Entscheidung
4 StR 155/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:070519B4STR155
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:070519B4STR155.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 155/19 vom 7. Mai 2019 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Bochum vom 25. Oktober 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall II.4 der Urteilsgründe we- gen Vergewaltigung in zwei Fällen verurteilt worden ist, sowie b) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, versuchter sexueller Nötigung sowie we- gen Betruges in vier Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verlet- 1 - 3 - zung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Annahme von zwei real konkurrierenden Taten der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB wird von der Sachverhalts- schilderung des angefochtenen Urteils nicht getragen. Nach den Feststellungen setzte der Angeklagte die Geschädigte, die zu weiteren sexuellen Handlungen mit dem Angeklagten nicht bereit war, mit der Ankündigung, einer seiner Mitarbeiter werde auf sie sehr sauer sein und ihr et- was antun, sowie der Frage, ob sie denn den Morgen nicht mehr erleben wolle, unter Druck, um sie zur Duldung des Oral- und Geschlechtsverkehrs zu veran- lassen. Aus Angst vor den ihr in Aussicht gestellten Konsequenzen fand sich die Geschädigte an zwei nicht näher bekannten Tagen vor dem 3. Juli 2017 jeweils zu Treffen mit dem Angeklagten bereit, wobei es im ersten Fall zur Durchführung des Oral- und im zweiten Fall zum vaginalen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten kam. Diese Feststellungen lassen offen, ob den zwei er- zwungenen Sexualkontakten eine einheitliche Nötigungshandlung des Ange- klagten oder unterschiedliche Angriffe auf die Willensfreiheit der Geschädigten zugrunde lagen. Werden verschiedene Verhaltensweisen durch dieselbe Nöti- gungshandlung erzwungen, liegt aber nur eine einheitliche materiell-rechtliche Tat vor (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2017 – 3 StR 135/17, NStZ-RR 2017, 312; vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 240 Rn. 63 und § 177 Rn. 197 jeweils mwN). 2 3 - 4 - Die Sache bedarf daher insoweit neuer tatrichterlicher Verhandlung und Entscheidung. Für den Fall, dass der neue Tatrichter zu der Annahme einer einheitlichen Tat der Vergewaltigung gelangt, weist der Senat darauf hin, dass das sowohl bei den Einzelstrafen als auch bei der Gesamtstrafe zu beachtende Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO der Verhängung einer die Einzelstrafen aus dem angefochtenen Urteil übersteigenden Einzelstrafe, welche die Summe der bisherigen Einzelstrafen nicht überschreiten und zu kei- ner höheren Gesamtstrafe führen darf, nicht entgegensteht (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 13. August 2013 – 4 StR 288/13, StraFo 2014, 28; vom 19. November 2002 – 1 StR 313/02, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 12; vgl. Paul in KK-StPO, 8. Aufl., § 331 Rn. 2a mwN). Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Quentin 4