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Leitsatz

V ZB 117/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:160519BVZB117
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:160519BVZB117.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 117/18 vom 16. Mai 2019 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja OL-StaatsbankG § 21; ZPO § 727, § 795, § 801 Der Antrag der Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale - nach § 21 Satz 2 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg, betreffend die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg (Staatsbank) ist, soweit die Vorschrift weiter anwendbar ist, ein Vollstreckungstitel im Sinne von § 795 ZPO; einem Rechts- nachfolger der Landesbank kann daher nach § 727 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung des Antrags erteilt werden. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2019 - V ZB 117/18 - LG Oldenburg AG Varel - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss des Amtsgerichts Varel vom 17. Oktober 2017 und der Beschluss des Landgerichts Oldenburg - 6. Zivilkammer - vom 5. Juni 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Durchführung des Vollstreckungs- verfahrens an das Amtsgericht Varel zurückverwiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsmittelverfahren beträgt für die Rechtsanwaltsgebühren aus der Vertretung der Beteiligten zu 1 16.297,42 €. Gründe: I. Die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale - (nach- folgend Bremer Landesbank) beantragte wegen eines Anspruchs aus einer Grundschuld mit Schreiben vom 25. Januar 2016 gegen die Schuldner die An- ordnung der Zwangsverwaltung betreffend das im Eingang dieses Beschlusses genannte Grundstück. Das Amtsgericht ordnete die Zwangsverwaltung mit Be- 1 - 3 - schluss vom 29. Februar 2016 an. Mit Wirkung vom 31. August 2017 wurde die Bremer Landesbank als übertragendes Institut unter Eintritt der Gesamtrechts- nachfolge auf die Beteiligte zu 1, die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - (Nord/LB, im Folgenden auch: Gläubigerin) als aufnehmendes Institut vereinigt. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2017 hat das Amtsgericht das Zwangs- verwaltungsverfahren einstweilen eingestellt und der Beteiligten aufgegeben, einen Titel auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück nebst Zu- stellungsnachweisen bis zum 30. Juni 2018 vorzulegen. Die hiergegen gerichte- te sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Gläu- bigerin, den Beschluss des Amtsgerichts unter Aufhebung der Beschwerdeent- scheidung abzuändern und die Zwangsverwaltung weiter zu betreiben. II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Zwangsverwaltung zu Recht nach § 28 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 und § 161 Abs. 4 ZVG einstweilen einge- stellt worden. Durch die Verschmelzung der Bremer Landesbank auf die Gläu- bigerin sei ein Vollstreckungsmangel entstanden, weil in persönlicher Hinsicht nach § 21 Satz 2 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg betreffend die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg vom 22. September 1933 (nachfolgend Oldenburger Staatsbankgesetz bzw. OL-StaatsbankG) ausschließlich der Staat- lichen Kreditanstalt, später umfirmiert in Bremer Landesbank, die titelersetzen- de Befugnis zugestanden habe. Die Bremer Landesbank sei in der Nord/LB aufgegangen und als juristische Person damit nicht mehr existent. Eine Klauselumschreibung nach § 727 Abs. 1 ZPO sei auch unter dem Gesichts- 2 3 - 4 - punkt der Gesamtrechtsnachfolge nicht möglich, weil das Oldenburger Staats- bankgesetz dies nicht vorsehe. Ein verselbständigter Zwangsvollstreckungstitel, der für das Vollstreckungsorgan mit einer Vollstreckungsklausel versehen wer- den könnte, existiere nicht. § 21 Satz 2 OL-StaatsbankG habe der Landesbank lediglich die Möglichkeit verschafft, durch den gestellten Antrag den Schuldtitel zu ersetzen, nicht aber, einen solchen selbständig dauerhaft zu schaffen. III. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen nach § 575 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet, weil das Beschwerdegericht der soforti- gen Beschwerde der Gläubigerin hätte stattgeben müssen. 1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen die vorläufige Ein- stellung des Verfahrens nach § 28 Abs. 2 i.V.m. § 161 Abs. 4 ZVG durch das Vollstreckungsgericht ist gemäß § 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthaft (vgl. Böttcher/Keller, ZVG, 6. Aufl., § 146 Rn. 79; Noethen in Kindl/Meller- Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 5. Aufl., ZVG § 28 Rn. 38) und auch im Übrigen (§ 569 ZPO) zulässig. 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Entgegen der Ansicht des Be- schwerdegerichts bedarf die Gläubigerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der Bremer Landesbank zur Fortsetzung der auf deren Antrag angeordneten Zwangsverwaltung nicht eines auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück lautenden Titels. 4 5 6 - 5 - a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist die Annahme des Beschwerdege- richts, dass das Vollstreckungsgericht ihm bekannte Vollstreckungsmängel, zu denen das Fehlen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gehört (vgl. Senat, Beschl. vom 14. April 2005 - V ZB 25/05, WM 2005, 1324, 1325), in je- der Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen und das Verfah- ren nach § 28 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 ZVG entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hinder- nisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 47/06, NJW 2007, 3357 Rn. 14 f.). b) Richtig ist auch, dass ein solcher Vollstreckungsmangel dadurch ent- standen ist, dass die Bremer Landesbank nach Antragstellung als übertragen- des Institut unter Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge auf die Beteiligte zu 1, die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - (Nord/LB), als aufnehmendes Insti- tut vereinigt wurde (Nds. MBl. Nr. 35/2017 S. 1153). Nach § 750 Abs. 1 ZPO müssen der Vollstreckungsschuldner und der betreibende Gläubiger in dem Titel, aus dem die Vollstreckung erfolgen soll, namentlich bezeichnet sein. Daran fehlt es im Fall der Rechtsnachfolge. Der Rechtsnachfolger des benannten Gläubigers benötigt daher eine vollstreckbare Ausfertigung, deren Klausel ihn nach § 727 ZPO als neuen Gläubiger ausweist. Diese Klausel und die ihrer Erteilung zugrunde liegenden Urkunden müssen dem Schuldner gemäß § 750 Abs. 2 ZPO zugestellt werden (vgl. Senat, Be- schluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 174/15, BGHZ 212, 264 Rn. 9). Das gilt über den Wortlaut von § 750 Abs. 1 ZPO hinaus nicht nur für den Beginn der Zwangsvollstreckung, sondern mit Ausnahme des in § 779 ZPO geregelten Fal- les auch während der Dauer des Verfahrens (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 47/06, NJW 2007, 3357 Rn. 8 ff.). Die Beteiligte zu 1 7 8 9 - 6 - benötigt folglich zur Fortsetzung der Zwangsvollstreckung in das im Eigentum der Schuldner stehende Grundstück die vollstreckbare Ausfertigung eines Ti- tels, deren Klausel sie als neue Gläubigerin der Grundschuld ausweist, aus der vollstreckt wird. c) Rechtsfehlerhaft ist aber die Ansicht des Beschwerdegerichts, dass § 727 ZPO auf den Antrag der Bremer Landesbank keine Anwendung finde, sodass der Vollstreckungsmangel nur dadurch behoben werden könne, dass die Beteiligte zu 1 gegen die Schuldner einen Titel auf Duldung der Zwangsvoll- streckung aus der Grundschuld in das Grundstück erwirke. Der Antrag der Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale - nach § 21 Satz 2 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg, betreffend die Staatliche Kreditan- stalt Oldenburg (Staatsbank) ist, soweit die Vorschrift weiter anwendbar ist, ein Vollstreckungstitel im Sinne von § 795 ZPO; einem Rechtsnachfolger der Lan- desbank kann daher nach § 727 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung des An- trags erteilt werden. aa) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Vollstre- ckungsantrag der Bremer Landesbank nach § 21 Satz 2 OL-StaatsbankG ein Titel, aus dem die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung stattfin- det. (1) Nach § 21 Satz 1 OL-StaatsbankG hat die Kreditanstalt, d.h. die Bremer Landesbank, das Recht, die Erfüllung ihrer Ansprüche aus Darlehen oder sonstigen Forderungen durch Zwangsvollstreckung zu erzwingen. Ihr An- trag ersetzt nach Satz 2 bei Zwangsvollstreckungen in das bewegliche und in das unbewegliche Vermögen den vollstreckbaren Titel. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2012 (BVerfGE 132, 372) hat das Bundesverfassungsgericht die 10 11 12 - 7 - Unvereinbarkeit von § 21 Satz 2 OL-StaatsbankG mit dem Grundgesetz ausge- sprochen und - mit Gesetzeskraft gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG - in Nr. 2 des Tenors die folgende Übergangsregelung getroffen: „Die Vorschrift […] [ist] weiter anwendbar, soweit der schriftliche Antrag des Gläubigers auf Zwangsvollstreckung bereits gestellt worden ist oder bis zum Ablauf von einem Jahr ab dem 31. Januar 2013 gestellt wird. Über diesen Zeitpunkt hinaus ersetzt der schriftliche Antrag des Gläubi- gers auf Zwangsvollstreckung den vollstreckbaren, zugestellten Schuldti- tel für Geldforderungen aus Darlehen, die durch ein Grundpfandrecht ge- sichert sind, und aus Grundpfandrechten, soweit der Darlehensvertrag und die Vereinbarung über die Bestellung oder Abtretung der Grund- pfandrechte vor dem 1. Februar 2013 geschlossen worden ist“ (BVerfGE 132, 372, 373 sowie BGBl. I 2013, 162; siehe hierzu auch BGH, Be- schluss vom 27. April 2016 - VII ZB 61/14, NJW-RR 2016, 890 Rn. 10). Die Vorschrift des § 21 Satz 2 OL-StaatsbankG findet danach auf den hier in Rede stehenden Antrag der Bremer Landesbank auf Anordnung der Zwangsverwaltung Anwendung, weil dieser sich auf dingliche Ansprüche aus einer im Jahre 1979 für die Landesbank bestellten Grundschuld stützt. (2) Der Antrag der Bremer Landesbank auf Einleitung der Zwangsvoll- streckung „ersetzt“ nach § 21 Satz 2 OL-StaatsbankG bei Zwangsvollstreckun- gen in das bewegliche und in das unbewegliche Vermögen den vollstreckbaren Titel. Der Antrag macht den für die Zwangsvollstreckung nach § 750 ZPO erfor- derlichen Titel folglich nicht - wie das Beschwerdegericht meint - schlicht ent- behrlich, sondern ersetzt diesen, ist also anderen Schuldtiteln, aus denen die Zwangsvollstreckung stattfindet, namentlich den in den §§ 704, 794 ZPO ge- 13 14 15 - 8 - nannten Vollstreckungstiteln, gleichzustellen (vgl. BVerfGE 132, 372 Rn. 1 et passim: „Selbsttitulierungsrecht“; vgl. zur Titeleigenschaft von Forderungsbe- scheiden der Sozialversicherungsträger Senat, Beschluss vom 25. Fe- bruar 2016 - V ZB 25/15, WM 2016, 751 Rn. 7 ff.). Dies wird durch die in § 801 ZPO getroffene Regelung bestätigt. Nach deren Absatz 1 ist die Landesgesetzgebung nicht gehindert, aufgrund anderer als der in den §§ 704, 794 ZPO bezeichneten Schuldtitel die gerichtliche Zwangsvollstreckung zuzulassen und insoweit abweichende Vorschriften über die Zwangsvollstreckung zu treffen. Dem Landesgesetzgeber wird folglich die Befugnis eingeräumt, landesrechtliche Vollstreckungstitel zu schaffen und für diese („insoweit“) Verfahrensregelungen zu schaffen, nicht etwa die Befugnis, für die Zwangsvollstreckung von dem Erfordernis eines Titels abzusehen. Einen solchen landesrechtlichen Vollstreckungstitel nach § 801 ZPO stellt der Antrag nach § 21 Satz 2 OL-StaatsbankG dar (vgl. BVerfGE 132, 372 Rn. 40, 43; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 77. Aufl., § 801 Rn. 1; MüKo- ZPO/Wolfsteiner, 5. Aufl., § 801 Rn. 4; PG/Meller-Hannich, ZPO, 10. Aufl., § 801 Rn. 3). Die Regelung in § 801 Abs. 2 ZPO, wonach aus landesrechtlichen Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 im gesamten Bundesgebiet vollstreckt werden kann, zeigt, dass die landesrechtlichen Schuldtitel als Vollstreckungsti- tel im Sinne der Zivilprozessordnung anzusehen sind. Diese Regelung hat der Gesetzgeber als erhaltungsbedürftig angesehen, weil in den Bundesländern noch Vorschriften gültig seien, die „Schuldtitel der in Rede stehenden Art er- zeugen“ (BR-Drs. 329/05, S. 175). Auch der Gesetzgeber ist folglich davon ausgegangen, dass durch das Landesrecht Vollstreckungstitel geschaffen, nicht aber entbehrlich gemacht werden können. 16 17 - 9 - bb) Der Antrag der Bremer Landesbank kann als Vollstreckungstitel nach § 727 ZPO unter den dort genannten Voraussetzungen auf die Beteiligte zu 1 umgeschrieben werden. (1) Nach § 727 Abs. 1 ZPO kann eine vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Die Vorschrift findet über § 795 Satz 1 ZPO nicht nur auf die dort ausdrücklich erwähnten Schuldtitel des § 794 ZPO, sondern grundsätzlich auf sämtliche Vollstreckungstitel Anwendung, die dem Buch 8 der ZPO unterfallen (vgl. Giers in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Ge- samtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 727 ZPO Rn. 1; HK- ZPO/Kindl, 7. Aufl., § 727 Rn. 2; MüKoZPO/Wolfsteiner, 5. Aufl., § 727 Rn. 5 und § 795 Rn. 5; PG/Kroppenberg, ZPO, 10. Aufl., § 727 Rn. 2; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 40. Aufl., § 727 Rn. 1), also auch auf die landes- rechtlichen Vollstreckungstitel nach § 801 ZPO. Die Voraussetzungen für die Titelumschreibung auf die Beteiligte zu 1 sind vorliegend gegeben, weil auf- grund der im Ministerialblatt veröffentlichten Bekanntmachung des niedersäch- sischen Finanzministeriums vom 31. August 2017 (Nds. MBl. Nr. 35/2017 S. 1153) offenkundig ist, dass die Beteiligte zu 1 Gesamtrechtsnachfolgerin der Bremer Landesbank geworden und damit neue Gläubigerin der Grundschuld ist, aus der vorliegend vollstreckt wird. (2) Soweit das Beschwerdegericht meint, die Klauselumschreibung nach § 727 Abs. 1 ZPO sei unter dem Gesichtspunkt der Gesamtrechtsnachfolge nicht möglich, weil das Oldenburger Staatsbankgesetz dies nicht vorsehe und nach Sinn und Zweck des Gesetzes nur die staatliche Kreditanstalt habe privi- legiert werden sollen, deren Vorstand nach § 11 OL-StaatsbankG Beamte bei- 18 19 20 - 10 - gegeben worden und bei der die titelersetzenden Anträge nach § 21 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 OL-StaatsbankG von zeichnungsberechtigten Staatsbeamten zu stellen gewesen seien, trifft dies nicht zu. (a) Bereits im Ausgangspunkt unzutreffend ist die Annahme, dass eine Klauselumschreibung nach § 727 ZPO nur zulässig wäre, wenn das Oldenbur- ger Staatsbankgesetz dies vorsähe. Die Umschreibung von Vollstreckungstiteln einschließlich der landesrechtlichen Titel nach § 801 ZPO ist bundesgesetzlich in § 727 ZPO geregelt. Ob der niedersächsische Landesgesetzgeber auf der Grundlage von § 801 Abs. 1 ZPO für die Anträge nach § 21 Satz 2 OL- StaatsbankG hiervon abweichende Vorschriften hätte erlassen können, kann dahinstehen, denn er hat von dieser möglicherweise bestehenden Befugnis keinen Gebrauch gemacht. Dass das Oldenburger Staatsbankgesetz keine Re- gelung über die Klauselumschreibung bzw. -erteilung im Fall der Rechtsnach- folge trifft, führt folglich nicht dazu, dass eine Umschreibung nicht möglich ist, sondern dazu, dass es insoweit bei der bundesrechtlichen Regelung in § 727 ZPO verbleibt. (b) Vor allem aber widerspräche der Ansatz des Beschwerdegerichts, dass Anträge der Bremer Landesbank auf Zwangsvollstreckung aus einer vor 2013 bestellten Grundschuld nicht Grundlage der Zwangsvollstreckung der Nord/LB als deren Gesamtrechtsnachfolgerin sein können, der Begründung, die das Bundesverfassungsgericht für die Anordnung der Fortgeltung von § 21 Satz 2 OL-StaatsbankG gegeben hat. (aa) Das Bundesverfassungsgericht hat den Verzicht auf die Nichtiger- klärung von § 21 Satz 2 OL-StaatsbankG damit begründet, dass die Rechtssi- cherheit unter den Betroffenen nicht gefährdet und die Normverwerfung nicht 21 22 23 - 11 - auf der Rechtsfolgenseite in einen wettbewerbsbenachteiligenden Effekt für die bis dahin begünstigten öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute umschlagen solle (BVerfGE 132, 372 Rn. 61). Würden die beanstandeten Regelungen für nichtig erklärt, hätten die betroffenen Kreditinstitute keinen Vollstreckungstitel inne, sodass bereits angeordnete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ebenfalls nich- tig wären (BVerfGE 132, 372 Rn. 65). Die betroffenen Kreditinstitute wären dann gehalten, sich einen Schuldtitel im Sinne der §§ 704, 794 ZPO zu ver- schaffen, um ihre Forderungen vollstrecken zu können. Dann erwiese sich aber die sie bisher gleichheitswidrig begünstigende Rechtslage im Ergebnis als nachteilig, denn die Institute hätten wegen des ihnen eingeräumten Selbsttitulie- rungsrechts bei der Gewährung von Darlehen von einer kostenauslösenden Schaffung eines Titels durch notarielle Beurkundung der Zwangsvollstre- ckungsunterwerfung abgesehen (BVerfGE 132, 372 Rn. 66). Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebiete daher die weitere Anwendbarkeit der beanstandeten Regelungen sowohl für Verfahren, die mittels eines titel- und klauselersetzen- den Vollstreckungsantrages bereits eingeleitet seien, als auch hinsichtlich der Vollstreckung aus Grundpfandrechten bzw. grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen soweit die betreffende Vereinbarung vor dem 1. Februar 2013 ge- schlossen worden sei (BVerfGE 132, 372 Rn. 68 f.). (bb) Wollte man nunmehr mit dem Beschwerdegericht die Möglichkeit der Umschreibung der von der Bremer Landesbank auf der Grundlage von § 21 Satz 2 OL-StaatsbankG gestellten Anträge auf die Beteiligte zu 1 als deren Ge- samtrechtsnachfolgerin mit der Begründung verneinen, dass das Selbsttitulie- rungsrecht nur der Bremer Landesbank zugestanden habe, dann träten im Er- gebnis die Rechtsunsicherheit und die Wettbewerbsnachteile ein, die das Bun- desverfassungsgericht bei seiner Entscheidung vermeiden wollte. Die Beteiligte zu 1, eine Landesbank in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, 24 - 12 - hätte keine Titel, aus denen sie die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der vor 2013 bestellten Grundpfandrechte betreiben könnte, die auf sie als Gesamt- rechtsnachfolgerin der Bremer Landesbank übergegangen sind, weil die Bre- mer Landesbank angesichts ihres Selbsttitulierungsrechts keine Veranlassung hatte, bei der Vergabe grundpfandrechtlich gesicherter Darlehen gesonderte Titel nach § 794 ZPO zu schaffen. Die Beteiligte zu 1 müsste daher für jedes auf sie übergangene, zur Vollstreckung anstehende Grundpfandrecht Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung erheben, und zwar selbst dann, wenn die Vollstreckung durch die Bremer Landesbank bereits begonnen wurde. Wenn aber die Verfassungswidrigkeit des Selbsttitulierungsrechts schon nicht so schwer wiegt, dass die öffentlichen Kreditanstalten die damit verbun- denen Wettbewerbsnachteile in Bezug auf nicht gesondert titulierte Grund- pfandrechte hinzunehmen hätten, dann ist nicht zu begründen, weshalb der Beteiligten zu 1 als Landesbank in der Rechtsform der Anstalt öffentlichen Rechts ein solcher Nachteil allein deshalb entstehen soll, weil die Bremer Lan- desbank auf sie verschmolzen wurde. IV. 1. Die Rechtsbeschwerde ist danach begründet und die angefochtene Entscheidung deshalb aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO). Der Senat macht entsprechend § 572 Abs. 3 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch, zugleich den erstinstanzlichen Beschluss aufzuheben und die Sache unmittel- bar an das Vollstreckungsgericht zur weiteren Durchführung des Vollstre- ckungsverfahrens zurückzuverweisen (zu diesem Verfahren: Senat, Beschluss 25 26 - 13 - vom 6. Oktober 2011 - V ZB 18/11, WM 2011, 2365 Rn. 19; Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 148/14, ZfIR 2016, 414 Rn. 28). 2. Das Vollstreckungsgericht wird darüber zu befinden haben, ob der Vollstreckungsmangel fortbesteht. Sollte dies der Fall sein, wäre das Verfahren erneut nach § 28 ZVG einstweilen einzustellen und der Beteiligten zu 1 Gele- genheit zu geben, diesen Mangel binnen angemessener Frist zu beheben, in- dem sie eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsantrages der Bre- mer Landesbank vom 25. Januar 2016 vorlegt, deren Klausel die Beteiligte zu 1 nach § 727 ZPO als neue Gläubigerin ausweist. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Beschwerde der Gläubigerin gegen die von Amts we- gen erfolgte einstweilige Einstellung des Zwangsverwaltungsverfahrens nicht wie in einem kontradiktorischen Verfahren gegenüberstehen. 27 28 - 14 - 4. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 1 folgt aus § 27 RVG (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Fe- bruar 2016 - V ZB 182/14, juris Rn. 16). Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG Varel, Entscheidung vom 17.10.2017 - 60 L 1/16 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 05.06.2018 - 6 T 101/18 - 29