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Entscheidung

5 StR 109/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:090519B5STR109
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:090519B5STR109.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 109/19 vom 9. Mai 2019 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge- richts Berlin vom 18. Dezember 2018 mit den Feststellungen auf- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Beschuldigten in einem psychiatrischen Kran- kenhaus untergebracht. Dessen gegen das Urteil gerichtete Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Der zur Tatzeit 19-jährige Beschuldigte, der im Sommer 2015 aus Sy- rien nach Deutschland kam, kannte über seinen Bruder den später Geschädig- ten Z. . Dieser war häufiger Gast in der vom Beschuldigten und dessen Bruder bewohnten Wohnung. Der Beschuldigte verließ sie in der Zeit vor der Anlasstat nur noch selten, um dort gehörten Stimmen und Geräuschen auf den Grund zu gehen. Er stellte sich vor, Z. würde ihm Gedanken stehlen, schlecht über ihn reden und behaupten, er, der Beschuldigte, sei Gott, was eine 1 2 3 - 3 - Beleidigung Gottes darstelle. Er fühlte sich unwohl und empfand Schmerzen im Bauch, die er von Schlangen und Würmern verursacht wähnte, die Z. ihm dorthin gehext habe. Er glaubte, Allah habe ihm ein Zeichen gesandt und je- manden geschickt, der ihn aufgefordert habe, Z. zu töten. Am späten Abend des 21. April 2018 lauerte er Z. vor dessen Haus- tür auf. Als dieser nach Hause kam, lockte er ihn unter einem Vorwand zu- nächst in einen dunklen Hinterhof und versetzte ihm sodann einen Faustschlag ins Gesicht. Danach schnitt er ihm mit einem Küchenmesser mit einer 13 cm langen Klinge in die Wange, wobei er – unter Verwendung eines mehrdeutigen arabischen Wortes – äußerte, er sei gekommen, um ihn zu töten bzw. um ihn zu schlagen. Anschließend versetzte er ihm weitere schlagend ausgeführte Schnitte mit dem Messer in das Gesicht, auf den Oberkörper und an die Unter- arme, um ihn zu verletzen. Ein Schnitt am Hals traf Z. in der Nähe der Halsschlagader, ohne sie zu verletzen, und brachte ihn in die Gefahr einer lebensgefährlichen Verletzung. lm Rahmen seines Wahnempfindens sollten dem Beschuldigten diese Verlet- zungen zur Linderung seiner Beschwerden dienen. Bei einem Abwehr- und Fluchtversuch fiel Z. zu Boden und verletzte seine Knie. Außerdem verlor er sein Mobiltelefon, das der Beschuldigte an sich nahm in der Absicht, durch die Wegnahme die von ihm dem Z. zugeschriebene Einflussnahme auf sei- ne Gedankenwelt und sein körperliches Unwohlsein zu lindern. Z. erhob sich und flüchtete, verfolgt vom Beschuldigten, noch einige Meter weiter. Als der Beschuldigte, der erschöpft seinen Angriff nicht fortsetzte, schließlich dem inzwischen stark blutenden Z. in kurzer Distanz gegenüberstand, griffen zwei seiner auf das Geschehen aufmerksam gewordenen Arbeitskollegen ein und hielten den Beschuldigten bis zum Eintreffen der Polizei fest. Z. hat 4 5 - 4 - durch die Schnitte eine Reihe von Narben zurückbehalten und leidet insbeson- dere unter der Entstellung seines Gesichts. 2. Das Landgericht hat das Verhalten des Beschuldigten als gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB und als Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB angesehen. Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit und der Einschätzung der Gefährlichkeitsprognose hat es sich dem psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen. Danach habe der Beschuldigte zur Tatzeit an einer paranoiden Schizophrenie gelitten, die sich in wahnhaften Missempfin- dungen des Körpers, wahnhaftem Hören von Stimmen und Geräuschen und dem Zuschreiben dieser Empfindungen zu einer bestimmten Person sowie in dem Empfinden von Gedankenlenkung und -entzug und dem Gewahrwerden von Geistern äußere. Aufgrund seiner Krankheit sei die Einsichtsfähigkeit bei der Ausführung der Tat „letztlich vollständig“ aufgehoben gewesen (UA S. 9). Wegen seiner fehlenden Krankheitseinsicht, die eine fehlende Bereitschaft zur Einnahme einer nötigen Medikation nach sich ziehe, seien vom Beschuldigten auch künftig der verfahrensgegenständlichen gefährlichen Körperverletzung vergleichbare Straftaten zu erwarten. II. Die Voraussetzungen des § 63 StGB werden durch die Urteilsgründe nicht belegt. 1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unter- zubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines nicht nur vo- rübergehenden psychischen Defektes schuldunfähig oder vermindert schuldfä- hig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Dies lässt sich den Urteilsgründen nicht sicher entnehmen. 6 7 8 - 5 - Schon die der Wertung des Sachverständigen folgende Annahme der Strafkammer, der Beschuldigte leide an einer paranoiden Schizophrenie, deren Symptomatik bereits seit zwei Jahren vor dem Messerangriff bestanden habe, findet in der Beweiswürdigung keine ausreichende Stütze. Die Ausführungen zum Vorhandensein von Wahnsymptomen begegnen trotz des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs durchgreifenden rechtlichen Beden- ken. a) Die Strafkammer stützt die hierzu getroffenen Feststellungen auf die Erzählungen des Beschuldigten bei seiner Exploration durch den Sachverstän- digen zu seinem Tatmotiv und zu seiner Vorstellungswelt in der Zeit vor der Tat. In der Hauptverhandlung ist der Beschuldigte hingegen „bemüht“ gewesen, sei- ne Angaben aus den Explorationsgesprächen „zu negieren, um die Diagnose des psychiatrischen Gutachters in Frage zu stellen“ (UA S. 5). Insbesondere hat er erklärt, alle Angaben zu Wahnvorstellungen nur deshalb gemacht zu haben, um nicht in Haft zu bleiben. Angesichts der Beweiserheblichkeit dieser früheren Angaben hätte es einer Auseinandersetzung mit ihrem Widerruf in der Haupt- verhandlung bedurft, zumal der Beschuldigte für sein früheres Aussageverhal- ten bei der Exploration ein nachvollziehbares Motiv benannt hat. Ausführungen hierzu fehlen in den Urteilsgründen vollständig, in denen die Strafkammer ledig- lich ihre Überzeugung darlegt, dass der Sachverständige von seinen Explorati- onsgesprächen wahrheitsgemäß berichtet hat. b) Konkrete Anknüpfungs- und Befundtatsachen zu der Entwicklung der angenommenen Krankheit und deren Verlauf bis zum Tatzeitpunkt, welche die Annahme einer krankhaften seelischen Störung stützen könnten, teilt die Straf- kammer nicht mit. In diesem Zusammenhang finden etwaige krankheitsbedingte Einschränkungen der Lebensgestaltung des heranwachsenden Beschuldigten, deren Feststellung nicht allein auf seinen widerrufenen Angaben gegenüber 9 10 11 - 6 - dem Sachverständigen beruht, keine Erwähnung. Die Strafkammer erörtert auch nicht die festgestellten persönlichen Verhältnisse, die der Diagnose der von ihr angenommenen schweren psychischen Erkrankung entgegenstehen könnten. Insbesondere berücksichtigt sie nicht erkennbar, dass er in den über zweieinhalb Jahren nach seinem Eintreffen in Deutschland bis zum Tatzeitpunkt an einer Sprachschule Deutsch lernte, nach Anerkennung seines Asylstatus den Abschluss seiner durch die Flucht unterbrochenen Schulausbildung an- strebte, vorübergehend arbeitete und bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Auch der Geschädigte hat nach den Urteilsgründen nicht über Ver- haltensauffälligkeiten des Beschuldigten bei seinen zahlreichen Zusammentref- fen mit diesem berichtet. c) Hinzu kommt, dass den Urteilsgründen Erkenntnisse zum Verlauf der seit dem 4. Juni 2018 andauernden einstweiligen Unterbringung des Beschul- digten und der Einschätzung der ihn dort behandelnden Ärzte nicht zu entneh- men sind. 2. Auch die Gefährlichkeitsprognose begegnet durchgreifenden rechtli- chen Bedenken. Die für die Maßregelanordnung erforderliche Gefährlichkeitsprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Tä- ters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln (vgl. BGH, Urteile vom 17. August 1977 – 2 StR 300/77, BGHSt 27, 246, 248 f.; vom 17. November 1999 – 2 StR 453/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27; Beschluss vom 8. Januar 2014 – 5 StR 602/13, NJW 2014, 565, 566). Dabei ist in diese Würdigung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine länger währende Straffreiheit als gewichtiges Indiz gegen die Wahrschein- lichkeit künftiger gefährlicher Taten einzubeziehen (vgl. BGH, Urteile vom 28. August 2012 – 5 StR 295/12, NStZ-RR 2012, 366, 367; vom 10. Dezem- 12 13 14 - 7 - ber 2014 – 2 StR 170/14, NStZ 2015, 387, 388 mwN; Beschlüsse vom 11. März 2009 – 2 StR 42/09, NStZ-RR 2009, 198, 199; vom 4. Juli 2012 – 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338). Danach hätte die Strafkammer auch in Bezug auf die Gefährlichkeitsprognose den Umstand nicht unerörtert lassen dürfen, dass der Beschuldigte seit seinem Eintreffen in Deutschland und damit in einem Zeitraum, in dem bei ihm nach der Annahme des Sachverständigen die diagnostizierte psychische Störung schon vorgelegen haben soll, strafrecht- lich unauffällig geblieben ist. 3. Die Sache bedarf daher – naheliegend unter Hinzuziehung eines an- deren psychiatrischen Sachverständigen – neuer Verhandlung und Entschei- dung. Dabei wird das neue Tatgericht, sollte sich in der neuen Verhandlung die Schuldfähigkeit des Beschuldigten ergeben, auch einen Übergang in das Straf- verfahren gemäß § 416 Abs. 2 StPO in den Blick zu nehmen haben mit der Möglichkeit (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO), anstelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen (MüKo-StPO/Putzke/Scheinfeld, 2019, § 416 Rn. 7; KK- StPO/Maur, 8. Aufl., § 416 Rn. 8). Der Senat hebt das Urteil insgesamt auf, um dem Tatgericht wider- spruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. 4. Sollte das neue Tatgericht wieder zu der Annahme gelangen, dass der Beschuldigte bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines andauernden psychi- schen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbege- hung auf dem angenommenen Defekt beruhte, wird es zu bedenken haben, dass die selbständige Einziehung eines Gegenstands gemäß § 76a StGB im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO nicht zulässig ist, in dem nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden können. Sie kommt nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 435 Abs. 1 StPO in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2017 – 5 StR 70/17, und vom 12. Dezem- 15 16 17 - 8 - ber 2017 – 3 StR 558/17, NStZ 2018, 559 mwN). Ein als Verfahrensvorausset- zung danach erforderlicher gesonderter Antrag ist hier nicht gestellt worden. Er kann – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend unter Hinweis auf die Anforderungen des § 435 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 3 StR 558/17, aaO) dargelegt hat – auch nicht in dem Hinweis auf eine Einziehung in der dem Sicherungsverfahren zugrundelie- genden Antragsschrift gesehen werden. Sander König Berger Mosbacher Köhler