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Entscheidung

IV ZR 190/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:080519BIVZR190
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:080519BIVZR190.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 190/18 vom 8. Mai 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Lehmann und Dr. Götz am 8. Mai 2019 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juli 2018 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuwei- sen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Der Kläger ist praktischer Arzt. Am 5. Mai 1995 beantragte er bei der P. N. L. AG (im Folgenden kurz: der Versicherer) den Abschluss einer so genannten Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung seiner bei ihm angestellten Lebens- partnerin als versicherter Person (im Folgenden kurz: die Versicherte). Nach dem Antrag sollte im Erlebensfall die Versicherte und im Falle ihres Todes ihre Tochter aus erster Ehe bezugsberechtigt sein. 1 - 3 - Unter dem 23. Oktober 1995 gaben der Kläger und die Versicherte gegenüber dem Versicherer eine vorformulierte Erklärung zum Bezugs- recht ab. Nach deren Inhalt sollte der versicherte Arbeitnehmer sowohl für den Erlebensfall als auch für den Todesfall unwiderruflich bezugsbe- rechtigt sein und die Versicherungsleistung im Todesfall in erster Linie "an den überlebenden Ehegatten" zu zahlen sein. Am 2. November 1995 heirateten der Kläger und die Versicherte. Das Arbeitsverhältnis der Versicherten in der Praxis des Klägers endete im Jahre 2001. Die Ehe wurde 2009 geschieden. Am 14. Juli 2010 schlossen die geschiedenen Eheleute eine notarielle Scheidungs- vereinbarung, in der u.a. geregelt ist, dass der Kläger sämtliche Versi- cherungsprämien bis zur Fälligkeit der Betriebsrente weiter trägt und die Versicherte die ihr als Versicherungsnehmerin bei Fälligkeit zustehenden Rechte an den Kläger überträgt. Im Mai 2016 heiratete die Versicherte den Beklagten; sie verstarb am 5. Dezember 2016. Der Versicherer zahlte die Versicherungsleistung in Höhe von 47.036,78 € im April 2017 an den Beklagten aus, da er diesen als be- zugsberechtigt ansah. Der Kläger meint, er sei bezugsberechtigt gewesen, und nimmt den Beklagten unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung auf Auskehrung der Versicherungsleistung in Anspruch. 2 3 4 5 6 - 4 - Das Landgericht hat der Klage, gestützt auf § 816 Abs. 2 BGB, bis auf einen Teilbetrag von 365,55 €, hinsichtlich dessen der Entreiche- rungseinwand Erfolg habe, stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. II. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Bestimmung des Be- zugsrechts vom 23. Oktober 1995 sei so zu verstehen, dass mit "überle- bender Ehegatte" der Ehemann der Versicherten zum Todeszeitpunkt gemeint sei. Zwar mögen der Kläger und die Versicherte subjektiv angesichts ihrer geplanten und neun Tage später vollzogenen Eheschließung die Vorstellung gehabt haben, hiermit den Kläger zu begünstigen. Das sei dem Versicherer aber nicht erkennbar gemacht worden. Vielmehr seien im Versicherungsantrag jeweils zutreffend der Familienstand des Klägers mit "ledig" und der der Versicherten mit "geschieden" angegeben. Dass der Versicherer von der bevorstehenden Heirat gewusst habe, behaupte der Kläger selbst nicht. Außerdem hätten sich beide gegenüber dem Versicherer niemals als Ehepaar, sondern als Arbeitgeber und Arbeitnehmerin im Rahmen einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung erklärt. Bei einer solchen Versicherung liege aus dem objektiven Empfängerhorizont des Versicherers nahe, dass der Arbeitgeber mit der Versicherung zu- gunsten des Arbeitnehmers soziale Zwecke verfolge und regelmäßig das Versorgungsinteresse der Hinterbliebenen des Arbeitnehmers schützen wolle. 7 8 9 10 - 5 - Dagegen wendet sich der Kläger mit der Revision, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat richtig gesehen, dass es sich bei der Auslegung der Bezugsrechtsbestimmung um eine solche handelt, die von den Umständen des Einzelfalles abhängig ist. Entgegen seiner Auffas- sung bedarf es aber auch keiner weiteren "Klarstellung der maßgebli- chen Auslegungsgrundsätze" zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung. Diese Grundsätze sind durch die Senatsurteile vom 14. Februar 2007 (IV ZR 150/05, VersR 2007, 784) und 22. Juli 2015 (IV ZR 437/14, VersR 2015, 1148) hinreichend geklärt. Sie sind vom Beru- fungsgericht auch ohne Abweichung im Grundsätzlichen angewendet worden. Eine darüber hinausgehende Klärung ist weder erforderlich noch möglich, da die Frage, ob Umstände vorliegen, die eine Abweichung von der nach den Senatsentscheidungen regelmäßig gebotenen Auslegung gebieten, jeweils nur aufgrund einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles erfolgen kann. Diese obliegt dem Tatrichter. Sonstige Revisionszulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO sind ebenfalls nicht ersichtlich. 2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Revisionsrechtlich beachtliche Auslegungsfehler des Berufungsgerichts liegen nicht vor. 11 12 13 14 15 - 6 - Es hat seiner Auslegung der Bezugsrechtsbestimmung zutreffend zugrunde gelegt, dass es für diese Auslegung auf den Zeitpunkt der Ab- gabe der Erklärung und auf den dem Versicherer gegenüber zum Aus- druck gebrachten Willen des Versicherungsnehmers ankommt (Senatsur- teil vom 22. Juli 2015 aaO Rn. 14 m.w.N.). Des Weiteren ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsge- richt zur Ermittlung des zum Ausdruck gebrachten Willens auch den Cha- rakter der Versicherung als betriebliche Altersvorsorge berücksichtigt hat (vgl. auch Senatsurteil vom 29. Januar 1981 - IVa ZR 80/80, BGHZ 79, 295 juris Rn. 20). Gerade wegen dieses Zwecks der Versicherung liegt es ausgesprochen nahe, dass mit dem "überlebenden Ehegatten" der Ehegatte im Zeitpunkt des Todes der Versicherten gemeint sein sollte, wenn es - wie im Streitfall und anders als in dem Fall, der dem Senatsur- teil vom 22. Juli 2015 zugrunde lag - im Zeitpunkt der Abgabe der Erklä- rung einen Ehegatten nicht gibt. Entgegen der Auffassung der Revision erschließt sich auch nicht, warum der im Todeszeitpunkt vorhandene Ehegatte nicht als Hinterbliebener des Arbeitnehmers anzusehen sein soll, dessen Versorgung durch die Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung auch gesichert werden sollte. Auch im Sozialrecht ha- ben Witwer nach dem Tod der versicherten Ehefrau grundsätzlich An- spruch entweder auf die kleine oder große Witwerrente (§ 46 Abs. 1 und 2 SGB VI). Dass dieser Anspruch in der Regel ausgeschlossen ist, wenn die Ehe noch kein Jahr bestanden hat (§ 46 Abs. 2a SGB VI; vgl. auch Senatsurteil vom 22. Juli 2015 aaO Rn. 22), ändert an dem grundsätzli- chen Zweck einer Hinterbliebenenversorgung durch die Versicherung - wie er bei ihrem Abschluss beabsichtigt war - nichts. 16 17 - 7 - Ebenso rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht zugrunde gelegt, dass ein abweichender Wille der Versicherten dahin, mit der Bezugs- rechtsbestimmung gleichwohl nur eine ganz bestimmte Person, nämlich den Kläger, zu begünstigen, weil die Eheschließung mit ihm unmittelbar bevorstand, für den Versicherer nicht erkennbar war. Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre gegenteilige Auffassung auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm in VersR 2018, 596. Denn in jenem Fall war die Klägerin bei Abgabe der Erklärung - anders als im Streitfall - mit dem Versicherungsnehmer verheiratet. Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Götz Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 14.12.2017 - 19 O 124/17 - OLG Köln, Entscheidung vom 02.07.2018 - 21 U 66/17 - 18