hörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Ein- ziehung der in den Betriebsräumlichkeiten L. weg in D. sichergestellten „Lampen, Ventilatoren, Videoüberwachungssets, Steuerungs- anlagen, PCs und das weitere Zubehör der Canna- bisplantage“ sowie der in der Wohnung A. in M. sichergestellten „Handys, Spei- - 3 - chermedien, Laptops, Kreditkarten, Prepaidkarten, EC-Karten und PCs“ angeordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, wegen Be- truges in 35 Fällen, versuchten Betruges und Beihilfe zum Betrug sowie wegen Verabredung zur gewerblichen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantie- funktion zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Darüber hin- aus hat es seine Unterbringung in einer Entziehunganstalt (§ 64 StGB) ange- ordnet, eine Entscheidung über den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe ge- troffen sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Schließ- lich hat das Landgericht eine umfangreiche Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des An- geklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Üb- rigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren bezüglich des Vergehens des versuchten Betruges im Fall II. D. 29. der Urteils- gründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen einge- 1 2 - 4 - stellt; die bisher getroffenen Feststellungen und Beweiserwägungen verhalten sich nicht zum Vorstellungsbild des Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung und tragen daher auch in ihrem Gesamtzusammenhang nicht die Annahme eines beendeten oder fehlgeschlagenen Versuchs. Die teil- weise Einstellung des Verfahrens führt zur entsprechenden Schuldspruchände- rung, die der Senat selbst vorgenommen hat. Der Strafausspruch bleibt von der teilweisen Einstellung des Verfahrens unberührt. Im Hinblick auf die vom Landgericht rechtsfehlerfrei verhängte Ein- satzstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und die Höhe der 38 in die Gesamtstrafe einzubeziehenden Einzelstrafen schließt der Senat aus, dass sich der Wegfall der Einzelstrafe von einem Jahr auf die Höhe der Gesamtfreiheits- strafe ausgewirkt hätte. 2. Die Einziehungsanordnung im Hinblick auf die in D. und in M. sichergestellten Gegenstände kann keinen Bestand haben, weil die einzuziehenden Gegenstände weder in der Urteilsformel noch in den Urteils- gründen hinreichend konkret bezeichnet werden. Nach ständiger Rechtspre- chung müssen die einzuziehenden Gegenstände so genau bezeichnet werden, dass für alle Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2018 – 4 StR 56/18, juris; Beschluss vom 9. Februar 2017 – 1 StR 490/16, juris; Be- schluss vom 9. Juli 2004 – 2 StR 150/04, StraFo 2004, 394; Beschluss vom 12. Oktober 1999 – 4 StR 391/99, juris). Darüber hinaus werden die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 StGB durch den in den Urteilsgründen enthaltenen pauschalen Hinweis, dass es sich um „Tatmittel“ handele, nicht tragfähig belegt. Schließlich lässt sich der knappen Begründung des Landgerichts auch nicht sicher entnehmen, dass 3 4 5 - 5 - sich das Landgericht des Umstands bewusst gewesen ist, eine Ermessensent- scheidung zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Januar 1994 – 4 StR 718/93, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Ermessensentscheidung 1; Beschluss vom 23. August 2011 – 4 StR 375/11). Die Sache bedarf daher hinsichtlich der Einziehung – mit Ausnahme der eingezogenen Betäubungsmittel, die in der Urteilsformel hinreichend bestimmt bezeichnet sind – neuer Verhandlung und Entscheidung. Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, über die Einziehung in der gebotenen Form unter Beachtung der materiellen Voraussetzungen neu zu ent- scheiden. Dabei wird es auch zu prüfen haben, ob die einzuziehenden Gegen- stände im Eigentum des Angeklagten stehen, wie dies von § 74 Abs. 3 StGB vorausgesetzt ist. Dies gilt insbesondere für die sichergestellten Kreditkarten, die im Falle ihrer Echtheit im Eigentum des ausgebenden Kreditinstituts stehen könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 1995 – 2 StR 739/94, BGHR StGB § 74 Abs. 2 Nr. 1 Eigentümer 2). Sost-Scheible Bender Quentin Feilcke Bartel 6 7