Entscheidung
1 StR 98/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:210519B1STR98
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:210519B1STR98.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 98/19 vom 21. Mai 2019 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Mannheim vom 12. Dezember 2018 in der Einziehungs- entscheidung dahin geändert, dass a) bezüglich der sichergestellten Betäubungsmittel die Einzie- hung von 50,4 Gramm Marihuana, 182,3 Gramm Amphetamin, 99,6 Gramm Haschisch und zwei LSD-Trips, eine Ecstasy-Tablette, 0,1 Gramm Methamphetamin und 0,6 Gramm Marihuana-Tabak-Gemisch und b) gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.916,67 € angeordnet ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in acht Fällen zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; daneben hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen und – nicht näher ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) – formellen Rechts beanstandet, hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Schuld- und Strafausspruch halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Zu den Einziehungsentscheidungen hat der Generalbundesanwalt zutreffend (zu nachfolgend b] vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2012 – 3 StR 406/12 Rn. 3; vom 14. Mai 2014 – 3 StR 398/13 Rn. 6 und vom 5. Juli 2018 – 5 StR 176/18 Rn. 4) ausgeführt: „a) Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte in den Fällen 1 bis 8 jeweils 2/3 des vom gesondert verurteil- ten W. erworbenen Amphetamins zum Grammpreis von je- weils 10,00 EUR gewinnbringend weiterveräußert (UA S. 12). Ins- gesamt hat der Angeklagte mithin 3.166,67 EUR eingenom- men, von denen die Kammer zutreffend 250,00 EUR in Abzug gebracht hat (UA S. 25). Der als Wert von Taterträgen einzu- ziehende Betrag beträgt daher 2.916,67 EUR. b) Grundsätzlich sind die einzuziehenden Gegenstände in der Urteilsformel so konkret zu bezeichnen, dass für die Beteilig- ten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang 1 2 - 4 - der Einziehung besteht (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 74 Rn. 24 mwN). Eine wie hier erfolgte bloße Bezugnahme auf das Asservatenverzeichnis ist nicht ausreichend (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2009 – 3 StR 291/09, NStZ- RR 2009, 384). Da die Urteilsgründe sämtliche Angaben über die sichergestellten Betäubungsmittel enthalten (UA S. 12 ff.), kann der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO eine eigene Ent- scheidung treffen, die die erforderlichen Angaben enthält.“ 2. Der geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt die Anwendung der Kostenvorschrift des § 473 Abs. 4 StPO nicht. Jäger Fischer Bär Leplow Pernice 3