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Entscheidung

4 StR 34/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:220519B4STR34
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:220519B4STR34.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 34/19 vom 22. Mai 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwer- deführers am 22. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankenthal (Pfalz) vom 17. Oktober 2018 im Maßregel- ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Damit ist die gegen die Kostenentscheidung des vorbezeich- neten Urteils gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklag- ten gegenstandslos. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine Einziehungsentschei- dung getroffen. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung vorbehalten. 1 - 3 - Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten er- zielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg und führt zur Auf- hebung des Maßregelausspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet; Schuld- und Strafausspruch sowie die Einziehungsentscheidung halten revisi- onsrechtlicher Überprüfung stand (§ 349 Abs. 2 StPO). I. Nach den Feststellungen begab sich der Angeklagte am Tattag zur Filia- le seiner Bank, weil es ihm am Vortag trotz Guthabens nicht gelungen war, an einem Geldautomaten Bargeld für einen Lebensmitteleinkauf abzuheben. Dabei führte er in seinem Rucksack ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 13 Zentimetern mit sich, mit dem er dafür Sorge tragen wollte, dass man „ihn in jedem Fall ernst“ nehme. Nachdem eine Mitarbeiterin festgestellt hatte, dass die gewünschte Abhebung infolge einer durch die Staatsanwaltschaft veranlassten Kontopfändung nicht möglich sei, beschwerte der Angeklagte sich lautstark und forderte wiederholt die sofortige Auszahlung von Bargeld. Er fühlte sich infolge des Verhaltens der Mitarbeiterin nicht ernst genommen, wurde zunehmend ag- gressiv, fluchte laut und stieß Drohungen aus. Die von der Angestellten unter- nommenen Versuche, den Angeklagten zu beruhigen, blieben ebenso erfolglos wie die Versuche des von ihr hinzugerufenen Filialleiters, die Situation zu be- frieden. Die schließlich vom Filialleiter ausgesprochene Aufforderung, die Bank- filiale zu verlassen, da anderenfalls die Polizei gerufen werde, steigerte die Verärgerung des Angeklagten. Er holte schließlich das mitgeführte Küchen- messer aus seinem Rucksack hervor, hob dieses mit dem Griff nach oben dro- hend in die Höhe und erklärte, er werden den ersten Polizisten, der die Filiale betrete „abstechen“. Das Verlassen des Gebäudes durch den Filialleiter deutete 2 3 - 4 - der Angeklagte dahin, dass dieser Kunden und Angestellte in der Filiale zurück- lassen und sich selbst in Sicherheit bringen wolle, und er entschloss sich, „ein Zeichen zu setzen“. Der Angeklagte verließ die Filiale und lief – das Messer nunmehr am Griff in der rechten Hand haltend – auf den Filialleiter zu, um ihm damit in den Kopf- bzw. Halsbereich zu stechen. In Umsetzung dieses Tatent- schlusses stach der Angeklagte aus dem Lauf heraus mit dem Messer in Rich- tung des Kopfes bzw. Halses des Geschädigten, der dem Stich durch eine seit- liche Bewegung ausweichen konnte. Sodann schlug der Angeklagte den Ge- schädigten, wodurch dieser benommen zu Boden sank, sich jedoch rasch wie- der erheben konnte. Nunmehr führte der Angeklagte erneut mit dem Messer eine Stichbewegung in Richtung des Kopfes bzw. Halses des Geschädigten aus und traf ihn an der linken Schläfe; dabei war ihm bewusst, dass er schwere, gegebenenfalls auch lebensgefährliche Verletzungen hervorrufen könne; dies nahm er billigend in Kauf. Der Geschädigte erlitt hierdurch eine rund eineinhalb Zentimeter messende, oberflächliche Stichverletzung im Bereich der linken Ge- sichtshälfte sowie eine Jochbeinprellung. Dabei brach die Klinge des Messers ab, so dass der Angeklagte keine Möglichkeit mehr sah, sein Vorhaben zu ver- wirklichen. Der Aufforderung zweier Polizeibeamter, die den Angriff des Angeklagten auf den Filialleiter beobachtet hatten, das Messer wegzuwerfen, kam der Ange- klagte nicht nach, sondern bewegte sich auf die Polizeibeamten zu. Daraufhin gab die Polizeibeamtin einen Schuss auf den Angeklagten ab und traf ihn ins Bein, wodurch der Angeklagte zu Boden fiel. Er konnte daraufhin festgenom- men werden. 4 - 5 - II. Die auf § 66a Abs. 2 StGB gestützte Maßregelanordnung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar liegen – wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist – die formellen Voraussetzungen für die Anordnung des Vorbehalts der Unterbrin- gung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung (§ 66a Abs. 2 Nr. 1 StGB) vor. Der Angeklagte ist wegen der verfahrensgegenständlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Jedoch halten die Erwägun- gen, mit denen das Landgericht die Wahrscheinlichkeit einer Hangtäterschaft (vgl. § 66a Abs. 2 Nr. 3 StGB) begründet hat, rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Das – wahrscheinliche – Vorliegen eines Hangs im Sinne eines ge- genwärtigen Zustands ist vom Tatgericht auf der Grundlage einer umfassenden Vergangenheitsbetrachtung in eigener Verantwortung wertend festzustellen und in den Urteilsgründen nachvollziehbar darzulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2019 – 5 StR 476/18, juris Rn. 5 und vom 24. Mai 2017 – 1 StR 598/16, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 5; Urteile vom 26. April 2017 – 5 StR 572/16 Rn. 9, insoweit nicht abgedruckt in StraFo 2017, 246 und vom 6. Mai 2014 – 3 StR 382/13, NStZ-RR 2014, 271; Beschluss vom 25. Mai 2011 – 4 StR 87/11, NStZ-RR 2011, 272, 273). In diese umfassende Vergangen- heitsbetrachtung sind alle bedeutsamen, für und gegen eine wahrscheinliche Hangtäterschaft sprechenden Umstände einzubeziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2017 – 4 StR 245/17, BGHR StGB § 66a Abs. 1 Nr. 3 nF Voraus- setzungen 1). 2. An der erforderlichen umfassenden Vergangenheitsbetrachtung und einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren und lückenlosen Darlegung 5 6 7 8 - 6 - der für und gegen eine wahrscheinliche Hangtäterschaft sprechenden Umstän- de fehlt es. a) Das sachverständig beratene Landgericht hat seine Überzeugung, dass der Angeklagte – wahrscheinlich – einen Hang zur Begehung der Anlass- verurteilung vergleichbarer, gegen Leib und Leben anderer gerichteter Taten habe, auf die Persönlichkeit des Angeklagten und – maßgeblich – auf den Um- stand gestützt, dass er bereits im Jahr 2002 eine vergleichbare Straftat began- gen hat. Im Hinblick auf seine Persönlichkeit hat es – dem Sachverständigen folgend – angenommen, dass es sich bei dem Angeklagten um einen „unkoope- rativen, wenig verträglichen, seiner Umwelt feindselig und misstrauisch entge- gentretenden Menschen“ handele, „der seine Meinung hartnäckig vertrete“, oh- ne diese kritisch zu hinterfragen. Darüber hinaus habe er bereits im Jahr 2002 einen Finanzbeamten körperlich angegriffen, nachdem dieser sich einer Forde- rung des Angeklagten widersetzt habe. Auch damals sei der Angeklagte zu- nächst „verbal ausgerastet“ und habe sodann körperliche Gewalt angewendet, um seinem Willen Nachdruck zu verleihen. b) Diese Erwägungen sind lückenhaft. Das Landgericht hat nicht erkenn- bar bedacht, dass die zum Nachteil eines Finanzbeamten begangene und als symptomatisch angesehene Tat nunmehr bereits 16 Jahre zurückliegt. Dass der Angeklagte seither mit motivatorisch vergleichbaren Handlungen auffällig geworden ist, ist nicht ersichtlich. c) Darüber hinaus hat das Landgericht nicht erkennbar in seine Hangprü- fung eingestellt, dass der im Jahr 2007 aus dem Strafvollzug entlassene Ange- klagte letztmals im Jahr 2011 wegen Körperverletzung straffällig geworden und deshalb zu einer Geldstrafe (40 Tagessätze zu je 10 EUR) verurteilt worden ist. Seither ist er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. 9 10 11 - 7 - d) Schließlich hat das Landgericht nicht erkennbar in den Blick genom- men, dass der seit seiner letzten Haftentlassung im Jahr 2007 in einer Obdach- losenunterkunft wohnende Angeklagte nach den Feststellungen ein „weitestge- hend unauffälliges, […] sehr geordnetes und nach seinen festen Regeln be- stimmtes Leben“ führte und sich – wie das Landgericht dem Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich zugutegehalten hat – aufgrund der durch die Staatsanwaltschaft veranlassten Kontopfändung zur Tatzeit in einer „finanziellen Notlage“ befand. Diese Umstände hätten in die Hangprüfung ein- gestellt und Anlass zur Prüfung der Frage geben müssen, ob die Anlasstat Ausnahmecharakter trägt. Hierzu hätte nicht zuletzt auch deshalb Anlass be- standen, weil der von der Strafkammer hinzugezogene Sachverständige im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose ausgeführt hat, dass „gewalttätiges Ver- halten […] kein habituell in seiner Persönlichkeit verankertes Mittel zur Durch- setzung des eigenen Willens“ darstelle. Ungeachtet des von der Kammer gezeichneten Persönlichkeitsbildes und der Äußerungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung, jederzeit wieder so handeln zu wollen, führen die aufgezeigten Erörterungsmängel zur Aufhebung des Maßregelausspruchs mit den zugrundeliegenden Feststellungen. 12 13 - 8 - Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Sost-Scheible Roggenbuck Quentin RiBGH Dr. Feilcke Bartel ist im Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible 14