Entscheidung
1 StR 144/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:080519B1STR144
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:080519B1STR144.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 144/19 vom 8. Mai 2019 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 3. auf dessen Antrag – am 8. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Düsseldorf vom 7. November 2018 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen und versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen unter Einbeziehung von Einzelgeldstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts N. vom 26. Januar 2018 zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt, wo- von neun Monate der Strafe als vollstreckt gelten. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Ange- klagten führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Den Urteilsgründen ist lediglich zu entnehmen, dass die Geldstrafe von 1 2 - 3 - 240 Tagessätzen zu je 15 Euro aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts K. vom 1. Juni 2016 „erledigt“ ist. Der Zeitpunkt einer eventuellen vollständigen Zahlung der Geldstrafe oder gegebenenfalls der Vollstreckung einer Ersatzfrei- heitsstrafe wird nicht mitgeteilt. Sollte diese Geldstrafe vollständig erst nach Verkündung des Urteils des Amtsgerichts N. vom 26. Januar 2018 bezahlt oder anderweitig vollstreckt worden sein, wäre auch sie in die Gesamtstrafe einzubeziehen gewesen, denn sowohl die dem Urteil des Amtsgerichts N. zugrundeliegenden Taten als auch die verfahrensgegenständlichen Taten sind zeitlich vor dem Erlass des Strafbefehls des Amtsgerichts K. vom 1. Juni 2016 begangen worden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2017 – 4 StR 303/17 Rn. 2). Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. Weitergehende Feststellungen zu den Vor- aussetzungen einer möglichen Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Straf- befehl des Amtsgerichts K. vom 1. Juni 2016 wird das neue Tatgericht zu treffen haben. Raum Jäger Bellay Hohoff Pernice 3