Entscheidung
IX ZR 347/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:020519BIXZR347
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:020519BIXZR347.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 347/18 vom 2. Mai 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 2. Mai 2019 beschlossen: Der Antrag festzustellen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 4. Zivil- senats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 28. September 2018 erledigt ist, wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 19.822 € festge- setzt. Gründe: I. Das Landgericht hat den beklagten Rechtsanwalt zur Herausgabe von 19.822 € Fremdgeld verurteilt. Die Aufrechnung des Beklagten mit Vergütungs- ansprüchen hat das Landgericht als unzulässig angesehen. Das Oberlandesge- richt hat die Berufung des Beklagten mit Beschluss vom 28. September 2018 zurückgewiesen. Gegen den am 5. Oktober 2018 zugestellten Beschluss hat der Beklagte am 11. Oktober 2018 Anhörungsrüge eingelegt und am 1 - 3 - 5. November 2018 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Das Berufungsgericht hat der Anhörungsrüge mit Beschluss vom 8. November 2018 "abgeholfen" und das Verfahren fortgesetzt. Der Beklagte hat in der bis zum 5. Februar 2019 ver- längerten Begründungsfrist beantragt, die Erledigung des Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahrens festzustellen und dem Kläger die Kosten des Beschwerde- verfahrens aufzuerlegen. Der Kläger hat sich nicht geäußert. II. Der Antrag, die Erledigung des Verfahrens der Nichtzulassungsbe- schwerde festzustellen, ist zumindest unbegründet, weil die Beschwerde zu keinem Zeitpunkt zulässig war. 1. Eine Partei darf ihr Rechtsmittel jedenfalls dann einseitig für erledigt erklären, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, weil nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung zu erzielen ist (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - VIII ZB 47/08, NJW-RR 2009, 855 Rn. 4 mwN). Das Ge- richt stellt die Erledigung des Rechtsmittels fest, wenn dieses zunächst zulässig und begründet war und nachträglich unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 29/09, NJW-RR 2010, 19 Rn. 10; Prütting/Gehrlein/Hausherr, ZPO, 10. Aufl., § 91a Rn. 69; Zöller/ Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 91a Rn. 40; Gaier, JZ 2001, 445, 446). 2. Die Beschwerde war von Anfang an unzulässig. Der Wert der Be- schwer übersteigt 20.000 € nicht. 2 3 4 - 4 - a) Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstandes des beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Die Wertberechnung ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff ZPO vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 30. November 2005 - IV ZR 214/04, NJW 2006, 1142 Rn. 4 mwN). Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskraftfähige Inhalt des angefochtenen Urteils maßgebend (BGH, Be- schluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 133/06, WuM 2007, 395 Rn. 7). b) Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass der Wert des Beschwerdege- genstandes des beabsichtigten Revisionsverfahrens 20.000 € übersteigt. Ein Beklagter ist in den Fällen, in denen er - wie hier - gegen eine unbestrittene Klageforderung aufrechnet, nur in Höhe des Betrages beschwert, zu dessen Zahlung er verurteilt worden ist (BGH, Beschluss vom 24. November 1971 - VIII ZR 80/71, BGHZ 57, 301; vom 30. Juni 2004 - XII ZB 21/03, FamRZ 2004, 1714 mwN). Der Beklagte ist zur Zahlung von 19.822 € verurteilt worden. Zu- dem fehlt es hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Forderung an einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung und damit an einer Beschwer, weil seine Auf- rechnungen als unzulässig zurückgewiesen worden sind (vgl. BGH, Beschluss 5 6 - 5 - vom 24. Februar 1994 - VII ZR 209/93, NJW 1994, 1538; Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., vor § 511 Rn. 26 b). Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 11.10.2017 - 4 O 255/16 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 28.09.2018 - 4 U 147/17 -