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Entscheidung

2 StR 446/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:210519B2STR446
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:210519B2STR446.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 446/18 vom 21. Mai 2019 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 357 StPO beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. April 2018 dahin ergänzt, dass die von der Angeklagten und vom Mitangeklagten M. in dieser Sache in Spanien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die Mindestverbüßungszeiten der jeweils verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe angerechnet wird. Im Übrigen wird ihre Revision als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte und den Mitangeklagten M. je- weils wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten führt lediglich zu einer Ergänzung hinsicht- lich der Anrechnung der von der Angeklagten in dieser Sache in Spanien erlit- 1 - 3 - tenen Freiheitsentziehung mit dem Anrechnungsmaßstab 1:1; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Gemäß § 357 StPO war die Entscheidung auch auf den Mitangeklagten M. zu erstrecken, der seine Revision zurückgenommen hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2009 – 3 StR 264/09, NStZ-RR 2010, 27). Franke Appl Zeng Grube Schmidt 2