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Entscheidung

1 StR 167/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:090519B1STR167
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:090519B1STR167.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 167/19 vom 9. Mai 2019 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Stade vom 10. Dezember 2018 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschafts- strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinter- ziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Drei Monate hat es als vollstreckt erklärt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die nicht ausgeführte Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Das Urteil enthält einen durchgreifenden Darstellungsmangel, weil es § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht genügt. 1 2 3 - 3 - Die Strafkammer verweist in den Feststellungen jeweils bei der Darstel- lung der einzelnen Haupttaten auf eine angeblich dem Urteil „als Anlage 1“ bei- gefügte Tabelle, aus der sich in chronologischer Reihenfolge die Tage, an de- nen Quittungen oder Rechnungen auf den Namen des jeweiligen Haupttäters ausgestellt worden sind, und die Höhe der in den Quittungen oder Rechnungen jeweils ausgewiesenen Umsatzsteuer ergeben sollen. Die Tabelle ist dem Urteil allerdings nicht beigefügt. Dies ist rechtsfehlerhaft; denn bei einer Verurteilung müssen nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO in den Urteilsgründen die für erwiesen erachteten Tatsachen angegeben werden, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Dies schließt die Bezugnahme auf eine dem Ur- teil nicht beigefügte Anlage aus (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1987 – 3 StR 552/86 Rn. 10, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 1). Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entschei- dung, im Rahmen derer die neue Wirtschaftsstrafkammer aufgrund der geän- derten Rechtsprechung des Senats bei der Strafzumessung eine Strafrah- menverschiebung gemäß § 28 Abs. 1 StGB in Betracht zu ziehen haben wird (vgl. Senat, Urteil vom 23. Oktober 2018 – 1 StR 454/17 Rn. 18 ff., 21). 4 5 - 4 - Der Senat hebt das Urteil einschließlich sämtlicher Feststellungen auf; die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer kann so die erforderli- chen Feststellungen insgesamt neu treffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Raum Fischer Bär Leplow Pernice 6