Entscheidung
3 StR 210/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:020519B3STR210
4mal zitiert
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:020519B3STR210.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 210/18 vom 2. Mai 2019 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2019 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 1. April 2019 gegen den Senatsbeschluss vom 19. Februar 2019 wird verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land- gerichts Duisburg vom 16. Oktober 2017 mit Beschluss vom 19. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der durch seinen Verteidiger erhobenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO). Er beanstandet, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, und wiederholt seine Einwände gegen die Strafzumessung. Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Das Verfahren nach § 356a StPO dient nicht der inhaltlichen Überprüfung der angegriffenen Entscheidung. Der Senat hat, soweit es durch die Revisionsbegründung einschließlich der erst nach der Antragsschrift des Generalbundesanwalts verfassten Einzelausfüh- rungen zur Sachrüge veranlasst gewesen ist, das landgerichtliche Urteil umfas- send auf Rechtsfehler überprüft und dabei weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigen- des Vorbringen des Verurteilten übergangen. Aus dem Umstand, dass der Se- nat die Verwerfung der Revision nicht näher begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen 1 2 - 3 - werden. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechts- mitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts und in späteren Schriftsätzen die Sachrüge erstmals näher ausgeführt wird. Eine Mitteilung des Gerichts, warum es nachgeschobe- ne Beanstandungen für unbegründet erachtet, ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - 5 StR 619/18, juris Rn. 3 mwN). Schäfer Gericke Wimmer Berg Hoch