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Entscheidung

2 StR 142/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:070519B2STR142
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:070519B2STR142.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 142/19 vom 7. Mai 2019 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2019 entspre- chend § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 6. November 2018 wirksam zu- rückgenommen worden ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Ge- gen dieses Urteil hat der Pflichtverteidiger des Angeklagten mit Schriftsatz vom 13. November 2018 fristgerecht Revision eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 31. Januar 2019 begründet. Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2018 hat Rechtsanwalt G. unter Vollmachtsvorlage angezeigt, den Ange- klagten nunmehr zu vertreten und beantragt, den Pflichtverteidiger zu entpflich- ten. Mit weiterem Schriftsatz vom 23. Januar 2019 erklärte Rechtsanwalt G. nach erfolgter Akteneinsicht, dass er die Revision zurücknehme. Der Pflichtverteidiger, dessen Bestellung mit Beschluss vom 7. Februar 2019 zu- rückgenommen wurde, hat mit Schriftsatz vom 1. Februar 2019 „klargestellt, dass die (…) Revision nicht zurückgenommen“ werde. 1 - 3 - Der Angeklagte hat die Revision durch seinen Verteidiger wirksam zu- rückgenommen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO) und ist deshalb des Rechtsmittels verlustig. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aus- geführt: „Der Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung steht nicht entgegen, dass dem Wahlverteidiger nur in der Strafprozessvollmacht die allgemeine Ermächtigung erteilt worden ist, „Rechtsmittel (…) zu- rückzunehmen“, denn er war für die Durchführung des Revisions- verfahrens beauftragt worden (vgl. BGH Beschluss vom 23. April 1998 – 4 StR 132/98, NStZ 1998, 531 mwN). Die durch Rechts- anwalt G. deshalb wirksam erfolgte Rechtsmittelrücknahme ist als Prozesshandlung weder widerruflich noch anfechtbar; sie erstreckt sich auch auf die von dem Pflichtverteidiger des Ange- klagten eingereichte Rechtsmittelerklärung (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 1995 – 3 StR 201/95, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 15).“ Dem schließt sich der Senat an (vgl. auch Senat, Beschluss vom 31. August 2016 – 2 StR 267/16) und stellt die eingetretene Rechtsfolge durch deklaratorischen Beschluss fest, da die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme in Zweifel gezogen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2019 – 3 StR 6/19 mwN). Appl Krehl Meyberg Grube Schmidt 2 3