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Entscheidung

V ZR 295/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:160519BVZR295
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:160519BVZR295.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 295/16 vom 16. Mai 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Das Verfahren ist nach § 240 ZPO unterbrochen. Gründe: I. Die Klägerin ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Ihre Wohnung liegt über der von dem Beklagten gemieteten Einheit, die in der Tei- lungserklärung als Wohnung/Wohnraum ausgewiesen ist. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung von Geruchs- und Lärmemissionen sowie auf Unterlassung der Nutzung der Wohnung als Pensi- onsbetrieb in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewie- sen, weil die Klägerin nicht prozessführungsbefugt sei. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht durch einstimmigen Beschluss zurückge- wiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Unterlassungsansprüche weiter. 1 2 - 3 - Über das Vermögen des Beklagten ist mit Beschluss vom 7. Mai 2018 das Insolvenzverfahren eröffnet und eine Insolvenzverwalterin bestellt worden; der von dem Senat bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung ist darauf- hin aufgehoben worden. Die Klägerin meint, das Verfahren sei infolge der Insol- venz des Beklagten nicht unterbrochen. Sie beantragt, einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. II. Der Antrag der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Das Verfahren ist nach § 240 ZPO unterbrochen. 1. Nach dieser Vorschrift wird im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfah- rens über das Vermögen einer Partei das Verfahren, wenn es die Insolvenz- masse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren gel- tenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Ein mittelbarer Bezug zur Insolvenzmasse genügt (vgl. BGH, Teilurteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 94/07, NJW 2010, 2213 Rn. 17 mwN). 2. Hier ist die Insolvenzmasse mittelbar betroffen, soweit die Klägerin von dem Beklagten die Unterlassung der Nutzung der von ihm gemieteten Woh- nung als Pensionsbetrieb verlangt. a) Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass Verfahren, in de- nen Unterlassungsansprüche den Streitgegenstand bilden, durch die Insolvenz des Schuldners nicht zwingend unterbrochen werden. So wird es insbesondere liegen, wenn der Unterlassungsanspruch höchstpersönlicher Natur (vgl. BAG, 3 4 5 6 7 - 4 - NJW 2015, 2682 Rn. 12; NJW 2010, 955 Rn. 10) oder nicht vermögensrechtli- cher Art ist (vgl. MüKoZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 240 Rn. 21; Musielak/Voit/ Stadler, ZPO, 16. Aufl., § 240 Rn. 5; HK-ZPO/Wöstmann, 8. Aufl., Rn. 8; Zöl- ler/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 240 Rn. 8a). Unterlassungsansprüche wegen einer Schutzrechtsverletzung zählen demgegenüber zu den die Insolvenzmasse be- treffenden Ansprüchen (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1965 - Ia ZR 144/63, NJW 1966, 51; Urteil vom 10. Juli 2003 - IX ZR 119/02, BGHZ 155, 371, 380; Teilur- teil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 94/07, NJW 2010, 2213 Rn. 17 jeweils mwN). Maßgeblich hierfür ist die Erwägung, dass die Frage, ob der Verletzer die vom Verletzten beanstandete Handlung vornehmen darf, für den Gewerbebetrieb des Verletzers ein Vermögensinteresse darstellt (BGH, Urteil vom 21. Okto- ber 1965 - Ia ZR 144/63, aaO). Eine ähnliche Lage ist bei einer auf die Störung des Eigentums gestützten Unterlassungsklage gegeben, wenn diese zu Nach- teilen für die Insolvenzmasse führen würde (vgl. Uhlenbrock/Mock, InsO, 15. Aufl., § 85 Rn. 34 f.). So liegt der Fall hier. b) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Ge- genstände oder Räume bestehen gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Das Mietverhältnis wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens folglich nicht beendet. § 108 Abs. 1 InsO verdrängt inso- weit § 103 Abs. 1 InsO. Die Regelung des § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO ist unab- hängig davon anwendbar, ob der Schuldner als Vermieter/Verpächter oder als Mieter/Pächter an dem Rechtsverhältnis beteiligt ist (BGH, Urteil vom 29. Januar 2015 - IX ZR 279/13, BGHZ 204, 83 Rn. 28 mwN). Dem Insolvenz- verwalter ist es daher möglich, die Mietsache nach der Insolvenzeröffnung wei- ter zu nutzen, indem er etwa weiterhin als Zwischenvermieter Untervermietun- gen vornimmt und die Mietzahlungen des Untermieters einzieht (vgl. HK/InsO/ Lohmann, 9. Aufl. 2018, § 55 Rn. 22). Der auf § 1004 Abs. 1 BGB gestützte 8 - 5 - Klageantrag, die Nutzung der von dem Schuldner gemieteten Wohnung als Pensionsbetrieb zu unterlassen, betrifft somit die Insolvenzmasse; bei einem Erfolg der Klage wäre der Insolvenzverwalterin die gewerbsmäßige Unterver- mietung und die Einziehung entsprechender Mieten zur Masse nicht mehr mög- lich. 3. Die Unterbrechung des Verfahrens ist auch hinsichtlich der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung von Geruchs- und Lärmemissionen eingetreten. Ob dies schon daraus folgt, dass sich die Unter- lassungsansprüche auch auf das Verhalten der Untermieter beziehen, es dem Beklagten seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Verfügungsbefugnis aber nicht möglich ist, ihnen gegenüber von seinen Rechten als (Unter-)Ver- mieter Gebrauch zu machen, kann dahinstehen. Jedenfalls kommt der Grund- satz zum Tragen, dass das Verfahren insgesamt unterbrochen wird, wenn meh- rere Ansprüche geltend gemacht werden, von denen nur ein Teil die Insol- venzmasse betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1965 - Ia ZR 144/63, NJW 1966, 51; Teilurteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 94/07, NJW 2010, 2213 Rn. 20; Beschluss vom 10. Dezember 2014 - XII ZR 136/12, NZM 2015, 254 Rn. 15). Für eine Ausnahme von diesem Grundsatz, wie sie für den Anspruch auf Drittauskunft angenommen wird (BGH, Teilurteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 94/07, NJW 2010, 2213 Rn. 20), ist hier kein Raum. Eine Drittauskunft 9 - 6 - dient dazu, Rechte gegenüber Dritten vorzubereiten; sind diese am Insolvenz- verfahren nicht beteiligt, liegt es auf der Hand, dass der Schutzzweck des § 240 ZPO eine Verfahrensunterbrechung nicht rechtfertigt. Die hier geltend gemach- ten Ansprüche betreffen dagegen sämtlich die Nutzung der von dem Insolvenz- schuldner gemieteten Wohnung, deren Erträge die Insolvenzverwalterin zur Masse ziehen kann. Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 03.06.2016 - 40 O 11108/14 - OLG München, Entscheidung vom 18.11.2016 - 8 U 3112/16 -