Entscheidung
XI ZR 23/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:210519UXIZR23
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:210519UXIZR23.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 23/18 Verkündet am: 21. Mai 2019 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 7. Mai 2019 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilse- nats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Dezember 2017 in der Fassung des Beschlusses vom 13. Dezember 2017 im Kos- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkam- mer des Landgerichts Bonn vom 18. März 2016 dahin abgeän- dert, dass das Versäumnisurteil der 3. Zivilkammer des Landge- richts Bonn vom 16. Oktober 2015 aufgehoben wird, soweit die Beklagte zur Zahlung von Nutzungsersatz verurteilt worden ist, und die Klage insoweit abgewiesen wird. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5 mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten im Termin vom 16. Oktober 2015 ent- standenen Kosten, die der Beklagten auferlegt werden. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger 3/10 und die Beklagte 7/10. Die Kosten des Revisionsverfah- rens trägt der Kläger. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien streiten in dritter Instanz nur noch um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Nutzungen aus von der Beklagten vereinnahmten Aus- schüttungen zu gewähren. Der Kläger beteiligte sich Ende 2004 in Höhe von 95.000 € an der M. KG (künftig: Fondsge- sellschaft). Einen Teil der Beteiligungssumme finanzierte er obligatorisch mittels eines Darlehens der Beklagten. Die Beklagte belehrte den Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags unzureichend deutlich über das ihm zukommende Wi- derrufsrecht. Die Fondsgesellschaft gewährte Ausschüttungen, die sie der Be- klagten zuleitete. Die Beklagte verrechnete diese Ausschüttungen mit den aus dem Darlehensvertrag resultierenden Verpflichtungen des Klägers. Mit Schrei- ben vom 16. Januar 2013 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Darle- hensvertrags gerichtete Willenserklärung. Seiner Klage auf Zahlung von 40.596,96 € nebst Zinsen Zug um Zug ge- gen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung, von "Nutzungsersatz" für von der Beklagten vereinnahmte Ausschüttungen und von vorgerichtlich verauslag- ten Anwaltskosten, weiter auf Feststellung, "dass sich die Beklagte mit der vor- genannten Abtretung in Annahmeverzug" befinde, hat das Landgericht, nach- dem der Kläger den Rechtsstreit wegen nach Klageerhebung weiter erlangter Ausschüttungen in Höhe von 6.485,30 € für erledigt erklärt und die Beklagte in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt hat, durch Versäumnisurteil in der Form entsprochen, dass es die Beklagte zur Zahlung von 34.111,66 € nebst Zinsen und auch im Übrigen antragsgemäß verurteilt hat. Auf den Ein- spruch der Beklagten hat es nach einer die Zahlung von 6.485,30 € und eine weitere Zahlung in Höhe von 1.101,56 € betreffenden nunmehr übereinstim- menden Teilerledigungserklärung der Parteien das Versäumnisurteil mit der 1 2 3 - 4 - Maßgabe aufrechterhalten, dass es die Verurteilung zur Zahlung in der Haupt- sache auf 33.010,10 € reduziert und die Verurteilung zur Herausgabe von Nut- zungen "bis zum Zeitpunkt der Rückabwicklung" begrenzt hat. Eine Hilfswider- klage der Beklagten auf Feststellung, dass der Kläger verpflichtet sei, sämtliche Steuervorteile aus der Beteiligung an die Beklagte auszukehren, hat es abge- wiesen. Die Berufung der Beklagten, mit der sie zuletzt noch nach teilweiser Rücknahme des Rechtsmittels ihre Verurteilung zur Herausgabe von Nutzun- gen auf erlangte Ausschüttungen bekämpft hat, hat das Berufungsgericht zu- rückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Re- vision der Beklagten, mit der sie ihr Begehren auf Abweisung der Klage - soweit den ausgeurteilten "Nutzungsersatz" betreffend - weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - ausgeführt, die Beklagte schulde Herausgabe der von ihr mutmaßlich auf die vereinnahmten Ausschüttungen erlangten Nutzungen. Insoweit habe es sich um Leistungen des Klägers gehan- delt. 4 5 - 5 - II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Wie der Senat zuletzt mit Beschlüssen vom 20. Februar 2018 (XI ZR 385/16, BKR 2018, 425 Rn. 4 ff. mwN) und vom 24. April 2018 (XI ZR 385/16, juris), auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genom- men wird, näher dargelegt hat, steht dem Anleger kein Anspruch auf Herausga- be mutmaßlich gezogener Nutzungen auf Ausschüttungen zu, die die finanzie- rende Bank direkt von der Fondsgesellschaft vereinnahmt hat. Gesichtspunkte, die dem Senat Anlass geben könnten, von der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung abzugehen, sind nicht ersichtlich und führt die Revisionserwi- derung nicht an. Soweit sie darauf verweist, der Kläger habe die eigenfinanzierte Einlage in das Fondsvermögen aufgrund seiner Beteiligung jahrelang "nicht (anderwei- tig) zinsbringend (gewinnbringend) […] anlegen können", ist dies unbeschadet der Frage, ob der Kläger mit diesem Vorbringen in der Revisionsinstanz gehört werden könnte, kein Aspekt, der im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnis- ses von Bedeutung sein könnte (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2016 - XI ZR 254/15, BGHZ 211, 189 Rn. 27). Insbesondere können dem Kläger ent- gegen seiner nicht weiter begründeten Auffassung nicht Nutzungen aus Aus- schüttungen zuerkannt werden, um ihm pauschal einen angeblich entgangenen Gewinn auf die eigenfinanzierte Einlage zu vergüten. Dafür bietet § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB keine Grundlage. 6 7 8 - 6 - III. Das Berufungsurteil unterliegt mithin, soweit das Berufungsgericht nicht ausgesprochen hat, die Beklagte sei ihrer Berufung im Umfang der Zurücknah- me verlustig, der Aufhebung (§ 562 ZPO), da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt. Der Senat kann in der Sache selbst erkennen und die Klage auf "Nutzungsersatz" abweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 18.03.2016 - 3 O 175/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 06.12.2017 - 13 U 132/16 - 9