Entscheidung
5 StR 680/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:090519B5STR680
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:090519B5STR680.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 680/18 vom 9. Mai 2019 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 12. September 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes des Ta- tertrages von 525 Euro angeordnet wird; von einer weiteren Ein- ziehungsentscheidung wird gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO ab- gesehen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Anordnung der Einziehung nach §§ 73, 73c StGB hält lediglich hin- sichtlich der Taterträge in den Fällen 1 bis 15 (insgesamt 525 Euro) rechtlicher Überprüfung stand. Im Übrigen (Fall 16) ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht ohne Weiteres, dass der Angeklagte durch das betreffende Betäubungs- mittelgeschäft den vom Landgericht angenommenen Kaufpreis von 1.050 Euro im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt hat (vgl. zum Erlangen bei Betäu- bungsmittelstraftaten BGH, Urteil vom 7. März 2019 – 5 StR 569/18). 1 - 3 - Der Senat sieht insoweit mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von der Einziehung des Wertes des Tatertra- ges ab, weil eine neue Verhandlung und Entscheidung über die Einziehung im Fall 16 einen unangemessenen Aufwand darstellen würde. Sander König Berger Mosbacher Köhler 2