Entscheidung
5 StR 118/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:080519B5STR118
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:080519B5STR118.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 118/19 vom 8. Mai 2019 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Chemnitz vom 23. Oktober 2018 aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unter- bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Zudem hat es ei- ne Einziehungsentscheidung getroffen. Das auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Aufhebung der Unter- bringung nach § 63 StGB. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Täter bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defektes schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2013 – 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141, 142). Das Landgericht hat die Anordnung hingegen darauf gestützt, dass der Angeklagte die Taten aufgrund einer psychischen Erkrankung in einem Zustand „der nicht ausschließbaren Schuldunfähigkeit“ begangen habe, da er „nicht ausschließbar“ unfähig gewesen sei, sein Handeln ausreichend zu steuern. Dass die Strafkammer von einer sicher erheblich verminderten Steuerungsfä- higkeit des Angeklagten ausgegangen ist, lässt sich den Urteilsgründen auch nicht im Gesamtzusammenhang entnehmen, obgleich deren Annahme in der Sache naheliegt. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. Sander König Berger Mosbacher Köhler 2 3 4 5