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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 43/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:170519BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:170519BANWZ.BRFG.43.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 43/18 vom 17. Mai 2019 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Lohmann und Dr. Liebert sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Lauer am 17. Mai 2019 beschlossen: Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. Mai 2018 zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zugelassen. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Beigeladene ist seit dem 1. Februar 1997 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er ist seit Februar 2016 bei der I. GmbH (fortan: Arbeitgeberin) als "Syndikusrechtsanwalt" angestellt. Die Arbeitgeberin ist ein Schadenregulierungsbüro, welches unter anderem mit "Grüne-Karte-Schäden" befasst ist. Sie wird insoweit im Auftrag des Vereins "D. e.V." tätig, dessen Mitglieder die in Deutschland tätigen Kfz- Haftpflicht-versicherer sind. Zu den Aufgaben des Beigeladenen gehören aus- weislich einer im Antragsverfahren vorgelegten Tätigkeitsbeschreibung, die Teil des Arbeitsvertrages ist, die selbständige tatsächliche und rechtliche Beurtei- 1 - 3 - lung und Regulierung von bundesweiten Grüne-Karte-Schäden, die Auszahlung von Schadenersatzleistungen mittels des EDV-Systems und die Mandatierung von externen Rechtsanwälten mit jeweils eigener anwaltlicher Entscheidungs- befugnis. Am 30. März 2016 beantragte der Beigeladene die Zulassung als Syndi- kusrechtsanwalt. Mit Bescheid vom 19. April 2017 ließ die Beklagte ihn zu. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2017 zurückgewiesen. Die Klage der Klägerin ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des An- waltsgerichtshofs. II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der Klägerin hat Erfolg. Es bestehen ernstli- che Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Voraussetzung der Zulassung als Syndikusrechts- anwalt ist eine anwaltliche Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO). Eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten eines Dritten, welcher den Arbeitgeber beauftragt hat, reicht nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, WM 2018, 2001 Rn. 36 ff.; vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 58/17, juris Rn. 10; Beschluss vom 22. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 44/18, BRAK-Mitt. 2019, 46 Rn. 9). 2 3 - 4 - III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. IV. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesge- richtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungs- frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden ver- längert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthal- ten. Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug 4 5 - 5 - genommen. Eine Berufung, welche die mitgeteilten Anforderungen nicht erfüllt, wird als unzulässig verworfen. Kayser Lohmann Liebert Kau Lauer Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 30.05.2018 - AGH 31/17 I -